Leitsatz (amtlich)

Bei der Vervielfältigung im Rahmen des Heraufladens (Upload) auf einen Server zum Zwecke der Online-Nutzung handelt es sich nach der Verkehrsauffassung um eine untergeordnete Vorbereitungshandlung zur Vorbereitung der öffentlichen Zugänglichmachung, nicht hingegen um eine selbständige, als solche lizenzierbare Nutzungsart.

 

Normenkette

UrhG § 16; Rom-II-Verordnung Art. 8 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG München I (Entscheidung vom 25.06.2009; Aktenzeichen 7 O 4139/08)

 

Tenor

  • 1.

    Auf die Berufung der Beklagten wird Nr. III. des Tenors des Urteils des Landgerichts München I vom 25.06.2009 dahingehend abgeändert, dass von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens die Klägerin 15% und die Beklagte 85% zu tragen haben.

  • 2.

    Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

  • 3.

    Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

  • 4.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung wegen der Kosten abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des vollstreckbaren Betrags, wenn nicht die Gegenpartei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

  • 5.

    Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I.

Die Klägerin, eine Kapitalgesellschaft mit Sitz in Bukarest, begehrt gegenüber der Beklagten, einer GmbH mit Sitz in München, die Feststellung, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, es zu unterlassen, bestimmte Musikwerke zu vervielfältigen, hinsichtlich derer die Beklagte die Rechte zur mechanischen Vervielfältigung wahrzunehmen behauptet. Mit der Widerklage macht die Beklagte gegen die Klägerin Unterlassungsansprüche im Zusammenhang mit dem Vorhalten digitaler Kopien von 14 näher bezeichneten Musikwerken auf von der Klägerin betriebenen Servern geltend.

Die Klägerin betreibt unter der Internet-Adresse " www.m....de" den durch Werbeeinnahmen finanzierten Internetdienst M.... Der Internetauftritt der Klägerin ist so gestaltet, dass jedermann nach Registrierung Videos einstellen kann. Im Rahmen der Registrierung (Anlage K 4) muss jeder Nutzer zwingend die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin (Anlage K 5) akzeptieren. Nach der Registrierung bekommt der Nutzer ein Nutzerkonto zugewiesen. Über dieses Nutzerkonto kann er Videodateien auf einem von der Klägerin betriebenen Server einstellen. Von diesem Server können dann beliebige andere Nutzer, die Videos, die auf der Internetseite " www.m....de" angeboten werden, abrufen. Die Klägerin verwendet dabei die Technik des "Streaming". Eine Download-Möglichkeit bietet die Klägerin nicht an.

Die Beklagte beruht auf einem Joint Venture zwischen der deutschen Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) und der britischen Verwertungsgesellschaft MCPS-PRS. Die Beklagte macht geltend, sie sei von der E. M. P. Europe Limited beauftragt worden, Lizenzen für die mechanischen Vervielfältigungsrechte an dem angloamerikanischen Repertoire der E. M. P. Limited für den Online-Bereich zu vergeben; das gemäß § 19a UrhG geschützte Recht der öffentlichen Zugänglichmachung werde dagegen nach wie vor über die nationalen Verwertungsgesellschaften wahrgenommen, wobei die Beklagte den Lizenzerwerb aus einer Hand ermögliche, indem sie namens und im Auftrag der GEMA und/oder der britischen Verwertungsgesellschaft PRS diese Lizenzen als Agent vermittele, sofern der Nutzer eine Lizenzvereinbarung mit der Beklagten abschließe; auf diese Weise werde die Umsetzung eines paneuropäischen One-shop-Modells hinsichtlich urheberrechtlicher Nutzungsrechte im Rahmen von Online-Diensten realisiert.

Die Klägerin hat in erster Instanz zunächst folgenden Antrag angekündigt:

Es wird festgestellt, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, es zu unterlassen, von der Beklagten wahrgenommene Musikwerke zu vervielfältigen und/oder über den Dienst M... unter der Domain www.m...de öffentlich zugänglich zu machen.

Die Beklagte hat in erster Instanz neben dem Klageabweisungsantrag zunächst folgenden Widerklageantrag angekündigt:

Die Klägerin ist verpflichtet, unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel es zu unterlassen, im Rahmen des Betriebs des Internetportals www.m....de die in der Anlage B 1 genannten, zum Repertoire der Beklagten gehörenden Musikwerke in vervielfältigter und abgespeicherter Form zum Zwecke der Zugänglichmachung für die Öffentlichkeit auf den für den Betrieb des Portals erforderlichen und bestimmten Servern vorzuhalten oder durch Dritte vorhalten zu lassen und dafür Sorge zu tragen, gegenwärtig zum Zwecke der Zugänglichmachung für die Öffentlichkeit auf den Servern vorgehaltene Speicherungen der genannten Werke zu entfernen bzw. gegebenenfalls entfernen zu lassen.

Im Termin der mündlichen Verhandlung des Landgerichts vom 29.01.2009 hat die Klägerin den Feststellungsantrag hinsichtlich der mit der Widerklage geltend gemachten Unterlassungsansprüche bezüglich der 14 Titel für erledigt erklärt, ebenso hinsichtlich der Alternative der öffentlichen Zugänglichmachung. Die Beklag...

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