Verfahrensgang

LG Bonn (Entscheidung vom 29.07.2008; Aktenzeichen 3 O 65/08)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 22.04.2010; Aktenzeichen IX ZR 225/09)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 29.07.2008 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 3 O 65/08 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 22.412,03 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2005 sowie weitere 1.004,71 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.12.2007 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Die Anschlussberufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten beider Instanzen des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach diesem Urteil beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Die Revision des Klägers wird zugelassen.

 

Gründe

I.

Der Kläger ist Verwalter in dem auf Antrag vom 11.03.2005 am 01.07.2005 eröffneten Insolvenzverfahren (AG Frankfurt 810 IN 300/05 P) über das Vermögen der Q. Kapitaldienst GmbH, Gesellschaft für die Durchführung und Vermittlung von Vermögensanlagen (im Folgenden: Schuldnerin). Er macht einen Rückforderungsanspruch nach Insolvenzanfechtung geltend.

Ab Ende des Jahres 1992 bot die Schuldnerin unter der Bezeichnung "Q. N. B." (QNB) eine Kollektivanlage mit der Möglichkeit an, am Erfolg oder Misserfolg von Termingeschäften (Futures/Options) teilzunehmen. Sie warb mit jährlich zu erzielenden Renditen zwischen 8,7 v.H. und 14,07 v.H. Der Schuldnerin sollte eine Verwaltungsgebühr von 0,5 % von dem jeweiligen Vermögenstand des QNB zustehen.

Am 22.08.1994 unterzeichnete der Beklagte einen Vertrag über die Beteiligung am QNB. Seine im Zeitraum 09.09.1994 bis 03.02.1997 geleisteten Einlagen betrugen insgesamt 22.496,83 €, das Agio insgesamt 1.472,53 €.

Ab 1997 wurden die Anlegergelder überwiegend nicht mehr für Termingeschäfte eingesetzt; von den Anlegergeldern wurden vielmehr im Wege eines Schneeballsystems Auszahlungen an Altanleger getätigt und laufende Geschäfts- und Betriebskosten bestritten.

Am 31.03.2002 wurde dem Beklagten ein Betrag von 40.000,- DM (20.451,68 €) ausgezahlt. Nachdem der Beklagte seine Beteiligung am 30.04.2001 gekündigt hatte, wurde ihm 08.06.2001 der von der Schuldnerin zu seinen Gunsten ausgewiesene Gewinn von 47.834,08 DM (24.457,18 €) ausgezahlt.

Nach seiner Bestellung zum Insolvenzverwalter erklärte der Kläger mit Schreiben vom 09.11.2007 gegenüber dem Beklagten die Anfechtung der Auszahlungen im Zeitraum 11.03.2001 und 11.03.2005 unter Berufung auf § 134 InsO und forderte ihn zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 22.412,03 € (Auszahlungen von zusammen 44.908,86 € abzüglich der Einlage von 22.496,83 €) auf.

Dieser Betrag und die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten waren Gegenstand der Klage.

Wegen der weiteren Einzelheiten des in erster Instanz gehaltenen Vortrages und der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zwar habe der Kläger ursprünglich einen Rückzahlungsanspruch aus §§ 143 Abs. 1, 134 Abs. 1 InsO gehabt. Bei dem an den Beklagten ausgezahlten Gewinn habe es sich um einen Scheingewinn gehandelt. Der Kläger habe detailliert dargelegt, dass die Schuldnerin seit 1993/1994 keine Gewinne mit Optionsgeschäften, sondern nur noch hohe Verluste erwirtschaftete und seit 1997 die Einlagebeträge im Rahmen eines Schneeballsystems zum größten Teil nur noch zur Bedienung der Anleger verwendet wurden. Dass ein geringer Prozentsatz noch in Termingeldern angelegt worden sei, spreche nicht gegen die Annahme der Auszahlung eines bloßen Scheingewinns; der Beklagte habe nicht dargelegt, wie es der Schuldnerin möglich gewesen sein solle, durch Anlage eines derart geringen Betrages von 0,5 % tatsächliche Gewinne zu erzielen, wobei noch die Verwaltungsgebühr von 0,5 % je Monat von dem jeweiligen Vermögensstand abgezogen worden sei. Der ausgezahlte Scheingewinn habe auch eine unentgeltliche Leistung dargestellt. Die Schuldnerin habe die von ihr auf dem Konto ausgewiesenen Gewinne ausgezahlt, obwohl objektiv keine Gegenleistung vorgelegen habe. Da die Schuldnerin spätestens seit dem Jahr 1997 nur in geringem Umfang Termingeschäfte vorgenommen habe, sei die Auszahlung der Scheingewinne nicht auf der Grundlage eines zwischen ihr und dem Beklagten geschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrages erfolgt. Die Frage der Unentgeltlichkeit sei allein objektiv zu beurteilen, weshalb die Annahme des Beklagten, die Schuldnerin habe tatsächlich Gewinne ausgewiesen, unerheblich sei. Der Beklagte könne sich nicht auf Entreicherung berufen. Die Forderung des Klägers sei jedoch durch ...

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