Verfahrensgang

LG Bonn (Aktenzeichen 36 T 669/16)

 

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Rechtsbeschwerdeführers wird der Beschluss des Landgerichts Bonn vom 20.07.2017 - 36 T 669/16 (EHUG - 00175645/2016-01/02) aufgehoben.

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 13.12.2016 gegen die Ordnungsgeldentscheidung vom 28.11.2016 (Az.: EHUG - 00175645/2016-01/02 - 01/02) wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgesehen.

 

Gründe

I. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 2.500,00 EUR wegen verspäteter Einreichung ihrer Rechnungslegungsunterlagen zum Stichtag 30.09.2014 bei dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers.

Unter dem 12.08.2016 setzte der Rechtsbeschwerdeführer, das C, der Beschwerdeführerin unter Hinweis darauf, dass diese ihrer Frist zur Offenlegung der Rechnungsunterlagen zum Stichtag 30.09.2014 bislang nicht nachgekommen sei, eine Nachfrist von sechs Wochen und drohte die Verhängung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 2.500,00 EUR an.

Mit Entscheidung vom 28.11.2016 setzte der Rechtsbeschwerdeführer gegen die Beschwerdeführerin sodann mit der Begründung, eine Offenlegung sei nach wie vor nicht erfolgt, ein Ordnungsgeld in Höhe von 2.500,00 EUR fest.

Hiergegen hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 13.12.2016 Beschwerde eingelegt und die Aufhebung, hilfsweise Herabsetzung des festgesetzten Ordnungsgeldes beantragt.

Zur Begründung ihrer Beschwerde hat die Beschwerdeführerin behauptet, die Jahresabschlussunterlagen zum Stichtag 30.09.2014 beim Bundesanzeiger bereits am 17.08.2016 zusammen mit der - dort unstreitig eingegangenen - Liquidationseröffnungsbilanz zum 01.10.2014 eingereicht zu haben.

Der Rechtsbeschwerdeführer hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht Bonn zur Entscheidung vorgelegt.

Das Landgericht Bonn hat zunächst den Rechtsbeschwerdeführer um Abklärung gebeten, ob und ggf. was am 17.08.2016 eingereicht worden sei. Dieser hat nach Einholung einer entsprechenden Stellungnahme des Bundesanzeigers unter dem 06.07.2016 mitgeteilt, dass es sich bei der vorgetragenen Einreichung vom 17.08.2016 um die Liquidationseröffnungsbilanz zum 01.10.2014 gehandelt habe. Das Landgericht hat sich in der Folgezeit selbst an den Bundesanzeigers gewandt und um Stellungnahme gebeten, ob zusammen mit der Liquidationseröffnungsbilanz auch Rechnungslegungsunterlagen zum 30.09.2014 eingereicht worden seien. Der Bundesanzeiger hat daraufhin mit E-Mail vom 17.07.2017 mitgeteilt, er habe eine diesen Abschlussstichtag betreffende Einreichung am 17.08.2016 nicht feststellen können, und zwar weder zusammen mit der Einreichung der Liquidationseröffnungsbilanz noch als separaten Auftrag.

Mit Beschluss vom 20.07.2017 hat das Landgericht Bonn die unter dem 28.11.2016 getroffene Ordnungsgeldentscheidung einschließlich der Festsetzung von Zustellungskosten aufgehoben und die außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin der Staatskasse auferlegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Feststellungslast für die fehlende Erfüllung der Offenlegungspflichten nach allgemeinen strafrechtlichen Grundsätzen beim Staat und nicht bei der betroffenen Gesellschaft liege. Diese treffe nur eine hohe sekundäre Darlegungslast, die faktisch kurz vor der Schwelle zur Glaubhaftmachungslast stehe. Hier sei nicht mit hinreichender Sicherheit festzustellen, dass die Beschwerdeführerin am 17.08.2016 nicht auch die hier in Rede stehenden Rechnungsunterlagen eingereicht habe. Aus der Stellungnahme des Bundesanzeigers ergebe sich nur, dass dieser nicht verifizieren könne, dass die Einreichung am 17.08.2016 erfolgt sei, nicht aber, dass diese tatsächlich nicht erfolgt sei.

Hiergegen wendet sich nunmehr der Rechtsbeschwerdeführer mit seiner vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde. Er meint, die Feststellungslast liege entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht beim Staat, sondern entsprechend der allgemeinen Grundsätze des Zivilrechts beim offenlegungspflichtigen Unternehmen. Jedenfalls beruhe die Entscheidung auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs, da ein gerichtlicher Hinweis darauf, dass die Feststellungslast bei dem Rechtsbeschwerdeführer gesehen werde, nicht erfolgt sei. Tatsächlich sei festzustellen, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Einreichung nicht erfolgt sei. Die Einreichung der Liquidationseröffnungsbilanz zum 01.10.2014 sei über die Publikationsplattform des Bundesanzeigers unter Nutzung des hierzu vorgehaltenen Web-Formulars erfolgt, in das auch die eingereichten Unterlagen eingetragen seien. Hierzu existiere ein Übertragungsformular - das der Rechtsbeschwerdeführer nunmehr vorlegt - und in dem als offenzulegende Datei nur genannt werde "≪filename ≫ebanz_form-Ja-ja.xml≪/filename≫". Diese Datei sei hinterlegt und noch jetzt abrufbar. Es handele sich dabei - einen entsprechenden Ausdruck legt der Rechtsbeschwerdeführer ebenfalls vor - nur um die Liquidationseröffnungsbilanz...

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