Leitsatz (amtlich)

Der in Insolvenz befindliche Gläubiger eines durch Vormerkung gesicherten bedingten Rückübertragungsanspruchs kann, auch wenn die Grundstücksübertragung mit Rücksicht auf eine familiäre Verbundenheit stattgefunden hat, die Löschung der Vormerkung weder beantragen noch bewilligen.

 

Normenkette

GBO §§ 13, 19; ZPO § 852

 

Gründe

I. Mit notarieller Urkunde vom 12.10.1992 übertrug der Beteiligte zu 1 Grundbesitz an seine Ehefrau zu Alleineigentum. In VII. der Urkunde ("Gegenleistungen") ist unter Ziff. 1. u.a. vereinbart:

Der Übergeber behält sich das Recht vor, den Überlassungsgegenstand zurückfordern zu können, wenn

a) der Übernehmer den Grundbesitz ohne seine Zustimmung veräußert oder belastet, oder

b) Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in den Überlassungsgegenstand eingeleitet werden oder über das Vermögen des Übernehmers das Konkursoder Vergleichsverfahren eröffnet wird, oder

c) der Übernehmer vor dem Übergeber verstirbt, oder

d) die Ehe der Vertragsteile geschieden wird.

Falls der Übergeber das Rückforderungsrecht ausübt, hat er keine Gegenleistung zu erbringen; ein Verwendungsersatz findet also nicht statt.

Der Anspruch ist durch eine in Abteilung II des Grundbuchs für den Beteiligten zu 1 eingetragene Vormerkung gesichert.

Mit Beschluss des AG vom 17.10.2005 wurde über das Vermögen des Beteiligten zu 1 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beteiligte zu 2 zum Insolvenzverwalter bestellt. In der Veränderungsspalte des Grundbuchs ist ein entsprechender Vermerk eingetragen.

Mit notarieller Urkunde vom 17.9.2008 verzichtete der Beteiligte zu 1 ggü. der Eigentümerin auf das vorbehaltene Rückerwerbsrecht aus sämtlichen oben genannten Gründen. Der beurkundende Notar hat gem. § 15 GBO beantragt, die Eigentumsvormerkung nebst dem Insolvenzvermerk zu löschen. Der Beteiligte zu 2 als Insolvenzverwalter hat dem nicht zugestimmt. Das AG hat den Eintragungsantrag mit Beschluss vom 16.10.2008 zurückgewiesen. Die Beschwerde hat das LG mit Beschluss vom 13.2.2009 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Notar namens des Beteiligten zu 1 eingelegte weitere Beschwerde.

II. Die weitere Beschwerde ist zulässig (§§ 78, 80 Abs. 1 Satz GBO). Für die Beschwerdeberechtigung genügt die ernsthafte Möglichkeit der Rechtsbeeinträchtigung (vgl. Meikel/Streck GBO 10. Aufl., § 71 Rz. 111). Sie folgt aus der Behauptung des Beteiligten zu 1, die Vormerkung falle nicht in die Insolvenzmasse, er sei in analoger Anwendung des § 852 ZPO verfügungsbefugt. Die Richtigkeit dieser Rechtsbehauptung ist sachlich nachzuprüfen, nachdem die Vorinstanzen - wenn auch zum Teil in anderem rechtlichen Zusammenhang - die Frage verneint haben (vgl. z.B. Meikel/Streck § 71 Rz. 120).

Die weitere Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

1. Das LG hat ausgeführt:

Nach § 19 GBO könne eine Eintragung, zu der auch die Vornahme einer Löschung zähle, im Grundbuch erfolgen, wenn derjenige sie bewillige, dessen Recht von ihr betroffen werde. Trotz der Bewilligung habe das Grundbuchamt jedoch den Eintragungsantrag zurückzuweisen, wenn ihm Tatsachen bekannt seien, aus denen sich ergebe, dass das Grundbuch durch die der Bewilligung entsprechende Eintragung unrichtig würde. Der Antrag auf Löschung der Rückauflassungsvormerkung sei zu Recht zurückgewiesen worden, weil er zur Unrichtigkeit des Grundbuchs geführt hätte. Die Verzichtserklärung des Beteiligten zu 1 habe weder seinen (bedingten) Anspruch auf Rückauflassung noch die zur Sicherung dieses Anspruchs eingeräumte Vormerkung zum Erlöschen bringen können, weil über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden sei und er daher über sein Recht nicht mehr wirksam habe verfügen können. Die von § 81 InsO erfassten Rechtshandlungen seien absolut, d.h. gegenüber jedermann unwirksam. Wenn das Grundbuchamt Kenntnis von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erhalten habe, müsse es prüfen, ob die mit dem Eintragungsantrag geltend gemachte Rechtsänderung nach den Vorschriften des materiellen Rechts überhaupt noch eintreten könne.

Zur Insolvenzmasse gehöre gem. § 35 Abs. 1, § 36 Abs. 1 InsO das gesamte pfändbare Vermögen des Schuldners. Hierzu gehöre auch der durch Geltendmachung des Rechts auf Rückübereignung aufschiebend bedingte Anspruch auf Übertragung des Grundstückseigentums. Die Pfändbarkeit von Rückforderungsansprüchen bei Zuwendungen von Grundstücken unter Ehegatten werde uneinheitlich beurteilt. Einigkeit bestehe darüber, dass zwischen dem Anspruch auf Rückauflassung und dem Recht, die Rückübereignung zu verlangen, zu unterscheiden sei und beide Ansprüche jeweils für sich gepfändet werden müssten. Dementsprechend sei auch bei der Frage zu differenzieren, ob und in welchem Umfang das Insolvenzverfahren Verfügungen des Schuldners in Bezug auf Zuwendungen an seinen Ehegatten hindere. Wenn der zuwendende Ehegatte die Rückübertragung noch nicht verlangt habe und er das Recht, die Rückübertragung zu verlangen, auch weiterhin nicht wahrnehme, bleibe der Anspruch unverändert aufschiebend bedingt und könne als so...

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