Leitsatz (amtlich)

Der Gläubiger eines lediglich auf einem Miteigentumsanteil lastenden, nachrangigen Grundpfandrechts kann nach § 1179a BGB nicht von dem Eigentümer des Weiteren Miteigentumsanteils die Löschung der auf beiden Miteigentumsanteilen lastenden, vorrangigen Grundpfandrechten verlangen.

 

Normenkette

BGB § 1179a

 

Verfahrensgang

LG Mannheim (Urteil vom 07.05.2007; Aktenzeichen 5 O 200/06)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des LG Mannheim vom 7.5.2007 (Az. 5 O 200/06) im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist für den Beklagten hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch den Beklagten gegen Sicherheitsleistung von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht dieser vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert in der Berufungsinstanz beträgt 27.865,41 EUR.

 

Gründe

I. Die Klägerin macht als nachrangige Grundschuldgläubigerin vom Beklagten als Grundstücksmiteigentümer die Zustimmung zur Löschung vorrangiger Grundpfandrechte geltend.

Der Beklagte ist hälftiger Miteigentümer eines bebauten Grundstücks in M., das ihm und seinem Bruder G. - neben zwei weiteren Grundstücken - von seinen inzwischen verstorbenen Eltern mit notariellem Vertrag im Jahr 1973 (Anlage K 1) im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übergeben wurde (Grundbuchauszug v. 22.8.2007 AS II 31-43). Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses waren in der Abteilung III des Grundbuches hinsichtlich des hier interessierenden Grundstücks eingetragen:

  • als lfd. Nr. 1 eine im Jahr 1954 bewilligte Hypothek ohne Brief für Darlehen i.H.v. 110.000 DM nebst Zinsen,
  • als lfd. Nr. 2 eine im Jahr 1955 bewilligte Hypothek ohne Brief für Darlehen i.H.v. 10.000 DM nebst Zinsen und
  • als (heute) lfd. Nr. 3 eine im Jahr 1956 bewilligte Grundschuld ohne Brief i.H.v. 8.000 DM nebst Zinsen.

Alle drei vorgenannten Grundpfandrechte sind zugunsten der B. Hypotheken- und Wechsel-Bank AG eingetragen. Der Beklagte und sein Bruder übernahmen nach dem Vertrag die eingetragenen Lasten und traten als Mitschuldner in die zugrunde liegenden Darlehensverpflichtungen ein. Im Übergabevertrag vereinbarten die Eltern mit ihren Söhnen weiter: "Weitere Lasten sind nicht eingetragen. Die Grundpfandrechte sind nur noch teilweise valutiert. Die Eigentümergrundschulden werden auf die jeweiligen Erwerber übertragen (...). Während der Ausübung des Nießbrauchs tragen sie [gemeint die Eltern als Übergeber des Grundstücks] auch die Zins- und Tilgungsleistungen für die Grundpfandrechte." Zu Lebzeiten der Eltern des Beklagten kam im Jahr 1983 noch hinzu

  • als lfd. Nr. 4 die mit Bewilligung vom 21.11.1983 eingetragene Grundschuld i.H.v. 90.000 DM nebst Zinsen und Nebenleistungen zugunsten der Bausparkasse Sch.

Die Klägerin ist Gläubigerin einer im Jahr 2001 als lfd. Nr. 6 in Abteilung III eingetragenen Grundschuld ohne Brief i.H.v. 500.000 DM nebst Zinsen und Nebenleistungen. Diese belastet - anders als die oben aufgeführten vorrangigen Grundpfandrechte - allein den Miteigentumsanteil des im Jahr 2006 verstorbenen Bruders Georg, über dessen Vermögen im Jahr zuvor das Insolvenzverfahren eröffnet worden war (vgl. Anlage K 3).

Die der Bestellung dieser Grundpfandrechte zugrunde liegenden Darlehensforderungen sind von den Eltern vollständig beglichen worden. Entsprechend teilte die Rechtsnachfolgerin der Bayerischen Hypotheken- und Wechselbank mit (Anlage K 5), sie habe bezüglich der beiden eingetragenen Hypotheken mit Erklärung vom 21.6.1991 und darüber hinaus bezüglich der als lfd. Nr. 3 eingetragenen Grundschuld mit Erklärung vom 16.7.1987 die Löschung bewilligt und diese an den Vater des Beklagten übersandt. Die Bausparkasse Sch.-H. teilte mit (Anlage K 6), dass sie die Löschung am 9.12.1998 bewilligt und diese an die Mutter des Beklagten übersandt habe.

Die Klägerin hat erstinstanzlich vom Beklagten Herausgabe der Löschungsbewilligungen sowie die Zustimmung zur Löschung der vorrangigen Grundpfandrechte verlangt. Sie trägt vor, ohne die Löschung der vorrangigen Grundpfandrechte sei die ihr zustehende Grundschuld praktisch unverwertbar, da die als Vorlast eingetragenen Rechte auch bei einer Auseinandersetzungsversteigerung bestehen blieben und von den potentiellen Erwerbern zu übernehmen wären.

Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat vorgetragen, der Klägerin stehe schon deshalb kein Löschungsanspruch zu, weil sein Miteigentumsanteil vom nachrangigen, als lfd. Nr. 6 eingetragenen Grundpfandrecht der Klägerin nicht betroffen sei. Hilfsweise werde ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht, das sich daraus ergebe, dass die Klägerin in den vergangenen Jahren die WEG Verwaltung nicht hinreichend überwacht habe. Für die Beseitigung der Folgen einer nicht sachgerecht durchgeführte Dachsanierung müssten 59.918,68 EUR ...

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