Entscheidungsstichwort (Thema)

Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Frau

 

Verfahrensgang

AG Dortmund (Aktenzeichen 251 IK 18/00)

LG Dortmund (Aktenzeichen 9 T 595/00)

 

Nachgehend

LG Düsseldorf (Beschluss vom 07.03.2013; Aktenzeichen 25 T 130/13)

 

Tenor

Die „weitere außerordentliche” Beschwerde der Schuldnerin vom 7. August 2000 gegen den Beschluß der 9. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 19. Juni 2000 – 9 T 595/00 – wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde hat die Schuldnerin zu tragen.

 

Gründe

1. Mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 20. März 2000 hat die Schuldnerin beim Amtsgericht Dortmund die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen und die Gewährung von Prozeßkostenhilfe beantragt. Gleichzeitig hat sie um einen Hinweis gebeten, „ob das Insolvenzgericht der Auffassung sei, daß es sich um ein reguläres Insolvenzverfahren handele oder ob die Regeln der §§ 305 ff. InsO Anwendung finden”. Für den letzteren Fall hat sie die Ergänzung des Antrags gemäß § 305 Abs. 1 InsO angekündigt. Mit Verfügung vom 30. März 2000 hat das Insolvenzgericht die Antragstellerin auf die Anwendbarkeit der Vorschriften des Verbraucherinsolvenzverfahrens hingewiesen. Zugleich hat es der Schuldnerin Gelegenheit gegeben, innerhalb eines Monats die Unterlagen gemäß § 305 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 InsO vorzulegen; erfülle sie diese Auflagen nicht, so gelte der Antrag gemäß § 305 Abs. 3 Satz 2 InsO als zurückgenommen. Mit anwaltlichem – nicht unterzeichneten – Schriftsatz vom 7. April 2000 hat die Schuldnerin um Mitteilung gebeten, ob die Verfügung als Hinweis auf eine unzulässige Verfahrensart aufzufassen sei; in diesem Falle werde um die Abweisung des Antrags als unzulässig gebeten.

Nachdem die Schuldnerin binnen der Monatsfrist keine Erklärungen und Unterlagen zu den Akten gereicht hat, hat das Insolvenzgericht mit Verfügung vom 15. Mai 2000 der Schuldnerin mitgeteilt, daß der Eröffnungsantrag vom 20. März 2000 gemäß § 305 Abs. 3 Satz 2 InsO als zurückgenommen gelte. Gegen diese Mitteilung hat der Schuldner mit anwaltlichem Schriftsatz vom 26. Mai 2000 „außerordentliche Beschwerde” eingelegt. Diese hat das Landgericht unter dem 19. Juni 2000 mit der Begründung zurückgewiesen, die Insolvenzordnung sehe insoweit kein Rechtsmittel vor; die Voraussetzungen für eine außerordentliche Beschwerde seien ebenfalls nicht erfüllt.

Gegen diesen Beschluß wendet sich die Schuldnerin mit der am 7. August 2000 beim Senat eingegangenen „weiteren außerordentliche” Beschwerde. Zur Begründung ihres Rechtsmittels führt sie aus, die Entscheidung des Beschwerdegerichts sei greifbar gesetzwidrig, weil sie eine Entscheidung des Amtsgerichts bestätigt habe, die in dem gewählten Verfahren nicht zulässig sei. Es sei auch verfassungsrechtlich im Hinblick auf Art. 19 GG bedenklich, wenn das Verfahren ohne eine Begründung nur aufgrund eines Hinweises eingestellt werde.

2. a) Das Oberlandesgericht Köln ist für die Entscheidung über die weitere (außerordentliche) Beschwerde zuständig. Durch § 7 Abs. 3 Satz 1 InsO in Verbindung mit § 1 der Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen über die Zusammenfassung der Entscheidungen über die weiteren Beschwerden in Insolvenzsachen vom 6. November 1998 (GVBl. NW 1998, 550; abgedruckt in: NZI 1999, 66) ist die Entscheidung über die weiteren Beschwerden nach § 7 InsO für die Bezirke aller Oberlandesgerichte des Landes Nordrhein-Westfalen dem Oberlandesgericht Köln zugewiesen worden. Diese Zuweisung beschränkt sich nicht auf die Entscheidung über die nach § 7 Abs. 1 InsO statthafte weitere Beschwerde, also auf solche Rechtsmittel, die sich gegen eine Entscheidung des Landgerichts über eine sofortige Beschwerde nach § 6 InsO richten, und die Fälle, in denen von dem Rechtsmittelführer geltend gemacht wird, es sei ein Fall des § 7 Abs. 1 InsO gegeben (Senat, NZI 1999, 198 = ZIP 1999, 586 = MDR 1999, 629 = ZInsO 1999, 230 = InVo 1999, 166; Senat, NZI 1999, 415 = ZIP 1999, 1714 = OLGR 1999, 332 = ZInsO 1999, 542 = JurBüro 2000, 30; Senat, Beschluß vom 24. März 1999, 2 W 61/99). Vielmehr sind durch die genannte Verordnung dem Oberlandesgericht Köln die Entscheidungen „über die weitere Beschwerde in Insolvenzsachen” schlechthin zugewiesen worden, also in allen Fällen, in denen in einer Insolvenzsache das Oberlandesgericht als dritte Instanz angerufen wird. Hierin unterscheidet sich die Regelung der nordrhein-westfälischen Verordnung von derjenigen des § 29 Abs. 2 der (Bayerischen) Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit im Bereich des Staatsministerium der Justiz vom 6. Juli 1995 (GVBl., 343), derzufolge im Land Bayern die Übertragung der gerichtlichen Zuständigkeit in Insolvenzsachen auf das Bayerische Oberste Landesgericht auf „die Entscheidung über die weitere Beschwerde in Insolvenzsachen nach § 7 InsO” beschränkt ist, also nur die Fälle erfaßt werden, in denen eine weitere Beschwerde nach § 7 Abs. 1 InsO statthaft oder diese Frage aufgrund des Vorbringen...

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