Entscheidungsstichwort (Thema)

Bestimmtheit eines Unterlassungsbegehrens

 

Leitsatz (amtlich)

Ein nur den Gesetzeswortlaut wiederholender Unterlassungsantrag ist auch im Falle des § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG (Telefonwerbung ggü. Verbrauchern) nicht hinreichend bestimmt und daher unzulässig.

 

Normenkette

UWG § 7 Abs. 2 Nr. 2

 

Verfahrensgang

LG Frankenthal (Pfalz) (Urteil vom 21.02.2008; Aktenzeichen 2 HK.O 120/07)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 05.10.2010; Aktenzeichen I ZR 46/09)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Vorsitzenden der 2. Kammer für Handelssachen des LG Frankenthal (Pfalz) vom 21.2.2008 wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des für die Beklagte aus dem Urteil zu vollstreckenden Kostenbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger ist ein Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, für die Interessen der Konsumenten einzutreten. Er ist in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKIaG eingetragen.

Die Beklagte beschäftigt sich u.a. mit der Vermittlung von Gewinnspielen. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung von Werbeanrufen bei Verbrauchern in Anspruch und hat in erster Instanz auch den Ersatz von Abmahnkosten verlangt. Nachdem die Beklagte zunächst bestritten hatte, bei Verbrauchern angerufen zu haben, hat sie dies im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens unstreitig gestellt.

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassesn, im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbes Verbraucher ohne ihr vorheriges Einverständnis zu Werbezwecken anzurufen oder anrufen zu lassen, hilfsweise, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Verbraucher unter deren privaten Telefonanschlüssen anzurufen oder anrufen zu lassen, um diesen die Teilnahme an einem Lottosystem anzubieten, sofern eine vorherige Einwilligung des Verbrauchers zu einem derartigen Werbeanruf nicht vorliegt,

2. die Beklagte weiter zu verurteilen, an die Kläger 180 EUR zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Durch das angefochtene Urteil hat die Vorsitzende der 2. Kammer für Handelssachen des LG Frankenthal (Pfalz) die Beklagte entsprechend dem Hilfsantrag Ziffer 1 und dem Antrag Ziffer 2 verurteilt und von den Kosten des Rechtsstreits dem Kläger ¼ und der Beklagten ¾ auferlegt.

Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, dass der auf Unterlassung gerichtete Hauptantrag der Klägerin entgegen § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht hinreichend bestimmt sei, weil er sich auf eine Wiederholung des Wortlauts des gesetzlichen Verbotstatbestandes beschränke. Dies sei in der Rechtsprechung allgemein anerkannt. Eine Ausnahme gelte nur dann, wenn bereits das Gesetz selbst hinreichend eindeutig und konkret gefasst oder der Anwendungsbereich einer Norm durch eine gefestigte Auslegung geklärt sei. Davon könne im Streitfall nicht ausgegangen werden. Zwar seien bei der Formulierung eines Unterlassungsantrags gewisse Verallgemeinerungen zulässig. Überschreite die Verallgemeinerung jedoch das Charakteristische der konkreten Verletzungsform, so sei die Klage unbegründet, wenn sie auch Handlungen einbeziehe, die nicht wettbewerbswidrig seien. Es könne im vorliegenden Fall nicht davon ausgegangen werden, dass die Werbung der Beklagten für die Teilnahme an einem Lottosystem die Gefahr begründe, dass andere Produkte oder Dienstleistungen von ihr ebenfalls mittels unerbetener Telefonanrufe beworben würden. Daher sei der Hauptantrag zu weit gefasst und müsse erfolglos bleiben. Dem Hilfsantrag sei dagegen ohne Weiteres stattzugeben, nachdem die Beklagte die Begründetheit nicht mehr in Zweifel gezogen habe. Die Beklagte schulde daher auch die Erstattung der Abmahnkosten, die dem Grunde und der Höhe nach nicht angegriffen seien.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er seinen erstinstanzlichen Hauptantrag weiter verfolgt. Er ist der Auffassung, dass die Verbotsnorm des § 7 Abs. 2 Nr. 2, 1. Alternative UWG hinreichend bestimmt sei, so dass auch ein an den Wortlaut dieser Norm angelehnter Unterlassungsantrag hinreichend bestimmt sei.

Der Kläger beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzen den Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu...

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