Verfahrensgang

AG Köln (Aktenzeichen 322 F 105/19)

 

Tenor

Auf die Gehörsrüge des Antragsgegners vom 28. Oktober 2019 werden der Beschluss des Senats vom 12. November 2019 und der Ordnungsgeldbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Köln vom 15. Oktober 2019 (322 F 105/19) aufgehoben. Der Antrag auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Die zulässige Anhörungsrüge des Antragsgegners ist begründet.

Nach § 44 FamFG ist das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Diese Voraussetzungen liegen vor.

Rügegegenstand ist jede Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör verlangt, dass den Beteiligten Gelegenheit gegeben wird, sich zu sämtlichen entscheidungserheblichen Fragen zu äußern. Das Gericht darf seine Entscheidung nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse zu Grunde legen, zu denen die Beteiligten vorher Stellung nehmen konnten; es ist verpflichtet, die Anträge und das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (BVerfGE 67,41).

Nach diesen Maßstäben hat die Anhörungsrüge Erfolg.

1. Die Schriftsätze des Antragsgegners vom 16. November 2019 und vom 10. November 2019, die die Möglichkeit einer vergleichsweisen Einigung mitgeteilt und eine Konkretisierung des Schriftsatzes vom 28. Oktober 2019 darstellen, sind erst nach Erlass der Beschwerdeentscheidung des Senats zu den Akten gelangt und dem Senat zudem aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen erst am 2. März 2020 vorgelegt worden. Sie rechtfertigen die Ausführung in der Beschwerdeentscheidung, der Antragsgegner habe zu den Gründen des erstinstanzlichen Beschlusses nicht Stellung genommen, nicht.

2. Nach den unwidersprochen gebliebenen Ausführungen der Antragsgegners ist er in den Strafverfahren bzgl. der Vorwürfe, die z. T. dem Ordnungsgeldbeschluss zugrunde liegen sollten, freigesprochen (Az. 169 Js 458/19) bzw. nicht isoliert verurteilt worden.

Welche Taten des Antragsgegners den Erlass eines Ordnungsgeldes rechtfertigen sollen, hat die Antragstellerin unter Berücksichtigung der Strafverfahren nicht mehr konkret dargelegt. Sie hat zudem nicht in Abrede gestellt, dass sie in dem Strafverfahren 169 Js 458/19 selbst eingeräumt hat, mit dem Antragsgegner nach der angeblichen Trennung im Februar 2019 Kontakt aufgenommen und Umgang zugelassen zu haben.

II. Einer Entscheidung über den Antrag des Antragstellers vom 27. Februar 2020 zur Einstellung der Zwangsvollstreckung bedarf es nicht mehr, weil mit der Aufhebung des Ordnungsgeldbeschlusses vom 6. Mai 2019 die Grundlage für das Vollstreckungsverfahren entfallen ist.

III. Das Rügeverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

Wert für das Beschwerdeverfahren: 3.000,00 EUR

 

Fundstellen

Dokument-Index HI14437448

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