Verfahrensgang

LG Schwerin (Urteil vom 10.02.2006; Aktenzeichen 3 O 223/06)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 13.12.2007; Aktenzeichen IX ZR 196/06)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 10.2.2006 verkündete Urteil des LG Schwerin (3 O 223/06) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 105 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gegenstandswert der Berufung: 10.613,77 EUR.

 

Gründe

I. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung der Vergütung i.H.v. 10.613,77 EUR für seine Sequestertätigkeit in dem Gesamtvollstreckungseröffnungsverfahren des AG Schwerin, Az. ..., in Anspruch.

Am 18.12.1999 beantragte das Land M.-V., vertreten durch das Finanzamt W., bei dem AG Schwerin die Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens über das Vermögen der Beklagten. Der zum Gutachter und Sequester bestellte Kläger legte in seinem Gutachten vom 5.5.1999 dar, dass die Schuldnerin (= jetzige Beklagte) überschuldet und zahlungsunfähig sei, die Verfahrenskosten jedoch gedeckt seien.

Am 28.5.1999 wies das AG Schwerin den Antrag auf Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens ab. Der Beschluss lautet:

"Der Antrag auf Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens über das Vermögen der Antragsgegnerin wird abgewiesen, weil das AG Schwerin unzuständig ist.

Die mit Beschluss vom 6.4.1999 angeordneten Sicherungsmaßnahmen werden aufgehoben. Jedoch bleibt der Sequester befugt, Geld oder geldwerte Gegenstände zur Befriedigung seiner Vergütungsansprüche zurückzuhalten.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin (= Land M.-V.) auferlegt (§§ 1 Abs. 3 GesO, 91 Abs. 1 ZPO).

Der Antrag war abzuweisen, weil das AG Schwerin zur Sachentscheidung nicht befugt ist. Gemäß § 1 Abs. 2 GesO ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bereich der Schuldner seinen Sitz hat. Bei einer Kapitalgesellschaft ist maßgebend der Ort, von dem aus die Geschäfte geführt werden. Der Sachverständige hat unter der Firmenanschrift in D. einen Lagerplatz vorgefunden, der wohl im persönlichen Eigentum des geschäftsführenden Gesellschafters steht. Demgegenüber hat er nichts vorgefunden, was den Rückschluss rechtfertig, von diesem Grundstück würde die Firma geleitet. Die Angaben des Geschäftsführers der Antragsgegnerin bestätigen das. Er hält zwar D. für den Firmensitz, räumt aber ein, dass er im Sept. 1998 alle Mitarbeiter habe entlassen müssen und dass seither von dort keine Tätigkeiten mehr ausgeübt würden. Da diese Aussage auch für die nachfolgende Zeit gilt, ist für den Zeitpunkt des Antragseingang im Dezember 1998 von der fehlenden Zuständigkeit des AG Schwerin auszugehen."

Der Zurückweisung des Gesamtvollstreckungsantrags folgte kein neuer Antrag. Mit Beschluss des AG Schwerin vom 17.9.1999 wurden die Kosten der Sequestration dem Land M.-V. als Antragsteller auferlegt. Auf das Rechtsmittel des Landes hin hob das LG Schwerin (5 T 578/99) am 7.8.2002 diesen Beschluss auf und verwies die Sache an das AG zurück. Am 12.12.2002 setzte das AG Schwerin die Vergütung des Sequesters auf 10.613,77 EUR fest. Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Sequestrationskosten wurden dem Land auferlegt. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen diesen Beschluss verwarf das LG Schwerin (5 T 128/03) am 17.2.2004 als unzulässig.

Gegenüber dem Anspruch des Klägers auf Vergütung seiner Tätigkeit in der vom AG Schwerin festgelegten Höhe wendet die Beklagte ein, das AG Schwerin habe dem Land M.-V. als Antragsteller mit Beschluss vom 28.5.1999 die Kosten des gesamten Verfahrens auferlegt. Auch materiellrechtlich sei es nicht gerechtfertigt, sie für die Sequestervergütung haften zu lassen, denn der Antrag auf Einleitung des Gesamtvollstreckungsverfahrens sei als unzulässig zurückgewiesen worden. Ergänzend wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.

Das LG Schwerin verurteilte die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von 10.613,77 EUR. Hiergegen richtet sich ihre Berufung. Zu deren Begründung führt sie aus, der Grundsatz, dass der Schuldner als Inhaber des verwalteten Vermögens für den Vergütungsanspruch des Sequesters hafte, werde durchbrochen, wenn der Antrag auf Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens unzulässig oder unbegründet gewesen sei. In diesem Fall hafte der Antragsteller. Dies entspreche der gesetzlichen Systematik, weil der Schuldner als Antragsgegner nicht mit den Kosten eines unzulässigen oder unbegründeten Anspruchs belastet werden dürfe. Das antragstellende Land M.-V. hätte der Kostenlast ohne Weiteres mit dem Antrag auf Verweisung des Verfahrens zur Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens an das zuständige AG entgehen können.

Die Beklagte beantragt, das am 10.2.2006 verkündete Urteil des LG Schwerin abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Haftung der Beklagten, so führt er aus, sei g...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt VerwalterPraxis Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge