Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 02.07.2018, Az. XX wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Stuttgart ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Streitwert der Berufung: bis 35.000 EUR

 

Gründe

I. Der Kläger begehrt nach erklärtem Widerruf die Rückabwicklung eines durch ein Darlehen der beklagten Bank finanzierten PKW-Kaufs.

Der Kaufpreis betrug 30.700 EUR, als Anzahlung aus eigenen Mitteln war ein Betrag von 8.890,00 EUR vorgesehen. Zur Finanzierung schloss der Kläger am 26.05.2015 einen Darlehensvertrag (Bl. 32) mit der Beklagten über einen Nettodarlehensbetrag von 21.810,00 EUR.

Auf Seite 1 des Darlehensvertrags (Bl. 32) finden sich u.a. folgende weiteren Angaben:

Das Darlehen sollte in 60 monatlichen Raten und einer erhöhten Schlussrate zurückgezahlt werden. Im Textfeld "vorzeitige Rückzahlung des Darlehens" finden sich folgende Angaben:

Im Falle der vorzeitigen Rückzahlung kann der Darlehensgeber eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen. Die Vorfälligkeitsentschädigung beträgt 1 Prozent bzw., wenn der Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung geringer als ein Jahr ist, 0,5 % des vorzeitig zurückgezahlten Betrags. Ist die so ermittelte Vorfälligkeitsentschädigung höher als die Summe der noch ausstehenden Zinsen, wird diese Summe als Vorfälligkeitsentschädigung berechnet.

Die Widerrufsinformation auf "Seite 2 von 8" des Vertrags ist unter anderem wie folgt gefasst:

...

Widerrufsfolgen

Soweit das Darlehen bereits ausgezahlt wurde, hat es der Darlehensnehmer spätestens innerhalb von 30 Tagen zurückzuzahlen und für den Zeitraum zwischen Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten. Die Frist beginnt mit der Absendung der Widerrufserklärung. Für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung ist bei vollständiger Inanspruchnahme des Darlehens pro Tag ein Zinsbetrag in Höhe von 1,79 Euro zu zahlen. Dieser Betrag verringert sich entsprechend, wenn das Darlehen nur teilweise in Anspruch genommen wurde.

...

Wenn der Darlehensnehmer infolge des Widerrufs des Darlehensvertrages nicht mehr an den Darlehensvertrag gebunden ist, gilt ergänzend Folgendes: Ist das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs dem Vertragspartner des Darlehensnehmers aus dem Fahrzeug-Kaufvertrag bereits zugeflossen, tritt der Darlehensgeber im Verhältnis zum Darlehensnehmer hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Vertragspartners aus dem weiteren Vertrag ein.

In den Darlehensbedingungen der Beklagten, auf welche auf S. 1 des Darlehensvertrags verwiesen wird, ist u.a. unter Folgendes geregelt:

VI. Vorzeitige Fälligkeit und außerordentliche Kündigung

...

2. Der Darlehensnehmer und der Darlehensgeber können den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos kündigen.

...

IX. Allgemeine Bestimmungen

...

2. Gegen Ansprüche des Darlehensgebers können der Darlehensnehmer und die Bürgen nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Darlehensnehmers oder der Bürgen unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt

...

5. Widerruft der Darlehensnehmer seine Vertragserklärung innerhalb der Widerrufsfrist, so hat er für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens keine Sollzinsen zu entrichten."

Mit Schreiben vom 08.09.2017 erklärte der Kläger den Widerruf seiner auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung (Bl. 33).

Der Kläger ist der Auffassung, zum Darlehenswiderruf nach Maßgabe der §§ 492, 355 BGB berechtigt gewesen zu sein. Die gesetzliche Widerrufsfrist von zwei Wochen sei im Zeitpunkt seines Widerrufs nicht abgelaufen gewesen. Die gesetzliche Widerrufsfrist habe nicht zu laufen begonnen, weil er mit dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag vom 26.05.2015 nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht informiert worden sei. Pflichtangaben nach Art. 247 §§ 6 ff. EGBGB habe die Beklagte nicht bzw. nur fehlerhaft erteilt.

Die Beklagte ist der Ansicht, sie habe die erforderlichen Pflichtangaben entsprechend der Rechtslage erteilt, die Widerrufsinformation sei ordnungsgemäß.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens und der Anträge der Parteien in erster Instanz wird auf die Schriftsätze und auf die tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Landgerichts Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass Widerrufsrecht sei verfristet.

Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, der unter Wiederholung und Vertiefung seiner erstinstanzlichen Argumentation weiterhin die Rückabwicklung des finanzierten PKW-Kaufs ...

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