Verfahrensgang

LG Köln (Entscheidung vom 06.02.2008; Aktenzeichen 28 O 417/07)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 01.12.2010; Aktenzeichen I ZR 196/08)

 

Tenor

  • 1.)

    Auf die Berufung der Beklagten wird das am 6.2.2008 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 28 O 417/07 - abgeändert und im Hauptausspruch wie folgt neu gefasst:

    Die Klage wird abgewiesen.

  • 2.)

    Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen hat die Klägerin zu tragen.

  • 3.)

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

    Die Klägerin kann jedoch die Vollstreckung des Kostenerstattungsanspruches durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

  • 4.)

    Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I

Wegen des Sachverhaltes wird gem. § 540 Abs.1 S.1 Ziff.1 ZPO auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Mit ihrer Berufung, mit der sie ihr Ziel der Klageabweisung weiter verfolgt, beanstandet die Beklagte u.a., die von der Klägerin angelegte Datensammlung stelle keine Datenbank dar, weil es an den hierfür notwendigen wesentlichen Investitionen fehle. Die Kosten der Datenerhebung und erstmaligen Überprüfung ihrer Richtigkeit im Vorfeld seien nicht zu berücksichtigen und weitere Kosten seien in nennenswertem Umfang nicht angefallen. Zu Unrecht sei die Kammer auch davon ausgegangen, dass sie die Bewertungsdaten aus der Internetseite der Klägerin übernommen habe. Tatsächlich seien die Daten - wie bereits erstinstanzlich vorgetragen - von ihr selbstständig erfasst worden. Soweit sich in diesen Bewertungen der Zahnärzte auf ihrer Internetseite dieselben orthographischen Fehler wie in der Datensammlung der Klägerin fänden, beruhe das darauf, dass die Patienten ihr gegenüber keine neuen Bewertungen abgegeben, sondern ihr die ursprünglichen Bewertungen übersandt hätten. Entgegen der Auffassung der Kammer seien die Daten auch auf der Grundlage des Vortrags der Klägerin nicht "wiederholt und systematisch" vervielfältigt worden, weil die Summe von 233 Bewertungsdaten, die in beiden Datenbänken identisch seien, angesichts der Gesamtzahl von 6.000 Eintragungen hierfür nicht ausreiche.

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil. Sie hat nach Erörterung der Antragsfassung in der mündlichen Berufungsverhandlung den Klageantrag dahingehend gestellt,

die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten, zu vollstrecken an den Geschäftsführern der Beklagten, zu unterlassen,

die auf den Internetseiten xxxx der Klägerin dargestellten und durch die Klägerin gespeicherten Bewertungsdaten über die registrierten Zahnärzte ohne vorherige Zustimmung der Klägerin selbst oder durch Dritte zu vervielfältigen und/oder wiederzugeben, wie auf der Internetseite yyyy geschehen, wenn dies geschieht, wie aus den Anlagen K 6 und K 8 ersichtlich;

hilfsweise

die auf den Internetseiten der Klägerin dargestellten Bewertungen über Zahnärzte im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs auf ihrer Internetseite anzuzeigen, ohne auf die Internetseite der Klägerin als Quelle hinzuweisen, wie aus den Anlagen K 6 und K 8 ersichtlich.

II

Die Berufung ist zulässig und begründet.

1.)

Mit ihrem Hauptantrag beanstandet die Klägerin eine Verletzung ihrer Rechte als Datenbankherstellerin aus §§ 87 a, 87 b, 97 Abs.1 UrhG. Der Antrag ist unbegründet, weil die der Beklagten vorgeworfenen Handlungen eine Verletzungshandlung gem. § 87 b UrhG nicht darstellen. Das ergibt sich schon auf der Grundlage des Vortrags der Klägerin. Einer Beweisaufnahme zu der bereits in erster Instanz aufgestellten Behauptung der Beklagten, sie habe die Bewertungsdaten nicht aus der Datenbank der Klägerin übernommen, sondern von den Patienten bzw. mit deren Einverständnis von den betroffenen Zahnärzten generiert, bedarf es daher nicht.

a)

Der Internetauftritt der Klägerin enthält eine Datenbank im Sinne des § 87 a Abs. 1 S. 1 UrhG, also eine "Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind und deren Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert".

Das von der Klägerin betriebene Bewertungssystem über Zahnarztleistungen stellt im Sinne der vorstehenden Legaldefinition eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen dar, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind. Das ergibt sich im Einzelnen aus den ab Seite 9 unter 1a) bis Seite 11 Mitte der angefochtenen Entscheidung zutreffend dargelegten Gründen, auf die der Senat zustimmend Bezug nimmt.

b)

Ebenso zutreffend hat die Kammer die g...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt VerwalterPraxis Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge