Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 28 O 505/18)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 16.11.2021; Aktenzeichen VI ZR 1241/20)

 

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 28.08.2019 - 28 O 505/18 - wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass der Unterlassungstenor nach dem Passus "Hochrangiger Ex-A-Manager in Untersuchungshaft." ergänzt wird um den Zusatz "gemäß der nachstehend eingeblendeten Anlage K 1:" und eine Einblendung wie folgt:

Bild/Grafik nur in Originalentscheidung ersichtlich.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

IV. Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten - im Nachgang an ein vor dem Senat durch Antragsrücknahme erledigtes einstweiliges Verfügungsverfahren (LG Köln - 28 O 325/17 = OLG Köln - 15 U 41/18) - um Unterlassungsansprüche des Klägers wegen einer diesen in Wort und Bild identifizierenden Berichterstattung der Beklagten vom 28.09.2017 (15:22 Uhr) über ein laufendes Ermittlungsverfahren gegen den im Zusammenhang mit dem VW-Dieselskandal an diesem Tag in Untersuchungshaft genommen Kläger. Der Kläger ist Maschinenbauingenieur. Er war von 2001 bis 2009 Leiter der Motorenentwicklung bei der Audi AG. In seinen Zuständigkeitsbereich fiel u.a. die gesetzeskonforme Ausgestaltung der Abgaswerte der Fahrzeuge des VW-Konzerns. Im Anschluss an seine Tätigkeit bei Audi wechselte der Kläger zur Muttergesellschaft nach Wolfsburg, verantwortete dort die Aggregate-Entwicklung im VW-Konzern und war zugleich Generalbevollmächtigter der Volkswagen AG. Ab dem Jahre 2011 gehörte er als Verantwortlicher für Forschung und Entwicklung zum Vorstand der Porsche AG. Diese Position hatte er bis zu seiner Beurlaubung im September 2015 im Zusammenhang mit der Aufdeckung des VW-Dieselskandals inne. Die zur Verschleierung der Abgaswerte der Fahrzeuge entwickelte Motorsteuerungssoftware war bei Audi entwickelt worden. Interne Untersuchungen im Konzern wiesen dem Kläger im Folgenden kein persönliches Fehlverhalten nach und im Jahr 2016 einigte man sich auf einen Aufhebungsvertrag. Wie in der mündlichen Verhandlung vom 16.04.2020 unter Hinweis auf allgemein zugängliche Internetquellen - wegen deren Einzelheiten auf die Anlagen zum Protokoll vom 06.08.2020 verwiesen wird (Bl. 215 ff. d.A.) - mit den Parteien unwidersprochen erörtert, war der Kläger schon vor September 2017 in Presseberichten über die Ermittlungen der US-Behörden gegen den VW-Konzern - bei denen die US-Behörden den Verfügungskläger als beschuldigten "Mitverschwörer" führten, der Bescheid gewusst oder zumindest darüber hinweggesehen habe - namentlich genannt worden. Es war u.a. über sein Ausscheiden bei Porsche, einen Streit um eine Kürzung seiner Abfindung und über die internen Ermittlungen im VW-Konzern namentlich und im Bild über den Kläger berichtet worden.

Die Beklagte ist verantwortlich für die auf der Internetseite Internetadresse 1 erscheinenden Artikel. Am 28.09.2017 veröffentlichte sie dort den streitgegenständlichen Artikel mit der Überschrift "B", wegen dessen Einzelheiten auf die im Tenor eingeblendete Anlage K 1 Bezug genommen wird. In dem Bericht wurde unter voller Namensnennung und unter Abdruck eines unverpixelten Bildes des Klägers darüber berichtet, dass dieser im Zusammenhang mit dem VW-Dieselskandal in Untersuchungshaft genommen worden war. Der Kläger bzw. seine Familie wurde im Vorfeld dieser Berichterstattung am 28.09.2017 zu den in dem Artikel angesprochenen Geschehnissen von Seiten der Beklagten unstreitig nicht unmittelbar kontaktiert. Die Beklagte versuchte unstreitig auch nicht, einen - ihr selbst damals aber zunächst nicht namentlich bekannten - Ansprechpartner wie den Strafverteidiger des Klägers und/oder einen presserechtlichen Vertreter ausfindig zu machen. Die Pressesprecherin der Staatsanwaltschaft München verzichtete gegenüber der Presse seinerzeit auf eine Namensnennung. Die C-Redaktion hatte zuvor bereits im Jahr 2016 vergeblich versucht, den Kläger unter seiner Privatanschrift zu einer Stellungnahme zu "aktuellen Themen" der Automobilbranche zu bewegen (Anlage B 3, AH II); dieser war auch in den darauf folgenden Monaten für allgemeine Medienanfragen zum Diesel-Skandal nicht erreichbar.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie der erstinstanzlichen Sachanträge wird auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils (Bl. 160 ff. d.A.) Bezug genommen. Klargestellt sei insofern nur, dass die Beklagte nach der klägerischen Abmahnung die streitgegenständliche Berichterstattung um eine Stellungnahme des Verteidigers des Klägers ergänzte, wonach die erhobenen Vorwürfe als falsch zurückgewiesen würden und wonach mutmaßlich der einzige Belastungszeuge den Kläger im Ermittlungsverfahren nur deshalb beschuldige, um selbst aus der Haft zu kommen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Screenshot auf Bl. 103 d.A. verwiesen. D...

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