Verfahrensgang

LG Konstanz (Aktenzeichen N 4 O 198/16)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 20.09.2017 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Kosten des Verfahrens erster Instanz die Beklagten je zur Hälfte tragen.

2. Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte zu tragen.

3. Dieses Urteil und das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Konstanz sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 58.000 EUR, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger macht als Käufer einer Steuerberaterpraxis Unterlassungsansprüche gegen die Beklagten aus einem vereinbarten Wettbewerbsverbot und einer Mandantenschutzklausel geltend. Der Kläger hat durch Vertrag vom 26.05.2015 (K1 und B1) die von beiden Beklagten betriebene Niederlassung der Beklagten Ziffer 1 und die Einzelsteuerberatungspraxis des Beklagten Ziffer 2 in M. inklusive der Mandanten gekauft, soweit die betroffenen Mandanten der Übernahme der Mandate durch den Kläger zugestimmt haben. Die Parteien streiten im Wesentlichen über die Frage, ob ein in dem Praxisübernahmevertrag aufgenommenes Niederlassungsverbot sowie eine Mandantenschutzregelung wirksam vereinbart wurden.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird gem. § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO auf das angefochtene Urteil des Landgerichts Bezug genommen und hierzu ergänzend ausgeführt:

§ 9 Abs. 1 des Vertrages lautet unter der Überschrift "Mandantenschutz":

"1. Der Verkäufer verpflichtet sich,

a) für die Dauer von 5 Jahren in M. und einem Radius von 30 km nicht als Steuerberater tätig zu werden.

b) wegen der wirtschaftlichen Bedeutung für den Käufer zur Einhaltung des Mandantenschutzes außerdem, weder mittelbar noch unmittelbar, persönlich oder über Dritte, die vom Käufer übernommenen Mandanten zu beraten oder von diesen Mandanten anderweitige Aufträge anzunehmen noch einem anderen Berater zu empfehlen."

Die Beklagten haben sich außerdem verpflichtet, dem Käufer für die Klärung weiterer Fragen und für Auskünfte in einem Zeitraum von 12 Monaten nach der Übergabe 15 Stunden wöchentlich entgeltlich nach vorheriger Terminvereinbarung zur Verfügung zu stehen, um den Übergang der Mandate auf den Kläger zu erleichtern. Einzelheiten sind in einem separaten "Vertrag über freie Mitarbeit" (B8) vereinbart worden, der mit dem Beklagten Ziffer 2 ebenfalls am 26.05.2015 abgeschlossen worden ist. Dieser lautet auszugsweise:

§ 1 Tätigkeit:

1. Der Auftragnehmer wird ab dem 01. Juli 2015 für den Auftraggeber tätig. Er nimmt sämtliche anfallenden Aufgaben gemäß Absprache wahr und berät die Kunden des Auftraggebers in betriebswirtschaftlicher und steuerlicher Hinsicht. ... Der Auftragnehmer erbringt die Leistungen im Außenverhältnis im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers. Im Innenverhältnis führt der Auftragnehmer seine Leistungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung als selbständiger Unternehmer durch. ...

...

§ 2 Leistungserbringung

1. ...

2. Der Auftragnehmer übt seine Tätigkeit sowohl in den Räumlichkeiten des Auftraggebers als auch in seinen eigenen Räumlichkeiten aus. Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer alle zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Informationen, Hilfsmittel und Unterlagen zur Verfügung, insbesondere den Zugriff auf sämtliche EDV-gespeicherten Mandantendaten.

...

§ 5 Vertragsdauer und Kündigung

1. der Vertrag über die freie Mitarbeit beginnt am 01. Juli 2015 und wird mindestens für die Dauer von 2 Jahren bis einschließlich 30. Juni 2017 abgeschlossen.

...

Nachdem Unstimmigkeiten zwischen den Parteien aufkamen, kündigte der Kläger den Vertrag über die freie Mitarbeit mit Schreiben vom 05.03.2016 (B2) fristlos. Der Kläger und der Beklagte Ziffer 2 kamen darüber hinaus am 14.03.2016 überein, den Vertrag über die freie Mitarbeit ungeachtet der ausgesprochenen Kündigung zum 29.02.2016 einvernehmlich zu beenden. Gegenstand dieser Vereinbarung war auch eine Änderung des Praxisübernahmevertrages, nämlich die Aufhebung einer Kaufpreisminderungsklausel und der Einmalvergütung für die Akquise neuer Mandanten. Die übrigen Vereinbarungen des Praxisübernahmevertrages blieben ausdrücklich aufrechterhalten (B3).

Ende Juli 2016 hat die Beklagte Ziffer 1 in einem Überlinger Anzeigenblatt damit geworben, ihre Tätigkeiten nunmehr in neuen Räumen fortzusetzen (K3). Außerdem brachte sie ein Kanzleischild in B. an, das weniger als 30 km von M. entfernt liegt (K4). Schließlich hat die Beklagte Ziffer 1 ein Mandat "Z." angenommen, obwohl es sich um ein von dem Kläger aus dem früheren Mandantenstamm übernommenes Mandat gehandelt hat (Anlage 4a). Der Kläger hat hierein einen Verstoß gegen das vereinbarte Wettbewerbsverbot gesehen. Er hat die Beklagten mit Anwaltsschreiben vom 03.08.2016 aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben (K5). Die Beklagten haben ...

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