Tenor

Die Berufung der Kläger wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger zu 1) zu 1/2, der Klägerin zu 2) zu 1/8 und der Klägerin zu 3) zu 3/8 auferlegt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages zur Regelung eines Mindestlohnes im Baugewerbe durch Rechtsverordnung der Bundesregierung.

Der Kläger zu 1) (im Folgenden: der Kläger) ist ein Arbeitgeberverband der mittelständischen Bauwirtschaft in Berlin und Brandenburg. Der Kläger hat im Jahre 1997 seine Mitgliedschaft im Zentralverband des Deutschen Baugewerbes (im Folgenden: ZDB) und im Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e.V. (im Folgenden: HDB) gekündigt.

Die Klägerin zu 2) betreibt im Land Berlin ein Unternehmen im Bauhauptgewerbe. Die von der Klägerin zu 3) vertretene Gesellschaft betrieb im Land Brandenburg ein mittelständisches Bauunternehmen im Bauhauptgewerbe, über dessen Vermögen am 1. Juli 2000 das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Die Klägerin zu 2) und die von der Klägerin zu 3) vertretene Gesellschaft (im Folgenden: die Klägerinnen) sind bzw. waren Mitgliedsbetriebe des Klägers. Die Klägerinnen sind nicht Mitglied eines Arbeitgeberverbandes, der als Vertragspartei an einem Tarifvertrag über Mindestlöhne beteiligt ist.

Der ZDB und der HDB auf der einen Seite und die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt auf der anderen Seite schlossen am 2. Juni 2000 den Tarifvertrag zur Regelung eines Mindestlohnes im Bauhauptgewerbe im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV Mindestlohn). Der Tarifvertrag bestimmt unter anderem, dass der Mindestlohn (Gesamttarifstundenlohn der Berufsgruppe VII 2) mit Wirkung vom 1. September 2000 im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, ausgenommen die Gebiete der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen, 18,87 DM und ab 1. September 2001 19,17 DM und im Gebiet der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen ab 1. September 2000 16,60 DM und ab 1. September 2001 16,87 DM beträgt. Der Tarifvertrag ist durch den Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne im Baugewerbe im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 4. Juli 2002, abgeschlossen von denselben Tarifvertragsparteien, abgelöst worden; auf diesen Tarifvertrag ist der Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne im Baugewerbe im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 29. Oktober 2003 gefolgt.

Mit Schreiben vom 16. Juni 2000 beantragte der ZDB, zugleich auch im Namen und in Vollmacht der beiden anderen Tarifvertragsparteien, bei dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung den TV Mindestlohn nach § 5 Abs. 1 TVG mit Wirkung vom 1. September 2000 für allgemeinverbindlich zu erklären. Der Antrag wurde zugleich auch im Hinblick auf ein mögliches Verfahren nach § 1 Abs. 3 a des Arbeitnehmer-EntsendegesetzesAEntG – gestellt. Der Minister entschied, dass ohne Vorschaltung eines Verfahrens nach § 5 Abs. 1 TVG ein Verfahren auf Erlass einer Rechtsverordnung nach § 1 Abs. 3 a AEntG einzuleiten sei. Die öffentliche Bekanntmachung über den Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung (im Folgenden: AVE) und die Veröffentlichung des Verordnungsentwurfs erfolgten im Bundesanzeiger. Der Entwurf wurde u.a. den Bundesressorts, den für Arbeit zuständigen Ministerien und Senatsverwaltungen der Länder, den Spitzenverbänden der Wirtschaft und den Tarifvertragsparteien zur Kenntnis und ggf. zur Stellungnahme zugeleitet. Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA), der Baugewerbeverband Mecklenburg-Vorpommern e. V., das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit und der Kläger gaben negative Stellungnahmen ab. Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) unterstützte den Erlass der beabsichtigten Rechtsverordnung. Durch die Zweite Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Baugewerbe vom 17. August 2000 – 2. BauArbbV ordnete der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung an, dass die Rechtsnormen des TV Mindestlohn vom 2. Juni 2000 auf alle nicht an diesen gebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Anwendung finden, die unter seinen am 1. September 2000 gültigen Geltungsbereich fallen, wenn der Betrieb überwiegend Bauleistungen im Sinne des § 211 Abs. 1 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuchs erbringt. Die Verordnung trat am 1. September 2000 in Kraft und am 31. August 2002 außer Kraft. Nach ihrem Auslaufen ist sie durch die Dritte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Baugewerbe vom 21. August 2002 abgelöst worden. Inzwischen ist die Vierte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Baugewerbe vom 13. Dezember 2003 in Kraft getreten.

Die Kläger haben vor dem Verwaltungsgericht Berlin Klage erhoben und die Fests...

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