Verfahrensgang

LG Stuttgart (Urteil vom 26.07.2018; Aktenzeichen 17 O 1324/17)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 07.04.2022; Aktenzeichen I ZR 222/20)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 26.07.2018, Az. 17 O 1324/17, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Stuttgart ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 4.000.000,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Klägerin verlangt als Erbin des Schöpfers des Ausgangswerkes von der Beklagten die Bezahlung einer angemessenen Beteiligung an den wirtschaftlichen Erfolgen der auf dem Ausgangswerk basierenden Nachfolgemodellen.

Die Klägerin ist die Tochter des am ... verstorbenen österreichischen Staatsangehörigen ... (im Folgenden: E.K.).

Neben der Klägerin hinterließ E.K. bei seinem Tod seine Ehefrau ... (1903-1972) und seinen Sohn, ... (1926-1992). Da die letztwillige Anordnung des Erblassers vom 21.08.1966 neben Verfügungen über die Grabgestaltung lediglich ein Barvermächtnis zu Gunsten seiner im Jahre 1956 geborenen Enkelin ..., der Tochter des ..., in Höhe von 100.000,- S enthielt, nicht aber eine Erbeinsetzung, waren gemäß gesetzlicher Erbfolge nach dem Schreiben des öffentlichen Notars ... vom 21.10.1966 (Anlage SNP 2) sowie der Niederschrift der Verlassenschaftsabhandlung durch den öffentlichen Notar in Weyer vom 22.06.1967 (Anlage SNP 3) die Witwe ... zu 1/4 und die beiden Kinder ... und ... (die Klägerin) je zu 3/8 des Nachlasses zu Erben berufen.

Gemäß Beschluss in der Verlassenschaftssache vor dem Bezirksgericht Weyer vom 10.8.1973 ergingen nach dem Tod der Mutter der Klägerin unter anderen die Verfügungen, dass ihre beiden Kinder, .... und die Klägerin, aufgrund des Gesetzes jeweils zur Hälfte Erben geworden seien und die entsprechende "Einantwortungsurkunde" erlassen werde (Anlage SNP 4).

Der Bruder der Klägerin, ..., verstarb am 21.11.1992 ohne Hinterlassung einer letztwilligen Anordnung. Gemäß "Einantwortungsurkunde" des Bezirksgerichts Voitsberg vom 08.02.1993 (Anlage SNP 5) wurde seine Ehefrau ... (geboren 1933) als Alleinerbin "eingeantwortet", nachdem seine Tochter ... (geboren 1956) die "Erbsentschlagung" erklärt hatte.

In einer "Vereinbarung über die Erbauseinandersetzung des Nachlasses von E.K. (verstorben 22.8.1966)", die von ... unter dem 17.12.2016 und von der Klägerin unter dem 14.1.2017 unterzeichnet wurde, bekundete die Erbengemeinschaft die Auffassung, dass Herr E.K. aufgrund seiner Designleistungen Inhaber von Urheberrechten geworden sei. Die Vertragspartner wollten mit ihrer Übereinkunft eine Erbauseinandersetzung bezüglich allfälliger Ansprüche gegenüber den Firmen Porsche und Volkswagen vereinbaren (Anlage SNP 6, unter 1.). Die Vertragspartner stellten in der Vereinbarung übereinstimmend fest, dass die Erbengemeinschaft nach E.K. aus der Klägerin und Frau ... bestehe (Anlage SNP 6, unter 2., am Ende). Sodann enthält die Vereinbarung unter 3. folgenden Passus:

"Die Vertragspartner kommen hiermit überein, das zum Zwecke der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft sämtliche Befugnisse und Rechte aus Patenten, Designs, Geschmacksmustern oder anderen gewerblichen Schutzrechten einschließlich der Ansprüche, die sich daraus ergeben, wie Ansprüche auf Nennung, Ansprüche auf Bestsellervergütung, weitere Beteiligung und/oder Auskunft und/oder Schadensersatz, mit Wirkung ab Unterzeichnung dieser Vereinbarung auf Frau ..., geb. K. [= Klägerin] übertragen werden. Insoweit bietet also Frau ... Frau ... die Abtretung der genannten Rechte und Ansprüche an. Frau ... nimmt das Abtretungsangebot hiermit an."

In der "Abtretungsvereinbarung und Prozessstandschaftserklärung" zwischen der Klägerin und ihrem Sohn, ... (geboren 1968), die von beiden am 11.7.2016 unterzeichnet wurde (Anlage SNP 47), heißt es unter anderem:

"Frau ... ist aufgrund einer Erbauseinandersetzungsvereinbarung Alleininhaberin aller Urheberrechte und urheberrechtlichen Ansprüche aus dem urheberrechtlichen Werkschaffen ihres Vaters, des Herrn E.K., geboren am 06.04.1904, verstorben am 22.8.1966. Frau ... ist aufgrund ihres Alters nicht mehr in der Lage, die sich aus dem urheberrechtlich geschützten Schaffen ihres Vaters [...] ergebenden urheberrechtlichen Ansprüche geltend zu machen und ggf. auch gerichtlich durchzusetzen. Im Hinblick darauf bietet hiermit Frau ... ihrem Sohn [...] die Abtretung sämtlicher urheberrechtlichen und ergänzenden Ansprüche, die sich aus dem urheberrechtlichen und sonstigen schöpferischen Sc...

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