Entscheidungsstichwort (Thema)

Ergänzungsverlangen, Registergericht, Außerordentliche Hauptversammlung, Versammlungsleiter, Beschwerdeverfahren, Beschwerdeführer, Einstweilige Anordnung, Geschäftswert, Rechtsmißbrauch, Nichtigkeits- und Anfechtungsklagen, Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, Kostenentscheidung, Beschwerdegericht, Bekanntmachung, Außergerichtliche Kosten, Tagesordnungspunkt, Gerichtliche Bestellung, Nichtigkeitsklage, Aktionäre, Minderheitenschutz

 

Verfahrensgang

AG München (Beschluss vom 03.02.2020; Aktenzeichen HRB 40823 (Fall 79))

 

Tenor

1. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts München - Registergericht - vom 03.02.2020 wird zurückgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerin hat die im Beschwerdeverfahren angefallenen Gerichtskosten sowie die dem Beteiligten zu 2) entstanden notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

3. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf EUR 90.000,00 festgesetzt.

 

Gründe

I. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zutreffend hat das Registergericht die Ergänzung der Tagesordnung der außerordentlichen Hauptversammlung der Beschwerdeführerin am 14.02.2020, deren Bekanntmachung, die Bestellung eines Besonderen Vertreters sowie die Bestellung eines Versammlungsleiters für die außerordentliche Hauptversammlung angeordnet.

1. Gemäß § 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000 erreichen - was hier unstreitig hinsichtlich des Antragstellers, des M... M..., der Fall ist - verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen muss einer nicht börsennotierten Gesellschaft - wie hier - mindestens 24 Tage vor der Versammlung zugehen; der Tag des Zugangs ist nicht mitzurechnen. Gemäß § 122 Abs. 3 AktG kann das Registergericht die Aktionäre, die das Verlangen gestellt haben, ermächtigen, den Gegenstand bekanntzumachen, wenn dem Verlangen der antragsberechtigten Aktionäre nicht entsprochen wird. Zugleich kann das Gericht den Vorsitzenden der Versammlung bestimmen.

2. Ausweislich des von der Beschwerdeführerin vorgelegten Auszugs aus dem Bundesanzeiger erfolgte die Ladung zur außerordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft am 31.12.2019. Mit Einschreiben vom 16.01.2020 hat der M... M... das Begehren um Ergänzung der Tagesordnung und entsprechende Veröffentlichung der im vorgenannten Schreiben genannten und im angefochtenen Beschluss aufgeführten Tagesordnungspunkte ersucht. Die Deutsche Post hat den Zugang des Ergänzungsverlangens am 17.02.2020, 13.36 Uhr bestätigt. Dass der Beschwerdeführerin das Ergänzungsverlangen tatsächlich zugegangen war, ergibt sich aus dem vom Vorstand der Beschwerdeführerin unterschriebenen Fax vom 20.01.2020, in welchem dieser den M... M... bat, ihm das Ergänzungsverlangen als Word-Datei zu übermitteln, was per E-Mail vom 21.01.2020 auch geschah. Der Senat geht daher davon aus, dass das Ergänzungsverlangen der Beschwerdeführerin spätestens am 20.04.2020 und somit in der nach § 122 Abs. 2 AktG vorgeschriebenen Frist von 24 Tagen vor der Hauptversammlung zugegangen ist.

3. Gemäß § 124 Abs. 1 S. 1 AktG ist das Ergänzungsverlangen unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 BGB) bekannt zu machen. Zwar ist dem Vorstand als zuständigem Organ auch im Falle eines Ergänzungsverlangens ein Prüfungsrecht zuzubilligen. Da der Vorstand jedoch grundsätzlich mit einem Ergänzungsverlangen rechnen muss, wird er dieses auch schneller zu prüfen haben als etwa das Verlangen auf Einberufung einer Hauptversammlung an sich. Wegen des Unverzüglichkeitsgebots des § 124 Abs. 1 S. 1 AktG wird nach Auffassung des Senats diese Prüfung an dem auf den Zugang des Ergänzungsverlangens folgenden Werktag abgeschlossen sein müssen, falls nicht der Ergänzungsumfang der Tagesordnung ausnahmsweise eine längere Überlegung gebietet, was im Hinblick auf das konkrete Ergänzungsbegehren hier nach Auffassung des Senats jedoch nicht der Fall ist (MüKo/Kubis AktG 4. Aufl. ≪2018≫ § 122. Rn. 38). Somit hätte die Bekanntmachung des Ergänzungsverlangens spätestens am 21. oder 22.01.2020 erfolgen müssen.

4. Die am 06.02.2020 nach Erlass des Beschlusses des Registergerichts erfolgte Bekanntmachung durch die Beschwerdeführerin verbunden mit der Terminierung einer weiteren Hauptversammlung auf den 05.05.2020 stellt weder eine unverzügliche Bekanntmachung des Ergänzungsbegehrens im Sinne des § 124 Abs. 1 S. 1 AktG dar, noch genügt sie inhaltlich den Anforderungen an eine nach § 122 Abs. 2, Abs. 3 AktG erforderliche Bekanntmachung. Denn Verfahrensgegenstand ist ausschließlich die Ergänzung der Tagesordnung der Hauptversammlung vom 14.02.2020 und deren diesbezügliche Bekanntmachung im Bundesanzeiger. Das Ergänzungsverlangen bezieht sich auf die Tagesordnung einer bestimmten, bereits terminierten Hauptversammlung und nic...

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