Entscheidungsstichwort (Thema)

Handelsvertreter als Arbeitnehmer (Konkurrenzverbot)?

 

Normenkette

ArbGG § 5 Abs. 3; HGB §§ 92, 92a

 

Verfahrensgang

LG Aachen (Beschluss vom 25.05.2016; Aktenzeichen 9 O 357/15)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des LG Aachen vom 25.05.2016 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 07.07.2016 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.

 

Gründe

I. Die Klägerin macht gegenüber dem Beklagten Rückforderungsansprüche i.H.v. insgesamt 8.258,50 EUR nebst Zinsen wegen stornierter Versicherungsverträge geltend, die von dem Beklagten vermittelt worden sind, sowie wegen einer Aufbauhilfe, die sie zurück fordert. Der Beklagte war für die Klägerin vom 01.10.2012 bis zum 30.06.2013 aufgrund des zwischen den Parteien geschlossenen "Vertretervertrag(s) für hauptberufliche Vertreter" vom 27.09.2012 (Anlage 1 zur Klageschrift, Bl. 23 ff. GA) tätig. Dieser Vertrag enthält u.a. folgende Regelungen:

"Ziff. 2. Abs. 1 Der Vertreter ist als selbständiger Gewerbetreibender im Hauptberuf (§§ 84 ff. HGB) ständig damit betraut, für die EFWL Versicherungsverträge zu vermitteln. Über die Zeiten und die Art der Durchführung seiner Tätigkeit kann der Vertreter im Wesentlichen frei bestimmen.

Ziff. 7. Der Vertreter darf in den von den EFWL-Unternehmen betriebenen oder vermittelten Geschäftszweigen nur für die EFWL-Unternehmen tätig sein. Eine Tätigkeit für andere Unternehmen auf dem Gebiet des Versicherungswesens, für Bausparkassen oder sonstige Unternehmen mit Angeboten über Finanzdienstleistungen bedarf der schriftlichen Einwilligung der EFWL (...)."

In den Monaten Januar bis Juni 2013 zahlte die Klägerin insgesamt 16.666,55 EUR an Provisionsvorschüssen. Nach einer Tabelle des Beklagten (Bl. 159 GA) sind diese Vorschüsse i.H.v. 3.592,80 EUR durch unbedingt entstandene Provisionsvorschüsse gedeckt.

Das LG Aachen hat nach vorheriger Erteilung von Hinweisen mit Beschluss vom 25.05.2016 den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Aachen verwiesen. Es hat ausgeführt, dass der Beklagte als Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes gemäß § 5 Abs. 3 ArbGG gelte, weil er zu dem Personenkreis gehöre, für den nach § 92a HGB die untere Grenze der vertraglichen Leistungen des Unternehmers festgesetzt werden könne. Bei dem Beklagten handele es sich um einen Einfirmenvertreter kraft Vertrags, da es ihm aufgrund der mit der Klägerin getroffenen Vereinbarung, nach der er hauptberuflich für die Klägerin tätig zu sein hatte, verwehrt gewesen sei, die sich aus einer anderweitigen Tätigkeit ergebenden Chancen in gleicher Weise zu nutzen wie ein nicht in den Anwendungsbereich des § 92a Abs. 1 S. 1 HGB fallender Mehrfirmenvertreter. Zudem habe sich die in den letzten sechs Monaten vor Vertragsbeendigung bezogene monatliche Vergütung auf nicht mehr als 1.000,- EUR monatlich belaufen, da von den geleisteten Zahlungen die auf die einzelnen Verträge geleisteten Vorschüsse, die noch nicht durch unbedingt entstandene Ansprüche gedeckt seien, abzuziehen seien.

Die Klägerin hat gegen den Beschluss des LG Aachen sofortige Beschwerde eingelegt und beantragt, den Beschluss aufzuheben und den Rechtsstreit bei den ordentlichen Gerichten zu belassen. Zur Begründung führt die Klägerin aus, dass unabhängig von der Frage, ob die Grenze von durchschnittlich 1.000 EUR unter- oder überschritten worden sei, die Voraussetzungen des § 5 ArbGG nicht vorlägen. Weise der Unternehmer lediglich darauf hin, dass eine Konkurrenztätigkeit verboten sei, stelle dies keine Einschränkung des Handelsvertreters dar, die eine Einfirmenvertreterstellung begründen könne. Ausweislich Ziff. 7 des Handelsvertretervertrags seien Nebentätigkeiten grundsätzlich erlaubt. Da es keine bindende Vereinbarung über die aufzuwendende Arbeitszeit gegeben habe, sei unerheblich, dass ein Vertrag im Hauptberuf abgeschlossen worden sei. Dies unterscheide lediglich diejenigen Handelsvertreter, die neben ihrer Festanstellung nebenberuflich als Handelsvertreter tätig seien.

Das LG hat durch Beschluss vom 07.07.2016 unter Verweis darauf, dass es sich hier um einen hauptberuflich tätigen Handelsvertreter handele, der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 17a Abs. 4 S. 3 GVG i.V.m. den §§ 567 ff. ZPO statthaft und in zulässiger Weise, insbesondere frist- und formgerecht erhoben worden. Sie hat aber in der Sache keinen Erfolg. Zur Entscheidung über das Klagebegehren sind die Arbeitsgerichte berufen. Zur Begründung kann zunächst auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss vom 25.05.2016 sowie in dem Nichtabhilfebeschluss vom 07.07.2016 verwiesen werden. Das Beschwerdevorbringen der Klägerin veranlasst keine abweichende Entscheidung.

Gemäß § 5 Abs. 3 ArbGG gelten Handelsvertreter nur dann als Arbeitnehmer, wenn sie zu dem Personenkreis gehören, für den nach §...

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