Verfahrensgang

LG Dessau (Urteil vom 15.10.2004; Aktenzeichen 3 O 146/03)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 12.02.2007; Aktenzeichen II ZR 308/05)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 15.10.2004 verkündete Urteil der Vorsitzenden der 3. Zivilkammer - 1. Kammer für Handelssachen - des LG Dessau wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. In gleicher Weise kann die Beklagte die Zwangsvollstreckung der Klägerin abwenden.

Die Beschwer der Klägerin übersteigt 20.000 EUR.

Der Streitwert für die erste Instanz wird von Amts wegen auf 46.138,94 EUR abgeändert und für den Berufungsrechtszug auf 42.138,94 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Klägerin wendet sich in ihrer Eigenschaft als ehemaliges Vorstandsmitglied gegen die außerordentliche Kündigung ihres Anstellungsvertrages mit der Beklagten.

Die Klägerin war seit November 1997 als Vorstandsmitglied bei der Beklagten beschäftigt. Weiteres Mitglied war ein Herr O., der sich seinerseits in einem Parallelverfahren (4 U 75/05) gegen seine Kündigung zur Wehr setzt.

Hintergrund der Auseinandersetzungen zwischen den Parteien war die wirtschaftlich schlechte Situation der Beklagten, die sich schon vor dem Jahre 2003 abzeichnete. In einer gemeinsamen Sitzung von Vorstand und Aufsichtsrat am 24.9.2003 wurde ein Sanierungskonzept erarbeitet, mit welchem der Fortbestand des Unternehmens sichergestellt werden sollte. Dennoch wiesen die Klägerin und Herr O. mit Schreiben vom 26.9.2004 die kreditgebende Bank der Beklagten, die A. bank, darauf hin, dass deren jüngste Zugeständnisse lediglich die Zahlungsunfähigkeit der Genossenschaft abgewendet hätten; an der Überschuldungssituation habe sich jedoch nichts geändert. Aus diesem Grunde wurde die Bank gebeten, auch insoweit geeignete Maßnahmen zu ergreifen und ihre Bereitschaft hierzu dem Vorstand noch vor der anstehenden Mitgliederversammlung am 29.9.2003 schriftlich zu bestätigen. Am 29.9.2003 übergaben die Klägerin und Herr O. dem Aufsichtsrat eine Informationsschrift, in welcher sie ihren Entschluss, ggü. der Mitgliederversammlung am gleichen Tag eine Stellungnahme zur Bewertung des Anlagevermögens abzugeben, darlegten. Diese Stellungnahme endete mit dem Hinweis, der Vorstand müsse von der realen Gefahr der bilanziellen Überschuldung ausgehen und somit einen Insolvenzantrag stellen. Vor diesem Hintergrund beschloss der Aufsichtsrat in seiner Sitzung am 29.9.2003, die unmittelbar vor der angesetzten Generalversammlung stattfand, die vorläufige Amtsenthebung und einstweilige Beurlaubung der beiden Vorstandsmitglieder. Dies wurde der Klägerin vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates am 30.9.2003 nochmals schriftlich mitgeteilt. Ob die geplante Generalversammlung am 29.9.2003 tatsächlich stattfand, ist zwischen den Parteien streitig. Unstreitig ist, dass der Aufsichtsratsvorsitzende die am vorgesehenen Ort erschienenen Mitglieder zur Versammlung begrüßte, dass aber keine Beschlüsse gefasst wurden. Die Anwesenden wurden zwar über die vorläufige Amtsenthebung des Vorstandes informiert, gleichzeitig wies der Aufsichtsratsvorsitzende jedoch darauf hin, dass eine neue Mitgliederversammlung mit diesem Tagesordnungspunkt kurzfristig einberufen werde.

Unter dem 10.10.2003 erfolgte eine neue Einladung zur Mitgliederversammlung am 28.10.2003. Als Tagesordnungspunkt waren dabei u.a. die Beschlussfassung über den Widerruf der Bestellung der beiden Vorstandsmitglieder und über die fristlose Kündigung des Herrn O. aufgeführt. Die Mitgliederversammlung beschloss sodann in Anwesenheit der Klägerin am 28.10.2003 bezüglich beider Vorstandsmitglieder den Widerruf der Bestellung und die fristlose Kündigung des Anstellungsverhältnisses (Anlageband Anl. K 8). Unter Hinweis auf diesen sprach der Aufsichtsrat mit Schreiben vom 29.10.2003 nochmals die fristlose Kündigung des Anstellungsverhältnisses mit sofortiger Wirkung aus.

Mit ihrer Klage wendet sich die Klägerin insbesondere gegen die fristlose Kündigung; Gegenstand des Rechtsstreits war ursprünglich noch ein weiterer Beschluss der Mitgliederversammlung sowie die Feststellung, dass der Beklagten aus der Geschäftsführung im Geschäftsjahr 2002 gegen sie keine Schadensersatzansprüche zustehen. Sie hat die Auffassung vertreten, der Beschluss über die fristlose Kündigung ihres Anstellungsverhältnisses sei mangels Ankündigung in der Einladung unwirksam. Ein Grund zur fristlosen Kündigung liege auch nicht vor. Sie habe davon ausgehen müssen, dass die Genossenschaft überschuldet gewesen sei, zumal sie sich von einem Rechtsanwalt habe beraten lassen und auch die Schreiben des Prüfungsverbandes vom 8.9.2003 und 29.9.2003 diese Annahme gerechtfertigt hätten. Im Übrigen lasse die Kündigung jegliche Interessenabwägung vermissen. Zudem sei ...

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