Leitsatz (amtlich)

Das über das Internet zugängliche Registerportal der Länder "Handelsregister. de" als Informationsmöglichkeit ersetzt nicht den für die Erteilung einer Vollstreckungsklausel als Rechtsnachfolger notwendigen Nachweis der Rechtsnachfolge durch Vorlage einer öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunde.

 

Verfahrensgang

LG Magdeburg (Beschluss vom 15.11.2011; Aktenzeichen 4 O 32/98)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des LG Magdeburg vom 15.11.2011 wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten des Beschwerdegegners.

 

Gründe

I. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Zurückweisung ihres Antrags auf Erteilung einer Vollstreckungsklausel als Rechtsnachfolgerin.

Die Beschwerdeführerin hat beantragt, ihr die Vollstreckungsklausel für ein von der Fa. L. GmbH gegen den Beschwerdegegner erstrittenes Versäumnisurteil des LG Magdeburg vom 4.3.1998 als Rechtsnachfolgerin der Titelgläubigerin zu erteilen. Die Titelgläubigerin habe im Wege der Verschmelzung ihr Vermögen als Ganzes auf sie übertragen. Dazu hat sie unbeglaubigte Handelsregisterauszüge für beide Gesellschaften vorgelegt.

Die Rechtspflegerin des LG Magdeburg hat den Antrag durch Beschluss vom 15.11.2011 mit der Begründung zurückgewiesen, der Nachweis der Rechtsnachfolge sei nicht in der gebotenen Form durch Vorlage einer öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunde erfolgt. Die Rechtsnachfolge sei auch nicht offenkundig. Hieran fehle es, wenn das Gericht sich erst durch Einsichtnahme in ein bei einem anderen Gericht geführten Register informieren müsse.

Gegen den ihren Prozessbevollmächtigten am 21.11.2011 zugestellten Beschluss haben diese für die Beschwerdeführerin durch Schriftsatz vom 22.11.2011 sofortige Beschwerde eingelegt, welche am 23.11.2011 bei dem LG Magdeburg eingegangen ist. Die Beschwerdeführerin meint, des Nachweises der Rechtsnachfolge bedürfe es nicht, da diese offenkundig sei. Das über das Internet zugängliche Registerportal der Länder "Handelsregister. de" sei als allgemein zugängliche und zuverlässige Quelle anzusehen. Jedenfalls die Veröffentlichung vom 19.8.2011, aus der sich die Verschmelzung ergebe, sei dort in der Rubrik "VÖ" auch unentgeltlich zugänglich.

Das LG hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.

II. Die sofortige Beschwerde ist gem. § 793, 569 ZPO zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Wie auch die Beschwerdeführerin sieht, bedarf es im Rahmen des Klauselerteilungsverfahrens gem. §§ 727, 729 ZPO grundsätzlich des Nachweises der die Rechtsnachfolge begründenden tatsächlichen Umstände durch die Vorlage einer öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunde. Anders wäre es nur, wenn der Beschwerdegegner die die Rechtsnachfolge begründenden Tatsachen entweder ausdrücklich zugestanden hätte oder diese bei Gericht offenkundig wären (Zöller/Stöber, Rz. 20 zu § 727 ZPO). Ersteres ist in tatsächlicher Hinsicht nicht der Fall, denn der Beschwerdegegner hat im Anhörungsverfahren keine Stellungnahme abgegeben.

Letzteres ist auch nicht der Fall. Offenkundig wären die für die Rechtsnachfolge maßgeblichen Tatsachen nur, wenn sie zumindest am Gerichtsort einer beliebig großen Menge von Personen bekannt oder ohne besondere Fachkunde wahrnehmbar gewesen wären (vgl. Zöller/Greger, Rz. 1 zu § 291 ZPO, Musielak-Huber, Rz. 1 zu § 291 ZPO). Das ist nicht schon deshalb der Fall, weil es dem Gericht oder sonst einem Rechts-kundigen möglich wäre, anhand der von der Beschwerdeführerin vorgelegten un-beglaubigten Kopie eines Handelsregisterauszugs eine Internetrecherche über das Registerportal "Handelsregister. de" zu starten und dort nach zusätzlicher Mitteilung auch des Veröffentlichungsdatums kostenfrei in der Rubrik "VÖ" Einsicht in eine Veröffentlichung des Handelsregisters bei dem AG München zu nehmen, aus dem sich ergibt, dass die Verschmelzung in der vorgetragenen Weise erfolgt sei. Eine solche Recherche mag dem Gericht unter Verwendung der von der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellten Informationen tatsächlich durchführbar sein und damit der von der Beschwerdeführerin zitierte Veröffentlichungstext auch kostenfrei zugänglich sein. Sie ist aber nur mit besonderer Fachkunde (Bedeutung der Abkürzung "HRB", Kenntnis von der Zuständigkeit des AG München und Funktionsweise des genannten Internetportals im Übrigen) möglich, so dass es sich gerade nicht um eine der Allgemeinheit ohne besondere Fachkunde zugängliche Quelle handelt. Es handelt sich aufgrund dieser Recherchemöglichkeit bei dem Umstand der Verschmelzung auch nicht um eine sog. gerichtskundige Tatsache. Als solche kommen nur bei dem Gericht positiv bekannte, nicht aber erst durch Recherchen in auswärtigen Registern zu verifizierende Tatsachen in Betracht (vgl. MünchKomm/Prütting, Rz. 9 zu § 291 ZPO, Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Rz. 5 zu § 291 ZPO).

Einer Entscheidung über die Gerichtsk...

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