Leitsatz (amtlich)

Für die berichtigende Eintragung der Pfändung einer Briefgrundschuld ist verfahrensrechtlich neben der Briefvorlage zwar nicht die Voreintragung des (Pfändungs-)Schuldners, wohl aber der Nachweis des Gläubigerrechts durch Abtretungserklärung in öffentlich beglaubigter Form erforderlich.

 

Normenkette

BGB § 1154 Abs. 1, §§ 1155, 1192 Abs. 1; GBO §§ 22, 29 Abs. 1 S. 1, § 39 Abs. 2; ZPO § 830 Abs. 1 S. 1, § 857 Abs. 6

 

Verfahrensgang

AG Eggenfelden (Aktenzeichen Grundbuchamt - Kirchdorf Blatt 3681)

 

Tenor

I. Die Beschwerde der Beteiligten gegen die Zwischenverfügung des AG xxx - Grundbuchamt - vom 12.8.2014 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das Eintragungshindernis nicht in der fehlenden Voreintragung der betroffenen Person, sondern im fehlenden Nachweis des Gläubigerrechts durch öffentlich beglaubigte Abtretungserklärungen besteht.

Mit der aufgezeigten Möglichkeit, das Hindernis zu beseitigen, hat es sein Bewenden.

II. Die Beteiligte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens beträgt, soweit das Rechtsmittel zurückgewiesen wurde, 40.000 EUR.

 

Gründe

I. Im Grundbuch ist xxx, geb. 1969, als Eigentümer von Grundbesitz eingetragen. Die Dritte Abteilung enthält unter Nrn. 3 und 4 zwei am 4.2.2003 eingetragene Grundschulden je zu 200.000 EUR für xxx, geb. 1969 (Eigentümergrundschulden). Die Beteiligte, ein Bankhaus, erwirkte am 15.7.2014 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, mit dem die Ansprüche ihres Schuldners xxx, geb. 1950 (im folgenden: senior), gegen xxx, geb. 1969 (im Folgenden: junior), als Drittschuldner gepfändet und überwiesen wurden. Dazu gab sie an, ihr Schuldner habe Rechte durch (nicht eingetragene) Abtretung der beiden Grundschulden mit Brief durch seinen Sohn, den Grundstückseigentümer, an sich selbst erlangt. Nach Zustellung an Schuldner und Drittschuldner hat sie mit Schreiben vom 6.8.2014 unter Vorlage der Grundschuldbriefe die Eintragung der Pfändung im Grundbuch beantragt. Das Grundbuchamt hat daraufhin am 12.8.2014 folgende fristsetzende Zwischenverfügung erlassen:

Zur Berichtigung aufgrund Grundschuldpfändung sei die Voreintragung des Schuldners erforderlich. Hierzu sei die Abtretungserklärung des Grundstückseigentümers an den Schuldner in notariell beglaubigter Form vorzulegen.

Die Beteiligte hat hierauf privatschriftliche, von xxx. senior und xxx junior unterzeichnete Vereinbarungen vom 17.2.2003 über die Abtretung der beiden Grundschulden mit allen Rechten, insbesondere den Zinsen, mit Wirkung vom Tage der Eintragung der Grundschuld in das Grundbuch ab vorgelegt. Ziffer IV. regelt, dass das Original dieser Erklärung der Gläubiger (xxx senior) erhält, was nach Meinung der Beteiligten der Abtretung nicht entgegensteht. Aus dem gleichen Grund sei auch die Voreintragung von xxx senior nicht erforderlich, weil dies dem Grundsatz, Briefgrundschulden ohne notarielle Beurkundung und ohne Eintragung wirksam abtreten zu können, zuwiderlaufen würde. Sollte das Grundbuchamt eine andere Auffassung vertreten, sei ihr Schreiben als Beschwerde gegen die Zwischenverfügung zu werten.

Das Grundbuchamt hat mit Beschluss vom 7.10.2014 nicht abgeholfen und die Akten dem OLG vorgelegt.

II. Das Rechtsmittel ist im Ergebnis ohne Erfolg. Hindernis für die berichtigende Eintragung der Pfändung bildet jedoch nicht die Voreintragung des Schuldners (xxx senior), sondern der fehlende Nachweis des Gläubigerrechts nach § 1155 BGB (§ 39 Abs. 2 GBO).

1. Die gegen die Zwischenverfügung des Grundbuchamts (§ 18 Abs. 1 GBO) nach § 71 Abs. 1 GBO statthafte Beschwerde (Demharter GBO 29. Aufl. § 71 Rn. 1 und 34) ist auch im Übrigen zulässig (§ 73 GBO, § 10 Abs. 2 Satz 1 FamFG). Ihr steht nicht entgegen, dass sie "bedingt" eingelegt ist, nämlich für den Fall, dass das Grundbuchamt vom bezeichneten Eintragungshindernis - als solches wird die fehlende Voreintragung des Schuldners aufgeführt - nicht ablässt und von dem als geeignet bezeichneten Mittel - Vorlage der Abtretungserklärung(-en) in notariell beglaubigter Form (§ 29 GBO) - nicht absieht. Es handelt sich um eine zulässige "innerprozessuale" Bedingung für den Fall, dass das Grundbuchamt die ergangene Entscheidung - etwa durch Abhilfe nach § 75 GBO - nicht ändert (Demharter § 71 Rn. 25; Hügel/Kramer GBO 2. Aufl. § 71 Rn. 101), sich also nicht mit den vorgelegten privatschriftlichen Erklärungen von Schuldner und Drittschuldner zufriedengibt. So ist es hier, wie die Entscheidung, nicht abzuhelfen, belegt.

2. In der Sache besteht ein Hindernis für die Eintragung der Pfändung. Grundsätzlich verlangt zwar § 39 Abs. 1 GBO, dass eine Eintragung nur erfolgen soll, wenn die Person, deren Recht durch die Eintragung betroffen wird, bereits als Berechtigte eingetragen ist. Wegen § 39 Abs. 2 GBO besteht aber kein Zwang zur Eintragung des betroffenen Schuldners, wenn der Briefbesitzer sein Gläubigerrecht nach § 1155 BGB nachweist. Als geeignetes Mittel bezeichnet die Zwischenverfügung hingegen zutreffend die Abtretungserklärung(...

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