Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 12.01.2000; Aktenzeichen 28 O 347/99)

 

Tenor

  • Auf die Berufung der Beklagten wird das am 12.1.2000 verkündete Urteil des Landgerichts Köln – 28 O 347/99 – teilweise abgeändert und im Hauptausspruch insgesamt wie folgt neu gefasst:

    • Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 500.000 D. , ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten zu unterlassen,

      die Einrichtung einer persönlichen Tageszeitung wie auf den nachfolgenden Seiten 3 – 12 dieses Urteils wiedergegeben anzubieten und/oder anbieten zu lassen.

    • Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
  • Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
  • Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen haben die Klägerin zu 9/10 und die Beklagten zu 1/10 zu tragen.
  • Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

    Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 33.000 D. abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.

    Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 3.300 D. abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

    Der Klägerin und den Beklagten wird nachgelassen, die Sicherheit auch durch Stellung einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichrechtlichen Sparkasse zu erbringen.

  • Die Beschwer der Klägerin wird auf 180.000 D. , diejenige der Beklagten wird auf 20.000 D. festgesetzt.
 

Tatbestand

Die Klägerin ist ein bekannter deutscher Verlag, zu dessen Produkten die Zeitungen “H.… ” und “D.… ” gehören. Sie bietet einzelne Beiträge und sonstige Informationen aus diesen Publikationen auch im Internet an. Die Beklagten treten unter der Bezeichnung “H.… systemhaus” in Gesellschaft bürgerlichen Rechts auf und bieten unter der Adresse “http://www.….de” im Internet einen Suchdienst für Zeitungsnachrichten an (im Folgenden: “P.…”). Zu den von den Beklagten benutzten Quellen gehören auch die beiden erwähnten von der Klägerin verlegten Titel. Diese beanstandet das Angebot der Beklagten als Verstoß gegen § 97 UrhG und §§ 1 und 3 UWG.

Dem liegt im einzelnen folgendes zugrunde:

Das Programm P.… sucht im Wesentlichen nach Zeitungsartikeln, die die Verlage – so wie dies die Klägerin tut – neben der Veröffentlichung in Printform auch in das Internet einstellen. Dem Nutzer von P.… werden aus den von den Beklagten in die Suche einbezogenen Veröffentlichungen diejenigen Artikel angegeben, die die vorher von ihm eingegebenen Such-Kriterien erfüllen. Dabei werden die einzelnen Beiträge dem Nutzer zunächst nicht vollständig auf den Bildschirm übermittelt, sondern er erhält eine Auflistung aller gefundenen Presseinformationen, die das Suchwort enthalten. Zu deren näherer Beschreibung sind jeweils weitere Stichworte aufgeführt, die den betreffenden Artikel kennzeichnen. Darüber hinaus enthalten die aufgelisteten Fundstellen – allerdings im Umfang von höchstens wenigen Zeilen – zumindest teilweise auch einzelne Sätze oder die ersten Worte eines Satzes aus dem betreffenden Beitrag. Wegen der Einzelheiten hierzu wird beispielhaft auf die (gesondert geheftete) Anlage K 10 (AH Bl.75 ff) verwiesen, der eine am 25.2.1999 unter dem Suchbegriff “Steuerreform” zum Thema “Lafontaine” durchgeführte Suche zugrunde liegt. Dort findet sich zum Beispiel auf der zweiten Seite des Ausdrucks unter “Kölner Express”:

“Bundestag: Es krachte gewaltig … Kanzler kontra CSU-Chef exp Bonn – Die Redeschlacht war hart, die Wortwahl markig. Regierung und Opposition schenkten sich am zweiten … Investoren Vorgangerregierung Schieflage Union FDP Kampf”

Wahrend die vorstehend letzte Zeile die erwähnten Stichworte aufführt, handelt es sich – wie sich aus der Anlage K 11 (= AH Bl. 83) ergibt – bei den ersten beiden Aussagen um die wörtliche Wiedergabe von Überschriften und bei dem Satz und dem Satzfragment, die sich anschließen, um wörtliche Zitate aus dem Fließtext der Meldung im Kölner Express.

Die Beklagten greifen bei der Suche auf mehrere Hundert in das Internet eingestellte Veröffentlichungen zurück. Dabei handelt es sich ganz überwiegend um Zeitungstitel, darüber hinaus aber auch um Pressemitteilungen von politischen Parteien, Beiträge von Radiosendern wie der Deutschen Welle und Veröffentlichungen von anderen Online-Diensten wie Y… Beispielhaft wird auch diesbezüglich auf die Anlage K 10 verwiesen. In die Suche bezieht das Programm P.… nur die jeweils an dem betreffenden Tag erschienenen Veröffentlichungen ein.

Der Nutzer erhält über diese Liste hinaus einen Hinweis darauf, wie er im Internet an den betreffenden Artikel im Volltext gelangen kann. Klickt er die angegebene Fundstelle an, so erscheint diese – wie in dem erwähnten Beispiel aus der Anlage K 11 ersichtlich – in vollständiger Länge auf dem Bildschirm. Dabei gelangt der Nutzer, was einen Schwerpunkt der Auseinand...

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