Leitsatz (amtlich)

1. Zu den Voraussetzungen für einen Anspruch des Verpächters landwirtschaftlicher Nutzflächen gegen den Pächter auf (Rück-) Übertragung von Zuckerrübenlieferrechten nach Beendigung des Pachtverhältnisses.

2. Der Erwerb von Zuckerrübenlieferrechten durch den Pächter während der Pachtzeit gehört nur dann zu einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung gepachteter landwirtschaftlicher Nutzflächen, wenn die damit verbundene Subvention zeitlich begrenzt nur während der Pachtzeit auf der Grundlage der verpachteten Flächen zugeteilt wurde und die Zuteilung für eine nachhaltige Sicherung der Ertragsfähigkeit der Pachtsache erforderlich war.

3. Es bleibt offen, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf (anteilige) Auskehr von Umstrukturierungsbeihilfen als Surrogat für aufgegebene Zuckerrübenlieferrechte besteht.

 

Verfahrensgang

AG Magdeburg (Urteil vom 24.08.2010; Aktenzeichen 12 Lw 3/10)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 25.11.2011; Aktenzeichen LwZR 4/11)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 24.8.2010 verkündete Urteil des AG - Landwirtschaftsgericht - Magdeburg wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten nach Beendigung eines Landpachtverhältnisses über die Übertragung von Zuckerrübenlieferrechten und die Herausgabe anstelle der Rübenlieferrechte empfangener Zahlungen an den Verpächter.

Mit Vertrag Nr ... vom 07.03./16.3.2006 verpachtete die Klägerin im Landkreis B. gelegene landwirtschaftliche Flächen, im Wesentlichen Ackerland, an die Beklagte. Der Umfang der verpachteten Flächen betrug zunächst 147,1898 ha und verringerte sich im Laufe des Pachtverhältnisses auf 110,5199 ha. Nach Darstellung der Klägerin soll es sich ausschließlich um zum Anbau von Zuckerrüben geeignetes ("rübenfähiges") Land gehandelt haben.

Unter dem Datum des 6.11.2003 schloss die Beklagte mit zwei anderen Gesellschaften einen Gesellschaftsvertrag zur Gründung der L. GbR. In § 4 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages verpflichtete sich die Beklagte u.a., alle gepachteten landwirtschaftlichen Flächen als Einlage zur Nutzung in die GbR einzubringen. Außerdem vereinbarten die Beklagte und die L. GbR am 8.3.2004 in einem gesonderten Vertrag die Bewirtschaftung der Flächen durch die letztgenannte Gesellschaft. Mit Schreiben vom 5.8.2005 stimmte die Klägerin der Einbringung der Flächen in die L.

GbR für die Restpachtdauer zu.

Mit den Verordnungen (EG) Nr. 320/2006 und Nr. 1261/2007 hat die Europäische Union Maßnahmen zu einer Beschränkung der Überproduktion von Zucker und zu einer Restrukturierung des europäischen Zuckermarktes eingeleitet. Diese Maßnahmen sahen u.a. einen Verzicht der Zuckerfabriken und damit auch der Landwirte auf einen Teil der ihnen zugeteilten Rübenquoten, verbunden mit der Gewährung einer Umstrukturierungsbeihilfe, vor.

Vor diesem Hintergrund schlossen die Parteien des Rechtsstreits am 03.01./8.1.2008 eine Vereinbarung, in der sich die Beklagte verpflichtete, an die Klägerin anteilig 40 % des Betrages der Umstrukturierungsbeihilfe zu zahlen, die sie im Falle einer teilweisen Aufgabe der Rübenlieferrechte in den Jahren 2008/2009 erhalten würde. Abschließend heißt es in § 7 der Vereinbarung:

"Die Verpflichtung zur Zahlung entfällt bzw. geleistete Zahlungen sind zurückzugewähren, soweit eine Zahlungspflicht des Pächters an die Verpächterin aus der vorbeschriebenen Rückgabe der Lieferrechte einer gerichtlichen Überprüfung nicht standhält."

Nach Beendigung des Pachtverhältnisses zum 30.9.2009, forderte die Klägerin die Beklagte mit Schreiben vom 9.12.2009 - unter Hinweis auf die Vereinbarung vom 03.01./8.1.2008 - auf, den anteiligen Betrag der Umstrukturierungsbeihilfe an sie, die Klägerin, zu überweisen. In ihrem Antwortschreiben vom 5.1.2010 teilte die Beklagte lediglich mit, dass das Unternehmen keine Umstrukturierungsbeihilfe erhalten habe.

Mit der von ihr erhobenen Klage nimmt die Klägerin die Beklagte nunmehr im Wege der Stufenklage auf Auskunft und - im Anschluss hieran - auf anteilige Übertragung der ihr, der Beklagten, zustehenden Zuckerrübenlieferrechte sowie auf Herausgabe der an die Stelle der Lieferrechte getretenen Zahlungen der Zuckerfabrik oder Dritter, insbesondere der erhaltenen Umstrukturierungsbeihilfe in Anspruch. Nach Auffassung der Klägerin hat der Pächter, wenn das Landpachtverhältnis endet, seine Rübenlieferrechte unentgeltlich an den Verpächter zu übertragen, und zwar unabhängig davon, ob diese Rechte ihm bei Vertragsbeginn übertragen oder erst während der Vertragslaufzeit erwirtschaftet worden seien. Denn der Pächter erfülle die sich aus § 586 BGB ergebende Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Pachtsache nur dann, wenn er die ...

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