Verfahrensgang

LG Magdeburg (Urteil vom 21.03.2007; Aktenzeichen 11 O 1742/06)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 26.01.2009; Aktenzeichen II ZR 213/07)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 21.3.2007 verkündete Urteil des LG Magdeburg wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 v.H. des beizutreibenden Betrages abwenden, sofern der Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Streitwert für den Berufungsrechtszug beträgt 139.000 EUR.

 

Gründe

I. Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz und der dort ergangenen Entscheidung wird auf das Urteil Bl. 175 bis 183 Bd. I d.A. (Leseabschrift Bl. 184 bis 192 Bd. I d.A.), mit dem das LG die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben hat, verwiesen.

Zu ergänzen ist:

Die Parteien haben sich zwischenzeitlich darüber geeinigt, dass die Grundschuldbriefe an den Kläger herausgegeben werden sollen; 100.000 EUR sind auf einem Sonderkonto bei dem Beklagten hinterlegt. Diese sollen je nach Ausgang des Prozesses ausgekehrt werden.

Der Kläger wendet sich gegen das Urteil des LG Magdeburg mit der Berufung, mit der er seine Klageanträge aus der ersten Instanz und den Abweisungsantrag hinsichtlich der Widerklage weiter verfolgt.

Er stellt nochmals ausdrücklich klar, dass er keine Aufrechnung gegen Forderungen der M. AG (im Folgenden M. AG genannt) erklärt hat und erklärt.

Der Kläger trägt weiter vor, die M. AG habe sich die Grundschulden nicht zur Besicherung noch zu begründender Drittforderungen anlässlich ihres Eintritts in die Gesellschaft im Jahre 1995 abtreten lassen. Die Anlage B 1 (Bl. 79 bis 81 Bd. I d.A.) sage dazu nichts. Aus den Anlagen B 2 (Bl. 82 bis 86 Bd. I d.A.) und B 4 (Bl. 87 bis 102 Bd. I d.A.) folge vielmehr, dass die M. AG der Insolvenzschuldnerin (L. GbR) erst in den Jahren 1998 und 1999 umfangreiche Darlehen zur Verfügung gestellt habe. Die ab 1998 der L. GbR gewährten Darlehen hätten zum 31.12.1999 ihren Höchststand erreicht und in etwa dieser Zusammensetzung bis zur Insolvenzeröffnung fortbestanden. Zum 31.12.2002 hätten die Darlehen insgesamt mit 2.137.609,14 EUR valutiert, zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der L. GbR am 15.12.2003 mit 2.098.247,91 EUR (= Saldo der verschiedenen Darlehensansprüche).

Darüber hinaus ergebe sich aus den von dem Beklagten als Anlage B 2 vorgelegten Kontennachweisen (dort unter Kapitel II), dass das gezeichnete Kapital zum 31.12.1999 i.H.v. 47.334,74 EUR, zum 31.12.2000 i.H.v. 5.680.597,14 EUR und zum 31.12.2001 i.H.v. 7.764.110,66 EUR verbraucht gewesen sei. Bereits zum 31.12.2002 sei das Festkapital vollständig verbraucht gewesen und eine rechnerische Überschuldung i.H.v. 170.635,36 EUR entstanden. Für das bebaute Grundstück der L. GbR sei nach den bisherigen Angeboten mit einem maximalen Veräußerungserlös i.H.v. 17 Mio. EUR zu rechnen.

Aus § 129a HGB i.V.m. § 32a Abs. 1 GmbHG folge, dass eine Verwertung der streitgegenständlichen Grundschulden zu Lasten der Gläubigergesamtheit ausgeschlossen sei. Da der Durchsetzung der durch die Grundschulden gesicherten Forderungen die Einrede des Eigenkapitalersatzes entgegenzuhalten sei, seien die Grundschulden gem. §§ 1191, 1192 Abs. 1, 1168 BGB i.V.m. der Sicherungsabrede zugunsten der Insolvenzmasse der L. GbR freizugeben. Der Erlös aus dem Grundeigentum sei uneingeschränkt zur Befriedigung der Gläubiger nach §§ 38, 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 InsO zur Verfügung zu stellen, mithin nicht der M. AG, deren Forderung unter § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO falle. Ein Eigenkapitalersatz liege hier schon deshalb vor, weil die Darlehensgewährung der M. AG an die L. GbR in der Krise erfolgt sei. Die M. AG habe eine entsprechende Eigenkapitalgewährung aber jedenfalls durch Stehenlassen der Darlehen vorgenommen, indem sie in einer Zeit, in der der L. GbR von den Gesellschaftern - hier insbesondere der M. AG - habe Eigenkapital zugeführt werden müssen, die Darlehen habe stehen lassen, statt der L. GbR entsprechendes Eigenkapital zuzuführen.

§ 129a HGB i.V.m. § 32a GmbHG sei analog anwendbar, weil eine Regelungslücke vorliege, wie auch die neuere Rechtsprechung zur GbR zeige. Wenn § 128 HGB auf GbR-Gesellschafter entsprechende Anwendung finde, müsse auch § 129a HGB von der Zielrichtung her anwendbar sein. Einer analogen Anwendbarkeit des § 129a HGB stehe auch § 14 BGB nicht entgegen. Bei der L. GbR habe es sich um eine unternehmenstragende GbR gehandelt. Auf das Vorliegen der Merkmale des § 14 BGB komme es insoweit nicht an.

Der geltend gemachte Anspruch ergebe sich ferner aus §§ 1191, 1192 Abs. 1, 1168 BGB i.V.m. § 735 BGB und der Sicherungsabrede zu den Grundschulden, da deren Zweck durch die aus § 735 BGB abgeleitete "echte Nachschusspflicht" entfallen sei. Dieser Anspruch aus § 735 BGB sei von dem Insolvenzverwalter gem. § 80 InsO i.V.m. § 728 Abs. 1 BGB geltend zu machen. Die Nachschussverpflichtung gem. § 7...

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