Verfahrensgang

LG Bonn (Aktenzeichen 31 T 203/20)

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin werden der Staatskasse auferlegt.

Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt

 

Gründe

I. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 2.500,00 EUR wegen Nichteinreichung von Rechnungslegungsunterlagen für das Jahr 2016 bei dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers.

Mit am 22.05.2019 zugestellter Androhungsverfügung vom 17.05.2019 forderte der Rechtsbeschwerdeführer die Beschwerdeführerin unter Androhung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 2.500 EUR auf, die Unterlagen zur Rechnungslegung für das Geschäftsjahr 2016 binnen einer sechswöchigen Nachfrist bei dem Betreiber des Bundesanzeigers einzureichen oder die Unterlassung mittels Einspruchs gegen die Verfügung zu rechtfertigen. Gegen die Ordnungsgeldandrohung legte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 19.06.2019 Einspruch ein und führte im Wesentlichen aus, dass eine Publizitätspflicht nicht bestehe, weil es Universitätsklinika an der erforderlichen Kaufmannseigenschaft i.S.d. PublG fehle und der Sinn und Zweck des PublG vor dem Hintergrund der Gewährträgerhaftung nicht greife.

Mit am 15.10.2019 zugestellter Verfügung vom 04.10.2019 setzte der Rechtsbeschwerdeführer das angedrohte Ordnungsgeld unter Verwerfung des Einspruchs fest. Hiergegen legte die Beschwerdeführerin mit am selben Tag eingegangenen Schreiben vom 29.10.2019 Beschwerde ein. Der Rechtsbeschwerdeführer half der Beschwerde nicht ab und legte die Sache dem Landgericht Bonn zur Entscheidung vor.

Das Landgericht Bonn hat mit Beschluss vom 23.10.2020 die unter dem 04.10.2019 getroffene Ordnungsgeldentscheidung einschließlich der Festsetzung von Zustellungskosten aufgehoben.

Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin nicht offenlegungspflichtig sei, weil ihr - mangels Betriebs eines Handelsgewerbes, das bei wissenschaftlicher Tätigkeit nicht vorliege - die Kaufmannseigenschaft fehle. Denn die Tätigkeit der Universitätsklinika werde in der Praxis und nach ihrem Satzungszweck von der universitären Forschung und Lehre bestimmt, der sie dienend untergeordnet sei. Für die Einordnung des Geschäftsbetriebs als Handelsgewerbe bei Mischtätigkeiten sei auf das Gesamtbild abzustellen, wobei es darauf ankomme, was den Schwerpunkt darstelle und welche Tätigkeitsart wesentlich und prägend sei. Zwar bedürfe die Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Vielzahl der von ihr eingegangenen Verträge mit Patienten und Dienstleistern zur Erfüllung ihres Zwecks ohne Zweifel eines in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetriebs. Der wissenschaftliche Aspekt sei indes das entscheidende Unterscheidungskriterium zu anderen Krankenhäusern und als solches prägend für die Tätigkeit der Universitätsklinika. Gleiches gelte für die Ausbildung und Qualifizierung des wissenschaftlichen Nachwuchses. Die Verbindung von Wissenschaft, Lehre und Forschung mit der öffentlichen Krankheitsvorsorge sei nach dem Allgemeinempfinden für Universitätsklinika kennzeichnend.

Auch indiziere die Anerkennung der Gemeinnützigkeit der Beschwerdeführerin das Nichtvorliegen einer gewerblichen Tätigkeit. Dem stehe der Umfang des Geschäftsbetriebs nicht entgegen. Im Gegensatz zu der von privaten Trägern organisierten Krankenversorgung sei der Geschäftsbetrieb der Universitätsklinika in der Rechtsform der AöR auf die Verfolgung gemeinnütziger Zwecke gerichtet. Nach ihrer Zweckbestimmung griffen Krankenversorgung einerseits und Forschung und Lehre andererseits derart ineinander, dass beide zur optimalen Entfaltung kommen und Synergieeffekte ausgenutzt werden könnten. Die Erkenntnisse aus der Krankenversorgung bildeten die Tatsachengrundlagen für die Entwicklung neuer Diagnose- und Behandlungsmethoden und die Ausbildung und Qualifizierung des wissenschaftlichen Nachwuchses. Diese Tätigkeit sei durch Art. 5 Abs. 3 GG geschützt.

Gegen diesen Beschluss des Landgerichts wendet sich der Rechtsbeschwerdeführer mit der von dem Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.

Zur Begründung führt er u.a. aus, dass - nachdem die Erfüllung der Größenmerkmale nach § 1 Abs. 1 PubIG unstreitig sei - der Geltungsbereich des PubIG über § 3 Abs. 1 Nr. 5 PubIG eröffnet sei. Die in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts tätige Beschwerdeführerin sei Kaufmann. Sie betreibe ein Handelsgewerbe. Eine fehlende Gewinnerzielungsabsicht stehe dem nicht entgegen. Entscheidend sei vielmehr die Teilnahme am Wettbewerb bzw. das Anbieten entgeltlicher Leistungen am Markt. Die Beschwerdeführerin sei in Konkurrenz zu privaten Kliniken auf dem Markt der Gesundheitsversorgung tätig und biete ihre Leistungen in Gestalt von privatrechtlichen Verträgen entgeltlich, planmäßig und auf Dauer an. Sie führe ihr Unternehmen auch nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen. Die Beschwerdeführerin betreibe laut eigenen Angaben ein medizinisches Hochleistungszentrum mit mehr al...

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