Verfahrensgang

LG Mannheim (Entscheidung vom 27.09.2007; Aktenzeichen 23 O 15/02)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 16.06.2010; Aktenzeichen VIII ZR 62/09)

 

Tenor

  • I.

    Auf die Berufung der Klägerin wird das Teil-Urteil des Landgerichts Mannheim vom 27.09.2007 - 23 O 15/02 - wie folgt abgeändert:

    • 1.

      Die Klägerin wird verurteilt, der Beklagten einen Buchauszug zur Verfügung zu stellen, der Auskunft über sämtliche Kranken- und Pflegeversicherungsverträge gibt, die der Vermittler R. zwischen 01.01.1998 und 31.12.1999 für die A. Krankenversicherung AG vermittelt hat, wobei die Auskunft unter Einschluss nachfolgender Punkte in klarer und übersichtlicher Weise zu geben ist:

      - Name und Anschrift des Versicherungsnehmers,

      - Datum des Versicherungsantrags,

      - Versicherungsscheinnummer,

      - Datum des Versicherungsvertrages,

      - Art und Inhalt des Versicherungsvertrages (Sparte, Tarifart, prämien- bzw. provisionsrelevante Sondervereinbarungen),

      - Jahresprämie (Höhe, Fälligkeit, Eingang, Summe der eingegangenen Prämien),

      - Versicherungsbeginn,

      Bei Verträgen mit Dynamisierung zusätzlich:

      - Erhöhung der Versicherungssumme,

      - Zeitpunkt der Erhöhung der Versicherungssumme,

      - Erhöhung der Jahresprämie,

      Im Falle von Änderungen:

      - Datum der Änderung,

      - Art der Änderung,

      - Gründe der Änderung,

      Im Falle von Stornierungen:

      - Datum der Stornierung,

      - Gründe der Stornierung,

      - Art der ergriffenen Bestandserhaltungsmaßnahmen,

      Im Falle eines Widerrufs:

      - Datum des Widerrufs

    • 2.

      Die Klägerin wird verurteilt, eine vollständige Provisionsabrechnung über die in Ziffer 1 genannten Kranken- und Pflegeversicherungsverträge für die Zeit vom 01.05.1999 bis 31.12.1999 zu erteilen.

    • 3.

      Wegen des weitergehenden Antrags auf Erteilung des Buchauszugs und wegen des weitergehenden Antrags auf Erteilung einer vollständigen Provisionsabrechnung wird die Widerklage abgewiesen.

  • II.

    Von den Kosten des Berufungsrechtszugs tragen die Klägerin 38% und die Beklagte 62%.

    II. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

  • IV.

    Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, sofern nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstrecken den Betrages leistet.

    Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I.

Die Klägerin - eine Gesellschaft des der A. Konzerns - begehrt von der Beklagten die Rückzahlung angeblich zuviel geleisteter Provisionen in Höhe von EUR 16.141,89. Die Beklagte verlangt von der Klägerin widerklagend im Wege der Stufenklage Erteilung eines Buchauszugs, Erteilung einer Provisionsabrechnung und Zahlung der sich daraus noch ergebenden Provision für die von dem Versicherungsvertreter R. vermittelten Verträge.

Die Klägerin unterzeichnete am 20.09.1995 den in Kopie vorgelegten Agentur-Übernahmevertrag mit der V. GmbH (AH I 1). Mit Schreiben vom 19.03.1996 (AH I 3) teilte die V. GmbH der Klägerin mit, dass sie der Beklagten in diesem Bereich mit sofortiger Wirkung sämtliche Rechte und Pflichten übertrage. Die Beklagte stimmte der Übertragung mit Schreiben vom selben Tage (AH I 4) zu. Mit Schreiben vom 04.07.1996 (AH I 5) übersandte die V. GmbH der Klägerin Bewerbungsunterlagen eines R., der als Mehrfachagent Krankenversicherungsverträge für die A. (vormals C.) Krankenversicherungs AG vermitteln wollte. Darin wurde die Klägerin gebeten, "Herrn R. direkt unter die V. GmbH mit folgenden Konditionen: KV 7,5 MB, 2% Bestandspflege" zu strukturieren. Die Parteien unterzeichneten am 13.08.1996 einen Agentur-Übernahmevertrag über die Vermittlung von Krankenversicherungsverträgen für die heute als A. Krankenversicherungs AG firmierende C. Krankenversicherungs AG. Der vorgelegte Vertrag (AH I 6) hat unter anderem folgendem Inhalt, wobei "F." für die Beklagte und "MOB" für Monatsbeitrag (vgl. Protokoll vom 25.05.2005, I 89) steht:

Firma F. ...

  • 01.

    übernimmt hiermit als hauptberuflicher Vertreter die Vermittlung von Krankenversicherungsverträgen für die C. Krankenversicherung AG (CK).

  • 02.

    Für die Stellung als Vertreter der CK gelten die Bestimmungen des § 84 ff HGB mit den sich aus den Bestimmungen des § 43 VVG ergebenden Einschränkungen der Vertretungsmacht.

  • 03.

    Für die der CK vermittelten Krankenversicherungensverträge gewährt die CK gemäß der nachstehend aufgeführten Provisionsordnung Provisionen unter Zugrundelegung der beider CK üblichen Arbeitsabläufe.

  • 04.

    Die Provisionen aus den für die CK vermittelten Krankenversicherungen betragen als Abschlussprovision für:

    Normalgeschäft: 7,00 MB

    Für die Sondertarife VAIP, BAW, PS KV, TH ohne Vollversicherung, Anwartschaftstarife sowie Gruppenversicherungstarife erfolgt die Provisionsfestlegung von Fall zu Fall.

    Für den Neuabschluss einer Pflegepflichtversicherung beträgt die Abschlussprovision 2,00 MB, sofern die Pflegeversicherung in Verbindung mit einer Krankenvollversicherung abgeschlossen wird.

  • 05.

    Die Abrechnung der jeweiligen Abschlussprovision erfolgt nach Policierung und Einlösung des Vertrages.

  • 06.

    Die Abschlussprovision unterliegt einer Haftungszeit von...

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