Leitsatz (amtlich)

§ 14 GrdstVG eröffnet nicht die Möglichkeit der gerichtlichen Zuweisung eines landwirtschaftlichen Betriebes, dessen Erträge ohne einen anderweitigen Haupterwerb zum Unterhalt einer bäuerlichen Familie nicht ausreichen.

 

Verfahrensgang

AG Wernigerode (Beschluss vom 22.09.2003; Aktenzeichen 10 Lw 33/02)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des AG - Landwirtschaftsgerichts - Wernigerode vom 22.9.2003 wird zurückgewiesen.

Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsteller auferlegt; die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin sind vom Antragsteller zu erstatten.

 

Gründe

I. Der Antragsteller erstrebt die Zuweisung eines landwirtschaftlichen Betriebes. Der Antragsteller und die Antragsgegnerin sind als Erben nach ihrem Vater und als Erben ihrer am 23.12.2000 verstorbenen Schwester J. Sch. in ungeteilter Erbengemeinschaft jeweils zum hälftigen Anteil Eigentümer eines Grundstücks in G. mit einer Größe von ca. 30 ha. Auf diesem Grundstück befindet sich ein landwirtschaftlicher Betrieb. Der Vater der Beteiligten, der den Betrieb bewirtschaftet hatte, war insoweit 1953 enteignet worden. Das Grundstück ist den Mitgliedern der Erbengemeinschaft Sch., der damals auch die Schwester der Beteiligten, J. Sch., noch angehörte, durch Bescheid des Landratsamts W. - Amt zur Regelung offener Vermögensfragen - vom 10.2.1992 zurückübertragen worden. Das Grundstück wird nebenberuflich vom Antragsteller unter Mitwirkung seiner Ehefrau bewirtschaftet. Seinen Haupterwerb bezieht der Antragsteller aus der Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebs in A. in der Nähe von Göttingen.

Die Beteiligten gehören einer weiteren ungeteilten Erbengemeinschaft an, deren Vermögen aus einer Immobilie in K. besteht. Zur Ermittlung der Verkehrswerte der Nachlässe in G. und K. holten die Beteiligten im Jahr 2000 ein Gutachten des Sachverständigen E. S., H., ein.

Der Antragsteller hat gemeint, der Antrag sei gem. §§ 13 ff. GrdstVG begründet. Denn bei dem Hof in G. handele es sich um ein Landgut i.S.v. § 2049 BGB. Nach dieser Vorschrift bestimme sich unter Berücksichtigung des Anteils des Antragstellers an dem Nachlass, zu dem die Immobilie in K. gehöre, die Höhe des Ausgleichsanspruchs der Antragsgegnerin.

Der Antragsteller hat beantragt:

1. die in G. gelegene Hofstelle, bestehend aus dem Flurstück 5 der Flur 6, 342/20, 343/20, 322/84, 323/85, 143/98, 329/98, 304/101 der Flur 7, 227/5, 21, 64, 87/1, 87/2, 105, 108, 118, 108 der Flur 10 und Flurstück 97/11 der Flur 5 von G., in das Eigentum des Antragstellers zu übertragen, und die Antragsgegner bewilligen die Eintragung des Eigentums für den Antragsteller in dem Grundbuch.

2. die Antragsgegnerin erhalte einen Ausgleichsbetrag zur Abgeltung aller Forderungen aus der Erbschaft des Hofes G. i.H.v. 39.219,13 DM.

Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen;

hilfsweise

dem Antragsteller die Zahlung einer Abfindung gem. § 16 GrdstVG an die Antragsgegnerin aufzugeben.

Die Antragsgegnerin hat bestritten, dass die Erträge des Betriebes gem. § 14 Abs. 1 GrdstVG ohne Rücksicht auf die privatrechtlichen Belastungen im Wesentlichen zum Unterhalt einer bäuerlichen Familie ausreichten. Sie hat behauptet, der Hof sei nicht lebensfähig. Der Antragsteller und seine Ehefrau seien nicht gem. § 15 Abs. 1 S. 3 GrdstVG in der Lage, den Betrieb ordnungsgemäß zu bewirtschaften.

Das AG - Landwirtschaftsgericht - Wernigerode hat Beweis erhoben über das Erfordernis der "Ackernahrung" aus dem landwirtschaftlichen Betrieb der Beteiligten in Klein-G. (§ 14 Abs. 1 GrdstVG) und über die Höhe einer Abfindung im Falle der Zuweisungsfähigkeit des Betriebes für den weichenden Erben (§ 16 GrdstVG) durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen C. B., L.

Das AG - Landwirtschaftsgericht - Wernigerode hat die Anträge anschließend mit am 22.9.2003 verkündetem Beschluss als unzulässig zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es fehle an der Zulässigkeitsvoraussetzung, dass der Betrieb im Wesentlichen zum Unterhalt einer bäuerlichen Familie ausreiche. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme werfe er die sog. Ackernahrung nicht ab. Als Haupterwerbsbetrieb sei der Betrieb nicht lebensfähig. Ob landwirtschaftliche Nebenerwerbsbetriebe überhaupt nach § 14 GrdstVG zuweisungsfähig seien, sei fraglich. Dies könne aber auf sich beruhen; denn der Sachverständige habe nur festgestellt, dass der Ertrag einen wesentlichen Beitrag zum Unterhalt einer bäuerlichen Familie leisten könne. Dies erfülle nicht das gesetzliche Erfordernis, dass die Betriebserträge im Wesentlichen zum Unterhalt einer bäuerlichen Familie ausreichten. Bei einem vom Sachverständigen ermittelten Gewinn ohne Lohnansatz von 1.352 Euro monatlich könne davon nicht ausgegangen werden. Der Gewinn liege nur wenig über den Beträgen, die zu einem Anspruch auf Prozesskostenhilfe führten und die wiederum einen Bruchteil des Grundbetrages nach den §§...

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