Normenkette

BGB § 1915 Abs. 1 S. 1, § 1960 Abs. 1; VBVG § 3 Abs. 1-2

 

Tenor

I. Die Beschwerde des Nachlasspflegers (Beteiligter zu 1.) gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgericht - Bernburg vom 02.11.2015 wird, soweit das Amtsgericht der Beschwerde nicht in dem weiteren Beschluss vom 28.10.2016 abgeholfen hat, zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Nachlasspfleger (Beteiligter zu 1.).

III. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 500, - EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Das Amtsgericht - Nachlassgericht - hat durch Beschluss vom 28.08.2012 gemäß § 1960 BGB die Nachlasspflegschaft für die zum damaligen Zeitpunkt unbekannten Erben des Erblassers angeordnet und den Beteiligten zu 1. zum Nachlasspfleger bestellt. Der Wirkungskreis der Nachlasspflegschaft umfasste die Ermittlung der Erben, die Sicherung des Nachlasses und die Regelung sämtlicher Grundstücksangelegenheiten. Das Nachlassgericht hat zugleich festgestellt, dass der Nachlasspfleger das Amt berufsmäßig ausübt.

Der Nachlass bestand im Wesentlichen aus dem in der Ortschaft Bn. gelegenen Grundstück S. Straße 55, das mit einem erheblich beschädigten Wohnhaus bebaut war. Dem Nachlasspfleger gelang es, das Grundstück mit notariellem Vertrag vom 21.03.2013 zu einem Kaufpreis von 15.000, - EUR an einen Kaufinteressenten zu veräußern, nachdem die Gläubiger dreier auf dem Grundstück lastender Sicherungshypotheken sich jeweils bereit erklärt hatten, Löschungsbewilligungen gegen Zahlung von 39 % des Nominalwerts der Hypotheken zu erteilen. Das Nachlassgericht hat durch Beschluss vom 21.06.2013 die Erklärungen des Nachlasspflegers in der notariellen Urkunde vom 21.03.2013 genehmigt.

Mit Schreiben vom 16.11.2013 übersandte der Beteiligte zu 1. dem Nachlassgericht - neben dem Jahresbericht und der Vermögensaufstellung des Nachlasses - seine Kostennote. Aus ihr geht hervor, dass Auslagen in Höhe von 116,79 EUR (brutto) angefallen sind.

Außerdem beansprucht der Nachlasspfleger die Vergütung für einen Zeitaufwand von insgesamt 29,23 Stunden. Er hat beantragt, durch Beschluss festzustellen, dass er (8,95 Std. × 80, - EUR + 19 % MwSt. =) 852,04 EUR aus dem Nachlass entnehmen dürfe und dass ihm - wegen teilweiser Mittellosigkeit des Nachlasses - weitere (20,28 Std. × 33,50 EUR + 19 % MwSt. =) 808,46 EUR aus der Staatskasse zu erstatten seien.

Zur Vertretung der Interessen der unbekannten Erben im Verfahren der Vergütungsfestsetzung wurde der Beteiligte zu 3. vom Nachlassgericht durch Beschluss vom 12.03.2014 zum Verfahrenspfleger bestellt. In seiner Stellungnahme vom 05.05.2014 beanstandete der Beteiligte zu 3. die Abrechnung von zwei Tätigkeiten durch den Nachlasspfleger; darüber hinaus hielt er eine teilweise Erstattung der Vergütung aus der Staatskasse für nicht gerechtfertigt, weil der Beteiligte zu 1. mit den Hypothekengläubigern eine günstigere Verteilungsquote hätte aushandeln können, so dass aus dem Erlös des Grundstücksverkaufs noch ein ausreichender Betrag für die Bezahlung der Nachlasspflegervergütung zur Verfügung gestanden hätte.

Das Nachlassgericht hat durch Beschluss vom 02.11.2015 den dem Nachlasspfleger für seine Tätigkeit in der Zeit vom 29.08.2012 bis 16.11.2013 aus dem Nachlass von der Erbin zu erstattenden Anspruch auf 795,07 EUR festgesetzt und dem Nachlasspfleger zugleich gestattet, den festgesetzten Betrag dem Nachlass zu entnehmen. Der Betrag setze sich aus der Vergütung für 29,23 Stunden zu je 19,50 EUR = 569,99 EUR, umsatzsteuerpflichtigen Aufwendungen von 98,14 EUR sowie 19 % Umsatzsteuer, entsprechend 126,94 EUR, zusammen. Dem Antrag des Nachlasspflegers, ihm einen Stundensatz von 80, - EUR für 8,95 Stunden und einen Stundensatz von 33,50 EUR für weitere 20,28 Stunden zuzuerkennen, könne - so das Nachlassgericht - nicht gefolgt werden. Bei einer Mittellosigkeit des Nachlasses, wie sie von dem Beteiligten zu 1. hier angenommen worden sei, werde die Vergütung des Nachlasspflegers zwar aus der Staatskasse beglichen. Doch habe der Nachlasspfleger im vorliegenden Fall die Mittellosigkeit des Nachlasses selbst verschuldet. Er hätte mit den Grundschuldgläubigern eine andere Quote zu deren Befriedigung aushandeln müssen, so dass die Gerichtskasse und der Nachlasspfleger aus dem Nachlass hätten bedient werden können. Diese Fehleinschätzung des Beteiligten zu 1. könne nicht zu Lasten der Staatskasse gehen, eine Erstattung aus der Staatskasse scheide daher aus.

Gegen den ihm am 10.11.2015 zugestellten Beschluss des Nachlassgerichts hat der Beteiligte zu 1. mit Schriftsatz vom 10.11.2015, der an diesem Tage auch beim Amtsgericht eingegangen ist, Beschwerde eingelegt. Das Gesetz gebe es - so der Beteiligte - nicht her, den ihm zustehenden Stundensatz beliebig zu kürzen, um die Staatskasse zu schonen. Soweit die Vergütung aus dem Nachlass entnommen werde, sei die Zuerkennung eines Stundensatzes von 80, - EUR gerechtfertigt, weil ein Stundensatz in dieser Höhe dem übertragenen Aufgabenfeld und der Schwere des Verfahre...

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