Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 21 O 167/10)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten zu 2. wird unter Zurückweisung der Berufung des Klägers das Urteil des Landgerichts Köln vom 07.10.2014 - 21 O 167/10 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage gegen den Beklagten zu 2. wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits, soweit über sie nicht bereits im Teilurteil des Senats vom 14.12.2016 entschieden worden ist.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird gestattet, die Vollstreckung durch den Beklagten zu 2. durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zu 2. zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leisten.

 

Gründe

A. Der Kläger begehrt von den Beklagten nach Klageerhöhung im Wege der Teilklage Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 20.000.000 EUR sowie die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten mit der Behauptung, der Beklagte zu 2. habe die Streithelfer bei Abschluss des Unternehmenskaufvertrages vom 29.06.2007 über den Erwerb der B Projektgesellschaft mbH arglistig getäuscht.

Der Kläger ist seit Mai 2009 Insolvenzverwalter über das Vermögen der B Projektgesellschaft mbH, nachfolgend Insolvenzschuldnerin genannt. Die Insolvenzschuldnerin war Eigentümerin des Objekts "B" auf der F-Straße 6-14 in L.

Ursprünglich war der Beklagte zu 2. Eigentümer der Grundstücke F-Straße 6-14 in L. Unter dem 01.06.2001 gestattete er der heutigen Insolvenzschuldnerin, auf diesen Grundstücken ein Bürohochhaus, den sogenannten B, mit Nebengebäuden und Parkhaus zu errichten. Zum damaligen Zeitpunkt war die Beklagte zu 1. Alleingesellschafterin der heutigen Insolvenzschuldnerin. Der Beklagte zu 2. war sowohl Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin als auch der Beklagten zu 1. Mit notariellem Vertrag vom 26.04.2007 verkaufte der Beklagte zu 2. das Grundstück mitsamt der fertiggestellten Immobilie an die Insolvenzschuldnerin.

Mit Unternehmenskaufvertrag vom 29.06.2007 veräußerte die Beklagte zu 1. nach zuvor durchgeführten umfangreichen Prüfungen durch Fachinstitute in rechtlicher, technischer und steuerlicher Hinsicht (sog. due dilligence) ihre Geschäftsanteile an der heutigen Insolvenzschuldnerin an die B Besitz GmbH zu 94 % und zu 6 % an die Streithelferin zu 2.. Wegen des Wortlauts und der näheren Einzelheiten des Unternehmenskaufvertrages wird auf die Anlage K2 zur Klageschrift (blauer Ordner) Bezug genommen.

Über das Vermögen der B Besitz GmbH wurde unter dem 07.04.2009 das Insolvenzverfahren eröffnet (Anlage K3 zur Klageschrift, blauer Ordner).

Zur Finanzierung des Kaufpreises nahmen die Insolvenzschuldnerin und die B Besitz GmbH Darlehen bei der Hypo S Bank AG (heute E AG) in Höhe von 59.500.000,- EUR auf und bestellten eine Grundschuld in Höhe von 15.527.487,- EUR (Amtsgericht Köln, Grundbuch von F2, Blatt 3348, Abteilung III, lfd. Nr. 8). Zur Sicherung der Darlehen vereinbarten die Parteien des Darlehensvertrages in Ziffer 12 S14 des Vertrages "Sicherheitsabtretungen von allen Zahlungsforderungen der Kreditnehmer aus dem Anteilskaufvertrag - einschließlich aller möglichen Zahlungsforderungen aus von Herrn B2 I sowie dem Verkäufer - zugunsten der Bank gegebenen Garantien" (Anlage K 183 zum klägerischen Schriftsatz vom 27.04.2015, Hefter ohne Umschlag). Aus Eigenmitteln zahlten die B Besitz GmbH 6.262.149,76 EUR und die Streithelferin zu 2. 1.908.935,34 EUR.

Unter IV. § 6 des Unternehmenskaufvertrages machte die Beklagte zu 1. verschiedene Angaben zu den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen der Gesellschaft, wegen deren Einzelheiten auf die Seiten 17 - 28 der Vertragsurkunde (Anlage K 2 zur Klageschrift, blauer Ordner) Bezug genommen wird. Insbesondere machte die Beklagte zu 1. unter Nr. 7 c) Angaben zu den seinerzeit bestehenden Mietverhältnissen, wegen derer auf die Anlage 10 einer dem Vertrag beigefügten Bezugsurkunde (Anlage K6 zur Klageschrift, blauer Ordner) verwiesen wird. Die erwirtschaftete Gesamtnettomonatsmiete wurde in dieser Liste mit 332.392,14 EUR angegeben.

Ausweislich der genannten Anlage 10 bestanden unter anderem Mietverträge mit den Firmen B3 GmbH, F3 GmbH, I2 S Development GmbH, N und T GmbH. Ein Nachtragsvertrag mit der Firma F3 GmbH vom 03.11.2006 (Anlage K13 zur Klageschrift, blauer Ordner), aufgrund dessen dieser ein Sonderkündigungsrecht zustand, sowie ein Nachtragsmietvertrag mit der Firma B3 GmbH vom 27.10.2006 über zwei Kellerräume wurden nicht aufgeführt. Ebenfalls nicht erwähnt wurde, dass N den Mietvertrag zum 31.08.2006 gekündigt und, dass der Mieter T GmbH das in der Anlage erwähnte Sonderkündigungsrecht zum 31.12.2006 ausgeübt hatte. Die Mieten von Juli bis Dezember 2007 für die beiden letztgenannten Mieter zahlte der Beklagte zu 2. an die Insolvenzschuldnerin.

Aufgrund eines Mietvertrages vom 04.07.2002 schuldete die B3 GmbH der Insolvenzschuldnerin eine monatliche Miete in Höhe von 43.797,- EUR. Eine betriebswirtschaftliche Auswertung der Gesellschaft zum 31.12.2005 wies für das Jahr 2005 aber n...

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