Verfahrensgang

BGH (Entscheidung vom 24.05.2006; Aktenzeichen IV ZB 47/05)

OLG Köln (Entscheidung vom 14.12.2005; Aktenzeichen 2 U 65/04)

LG Köln (Entscheidung vom 29.04.2004; Aktenzeichen 22 O 44/02)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 29.04.2004 verkündete Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 22 O 44/02 - hinsichtlich der Klage teilweise abgeändert. Die Klage in vollem Umfang wird abgewiesen.

Von den Gerichtskosten tragen die Klägerin 85 % und die Beklagte 15 %.

Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten trägt die Klägerin 85 % der Kosten des ersten Rechtszuges und des Berufungsverfahrens vor dem 2. Zivilsenat sowie in vollem Umfang die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und des Berufungsverfahrens vor dem 24. Zivilsenat. Die außergerichtlichen Kosten der Widerbeklagten hat die Beklagte zu tragen.

Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin und die Beklagte dürfen die Vollstreckung jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckende vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I.

Zur Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht hat auf die Klage hin die Beklagte - unter Abweisung der weitergehenden Klage - verurteilt, an die Klägerin 74.581,20 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 22.02.2003 zu zahlen. Die Widerklage hat das Landgericht abgewiesen. Zur Begründung hat es hinsichtlich der Klage ausgeführt, der Klägerin als Erbin stehe gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von 74.581,20 EUR aus §§ 2042, 2047, 753 bis 755 BGB sowie gemäß § 4.4 des Testamentes zu. Die Beklagte sei aufgrund des vorliegenden Teilungsplanes, welcher den Anforderungen eines wirksamen und damit für alle Erben verbindlichen Auseinandersetzungsplanes genüge, zur Zahlung des Saldos an die Miterben verpflichtet. Ein Teilungsplan sei dann wirksam, wenn er einer möglichen Auslegung des Erblasserwillens und den gesetzlichen Vorschriften über die Aufhebung von Gemeinschaften entspreche. Diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall gegeben. Der Teilungsplan sei weder hinsichtlich der in den Plan als Aktiva noch als Passiva eingestellten Positionen zu beanstanden. Die darauf beruhende Berechnung des Anteils der Beklagten sei rechnerisch korrekt. Hinsichtlich der Widerklage hat das Landgericht ausgeführt, diese sei gegen Frau B. M. als Testamentsvollstreckerin über den Nachlass der Frau F. H. gerichtet und dass der Beklagten die mit der Widerklage geltend gemachten Ansprüche nicht zustehen würden. Die Urschrift des am 29.04.2004 verkündeten Urteils wies im Rubrum "Frau B. M." als "Klägerin und Widerbeklagte" sowie "Frau E. K." als "Beklagte und Widerklägerin" aus. In der von der Geschäftsstelle angefertigten und der Beklagten am 04.05.2004 zugestellten Ausfertigung des Urteils fehlten im Rubrum die Parteibezeichnungen "Widerklägerin" und "Widerbeklagte"; dort hieß es lediglich "Frau B. M. als Testamentsvollstreckerin über den Nachlass der Frau F. H.". Die zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Klägerin legten gegen das von ihnen im Einzelnen bezeichnete und in Ablichtung beigefügte Urteil mit einem am 21.05.2004 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung ein und führten im Rubrum "Frau B. M. als Testamentsvollstreckerin über den Nachlass der Frau F. H." auf. Sie begründeten das Rechtsmittel nach entsprechender Fristverlängerung und kündigten den Antrag an, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen und die Klägerin auf die Widerklage entsprechend dem erstinstanzlichen Antrag zu verurteilen. Mit Verfügung vom 13.04.2005 - 2 U 65/04 - wies der 2. Zivilsenat die Beklagte auf die Abweichung der Ausfertigung von der Urschrift des Urteils und zudem darauf hin, dass die Berufung allein gegen die Klägerin in ihrer Eigenschaft als Testamentsvollstreckerin eingelegt sei. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle erstellte nachfolgend eine mit der Urschrift übereinstimmende Ausfertigung, die dem erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 20.05.2005 zugestellt wurde. Bereits am 02.05.2005 hatten die zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Beklagten die "Berichtigung des Rubrums des Berufungsverfahrens" dahin beantragt, dass "Frau B. M." als "Klägerin, Widerbeklagte und Berufungsbeklagte" aufzuführen sei. Sie beantragten ferner Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist und legten am selben Tag mit gesondertem Schriftsatz Berufung ein gegen "Frau B. M." als "Klägerin, Widerbeklagte und Berufungsbeklagte", wobei sie das Rechtsmittel gleichzeitig begründeten.

Durch Beschluss vom 14.12.2005 hat der 2. Zivilsenat

  • 1.

    das Rubrum des angefochtenen Urteils gemäß § 319 ZPO dahin berichtigt, dass Partei des Rechtsstreits auch "Frau B. M. als Testamentsvollst...

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