Verfahrensgang

AG Mainz (Beschluss vom 22.04.2013; Aktenzeichen 31 F 229/12)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 22.06.2016; Aktenzeichen XII ZB 665/14)

 

Tenor

I. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Mainz vom 22.4.2013 in seiner Ziff. 2) Abs. 2 (Teilung des Anrechts der Antragstellerin bei der ... [A] AG) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der ... [A] AG (Vers.-Nr.: 7 ... C) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht i.H.v. 33.226 EUR bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers.-Nr.: 52 ... N 019) nach Maßgabe des Tarifvertrages ... [A] Betriebsrente, bezogen auf den 31.7.2012, begründet.

Die ... [A] AG wird verpflichtet, diesen Betrag nebst 3,95 % Zinsen seit dem 1.8.2012 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung an die Deutsche Rentenversicherung Bund (Vers.-Nr.: 52 ... N 019) zu zahlen.

II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zwischen der Antragstellerin und dem Antragsgegner gegeneinander aufgehoben..

Es bleibt bei der Kostenentscheidung erster Instanz.

III. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

IV. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 1.410 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Entscheidung des Familiengerichts zum Versorgungsausgleich betreffend das von der Antragstellerin bei der ... [A] AG erworbene Anrecht. Die Beteiligten streiten über die Berechnung der Höhe des Ausgleichswerts dieses Anrechts.

Die Antragstellerin und der Antragsgegner haben am 6.6.1991 geheiratet.

Am 17.8.2011 schlossen die Eheleute eine notarielle Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung, in der sie u.a. vereinbarten, dass für den Fall der Scheidung ihrer Ehe die Versorgungsanrechte, die "jeder Ehegatte während der Ehezeit ab dem 1.5.2011 bereits erworben hat oder noch erwerben wird, nicht auszugleichen sind. Dies bedeutet, dass der gesetzliche Versorgungsausgleich nur durchgeführt werden soll für die Zeit ab Eheschließung bis zum Ablauf des 30.4.2011".

Die Antragstellerin ist bei der ... [A] beschäftigt und hat Anrechte auf eine betriebliche Altersversorgung erlangt, die nach dem Willen der Versorgungsträgerin im Wege der externen Teilung auszugleichen sind. Der Antragsgegner hatte sein Wahlrecht gem. § 15 Abs. 1 VersAusglG erstinstanzlich dahingehend ausgeübt, dass er die weitere Beteiligte zu 2) als Zielversorgungsträgerin bestimmt hat.

Das AG hat durch Beschluss vom 22.4.2013 die Ehe der Beteiligten auf den am 23.8.2012 zugestellten Scheidungsantrag geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt. Dabei hat es den Versorgungsausgleich bezüglich des Anrechts der Antragstellerin bei der ... [A] entsprechend dem Vorschlag der Versorgungsträgerin in der Auskunft vom 28.11.2012 durchgeführt. Dort hatte die ... [A] den Ehezeitanteil des Anrechts der Antragstellerin unter Berücksichtigung der notariellen Scheidungsfolgenvereinbarung mit 40.336,95 EUR, bezogen auf den 31.7.2012, errechnet und auf dieser Grundlage einen Ausgleichswert von 20.168,48 EUR ermittelt. Bei der Berechnung des Ausgleichswerts wurde nach Mitteilung der Versorgungsträgerin ein Rechnungszins von 6 % berücksichtigt. Die ... [A] hat im Übrigen gemäß ihren Darlegungen für die Berechnung der Anwartschaft aus rückwirkenden Rentenbausteinen während der vereinbarten Ehezeit vom 1.6.1991 bis 30.4.2011 einen Wert von 546,66 EUR ermittelt, diesen Betrag mit dem Faktor 6,149 multipliziert und ist so zu einem Kapitalwert von 40.336,95 EUR gelangt. Bei dem Faktor 6,149 handelt es sich wiederum um einen Faktor zur Bestimmung des Kapitalwerts für eine unverfallbare Anwartschaft auf eine Altersrente ab dem 65. Lebensjahr, der einer entsprechenden Tabelle von Bode Hewitt entnommen wurde (vgl. Bl. 23 der Versorgungsausgleichsakte). Die Tabelle berücksichtigt nach den Angaben der ... [A] das Alter des Rentenberechtigten zum Zeitpunkt des Endes der Ehezeit und den Zeitraum bis zum Erreichen des 65. Lebensjahres.

Der Antragsgegner macht mit seiner gegen die Entscheidung des AG gerichteten Beschwerde geltend, die Versorgungsträgerin und ihr nachfolgend das AG hätten den Ausgleichswert unzutreffend berechnet. Die Berechnung des Ausgleichswerts sei schon nicht überprüfbar, weil die hierfür notwendigen Unterlagen nicht vorgelegt worden seien. Daher sei auch zu bestreiten, dass in dem von der ... [A] verwendeten Abfindungsfaktor bereits ein Rententrend von 1 % einkalkuliert sei, wie dies die ... [A] behaupte.

Die Wertermittlung sei gem. § 45 VersAusglG i.V.m. § 4 Abs. 5 BetrAVG vorzunehmen, maßgeblich sei also der Barwert der künftigen Versorgungsleistung. Der zu seiner Bestimmung in Ansatz gebrachte Rechnungszins von 6 % führe zur Ermittlung eines Ausgleichswerts, der den Halbteilungsgrundsatz verletze. Bei dem Zinssatz handele es sich um einen rein steuerlichen bzw. bilanziellen Zinssatz, der die Besonderheit der Verzinsung von Versorgungsanrechten nicht berücksichtige. Auch die Bemessung der Abzinsungssätze des

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