Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges

 

Normenkette

BGB §§ 195, 362 Abs. 1, § 397; HGB § 87 a Abs. 3, § 87 Abs. 3 S. 1 Nr. 1, § 87c Abs. 2, § 89a Abs. 1 S. 1; ZPO § 156 Abs. 2 Nr. 1, §§ 263, 264 Nr. 2; HGB § 87 Abs. 3 S. 1 Nr. 2

 

Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 05.07.2018; Aktenzeichen 12 HK O 6653/18)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil des Landgerichts München I vom 05.07.2018, Az. 12 HK O 6653/18, wird das Teilurteil in Ziffern 1.1 bis 1.3 wie folgt abgeändert und neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, den mit Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 03.01.2019 in Form der Anlagenkonvolute B 31 bis B 34 übermittelten Buchauszug für den Zeitraum vom 01.08.2014 bis einschließlich 14.11.2017 - um die Bezeichnung der im Rahmen der im Buchauszug aufgeführten einzelnen Geschäfte von der Beklagten an ihre Kunden gelieferten Waren nach ihrer Art,

  • um die Angabe der Vertragsabschlusszeitpunkte,
  • um die Angabe der Stornierungsgründe und den von der Beklagten vorgenommenen Nachbearbeitungsmaßnahmen bei den in der Spalte "Artikelnummer" mit "Kundenbelastung" bezeichneten Geschäften, sowie
  • um Angaben zu den im Zeitraum vom 01.08.2014 bis einschließlich 14.11.2017 abgeschlossenen, jedoch erst danach ausgeführten Geschäften zu ergänzen.

2. Auf die Berufungen der Klägerin und der Beklagten gegen das Teilurteil des Landgerichts München I vom 05.07.2018, Az. 12 HK O 6653/18, wird das Teilurteil in Ziffer 1.4 wie folgt abgeändert und neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin zum Buchauszug folgende Dokumente jeweils in Kopie vorzulegen:

  • Rahmenverträge und Einzelbestellungen
  • Lieferscheine
  • Rechnungen und Gutschriften
  • Belege/Schriftwechsel zu Retouren, Gewährleistungen und Nichterfüllung von Lieferverträgen.

3. Im Übrigen wird die Klage auf die Berufung der Beklagten abgewiesen.

4. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zwei Drittel, die Beklagte ein Drittel.

5. Dieses Urteil sowie das in Ziffer 1 genannte Teilurteil des Landgerichts München I, soweit es noch Bestand hat, sind vorläufig vollstreckbar.

6. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

 

Gründe

A. Mit ihrer ursprünglichen Stufenklage vom 02.09.2014 (Bl. 1/5 d.A.) verlangte die Klägerin von der Beklagten in der ersten Stufe einen Buchauszug für den Zeitraum vom 15.11.2012 bis Ende Juli 2014. Dem Buchauszugsverlangen der Klägerin entsprach das Landgericht München I mit Teilurteil vom 30.04.2015, Az. 12 HK O 17133/14, voll. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten wurde mit Senatsbeschluss vom 30.09.2015, Az. 7 U 2058/15, zurückgewiesen.

Nach der Erwirkung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zur Vollstreckung des Teilurteils des Landgerichts München I vom 30.04.2015 durch die Klägerin bezifferte die Klägerin ihren Zahlantrag aus der Stufenklage vom 02.09.2014 mit Schriftsatz des Klägervertreters vom 09.08.2017 (Bl. 205/209 d.A.) auf 385.633,05 EUR in der Hauptsache.

Mit Schriftsatz des Klägervertreters vom 27.12.2017 (Bl. 238, 241 d.A.) erweiterte die Klägerin ihre Stufenklage.

Sie beantragte nunmehr ergänzend:

Die Beklagte wird verurteilt, Buchauszug zu erteilen über

1.1 die ab 01.08.2014 bis einschließlich 14.11.2017 mit allen Kunden aus den Bezirken Deutschland und Österreich, insbesondere auch mit den Kunden

Gelenkwellenwerk S. GmbH, ... TRW A. ..., D. AG, ..., G. E. & Sohn GmbH & Co KG, ..., E. E. GmbH & Co KG, ..., E. Bus GmbH, ..., J. D. GmbH & Co KG, ..., M. Nutzfahrzeuge AG, ...,

abgeschlossene sowie ausgeführte Geschäfte über die vertraglich definierten Waren, lange/kurze Kugelzapfen, Stoßstangen, Flanschwellen, Steckachse, Gabelwelle, Antriebswelle, Ritzelwelle, Spindeln, Zylinder, Zugstangen, einschließlich aller Geschäfte zur Herstellung der Werkzeuge (Formen) und der Geschäfte zur Qualitätsprüfung

1.2 über Datum und Höhe der Kundenzahlungen, einschließlich geleisteter Anzahlungen;

1.3 über abgeschlossene aber nicht vertragsgemäß ausgeführte Geschäfte über die vertraglich definierten Waren gemäß Ziffer 2.1, unter Angabe der Gründe für nicht vertragsgemäße Durchführung solcher Geschäfte; insbesondere über Einwände der Kunden aus Gewährleistung, abweichenden Lieferungen;

1.4 der Buchauszug hat alle zur Überprüfung der Angaben nach Ziffer 2.1 bis 2.3 relevanten Dokumente, insbesondere Verträge/Bestellungen unter Angabe der Werte der Einzelaufträge, Lieferscheine und Rechnungen sowie Zahlungseingänge der Kunden zu enthalten, wobei der Antrag so zu verstehen ist, dass die dort aufgeführten Dokumente physisch durch die Beklagtenpartei herauszugeben sind.

Hilfsweise wird beantragt,

dass die dort aufgeführten Dokumente in dem Buchauszug jedenfalls aufgelistet sein müssen.

Die Beklagte beantragte,

Klageabweisung.

Mit Beschluss vom 09.05.2018 (Bl. 355/357 d.A.) ordnete das Landgericht München I an, dass hinsichtlich des Anspruchs der Klägerin auf Erteilung eines Buchauszugs für den Zeitraum ab dem 01.08.2014 getrennt verhandelt werde.

Mit Teilurteil vom 05.07.2018, Az. 12 HK ...

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