Verfahrensgang

LG Offenburg (Urteil vom 02.12.2004; Aktenzeichen 2 O 141/04)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 30.10.2007; Aktenzeichen VI ZR 132/06)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des LG Offenburg vom 2.12.2004 - 2 O 141/04 - teilweise abgeändert: Der Beklagte wird verurteilt, weitere 800 EUR Schmerzensgeld nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.2.2004 an den Kläger zu bezahlen. Die weitergehende Berufung wird zurückgeweisen.

2. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Kläger zu 94 % und der Beklagte zu 6 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 96 % und der Beklagte zu 4 %.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Zwangsvollstreckung des Gegners durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Gegner vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 19.846,81 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der von dem Beklagten verletzte Kläger verlangt Ersatz seines materiellen und immateriellen Schadens.

Der 19 ... geborene Beklagte hat dem 19 ... geborenen Kläger am 7.9.2003 gegen 3.00 Uhr auf dem Straßenfest in N.-I. mehrere Faustschläge ins Gesicht versetzt. In der Universitätsklinik F. wurden ein Bruch des Unterkieferkörpers rechts paramedian und ein Bruch des linken Gelenkfortsatzes am Unterkiefer diagnostiziert. Die dislozierten Frakturen wurden reponiert und osteosynthetisch versorgt; der Kiefer wurde durch DrahtSchienenverbände und Gummizüge ruhiggestellt. Der Kläger war durch die Verschnürung bei der Nahrungsaufnahme und beim Sprechen behindert; Arbeitsunfähigkeit bestand bis zum 21.9.2003. Ausweislich des vorgelegten Schreibens der Universitätsklinik vom 16.10.2003 erfolgte der Heilverlauf ohne Besonderheiten, zeigten die postoperativen Röntgenbilder eine vollständige Reposition der Frakturfragmente in anatomisch richtiger Position und war der Zahnreihenschluss nach Aufhebung der Fixation nicht beeinträchtigt. Anfang Oktober habe noch eine herabgesetzte Berührungsempfindlichkeit im Versorgungsbereich des Nervus mentalis beidseits bestanden; eine weitere Besserung der Nervfunktion sei zu erwarten. Zu eventuellen Dauerschäden könne bei einer Nachuntersuchung frühestens nach Ablauf eines Jahres nach dem Vorfall Stellung genomen werden.

Der Kläger hat behauptet, der Beklagte und er seien auf dem Straßenfest im Gedränge aus Versehen aneinander gestoßen. Er habe keine ausländerfeindlichen Bemerkungen gemacht. Dennoch sei der Beklagte ihm nachgelaufen, um ihn zur Rede zu stellen. Er sei weitergegangen. Der Beklagte sei wieder hinter ihm hergekommen und habe gefragt, ob er Probleme habe. Gleichzeitig habe er ihm die Mütze vom Kopf geschlagen. Er habe versucht, den Beklagten von sich abzuhalten, indem er ihn an der Brust zurückgedrückt habe. Plötzlich habe er eine starke Erschütterung am Kopf gespürt und es sei "schwarz" um ihn geworden. Er sei erst im Rotkreuz-Raum wieder zu sich gekommen. Wie sich herausgestellt habe, habe der Beklagte ihn in heftiger Weise angegriffen und ihm mehrere schwere Faustschläge gegen den Kopf und ins Gesicht versetzt, so dass er bewusstlos zu Boden gesackt sei. Der Beklagte habe ihm weiterhin mit der rechten Faust mehrfach ins Gesicht geschlagen. Im Ergebnis habe er durch die Faustschläge des Beklagten die in der Universitätsklinik operativ behandelten Brüche erlitten. Seine Kleidung sei von Blut versudelt gewesen und hätte vernichtet werden müssen.

Er leide noch heute an den Verletzungsfolgen. Da der Kiefer aufgeschnitten worden sei, habe er eine Narbe, die er ständig spüre. Wenn er Horn spiele, habe er nach kurzer Zeit heftige Schmerzen im Unterkiefer. Er könne den Mund nicht ganz öffnen und nicht in einen Apfel beißen. Er habe auch Schmerzen, wenn er etwas Hartes esse. Seit dem Vorfall habe er mehrmals in der Woche Nasenbluten. Im Kiefer vorne bestehe ein Taubheitsgefühl; auch in den Lippen habe er kein richtiges Gefühl. Ein Schmerzensgeld von mindestens 15.000 EUR sei angemessen. Seine materieller Schaden belaufe sich auf 346,81 EUR (Kleidung: 250 EUR, Pauschale: 25 EUR, Rechnung der privatärztlichen Verrechnungsstelle: 55,81 EUR, Beiziehung der Strafakte: 16 EUR). Das Osteosynthesemate-riel müsse noch entfernt werden; wie sich sein Gesundheitszustand entwickeln werde, sei unklar.

Der Beklagte hat behauptet, dass er an dem Kläger entlanggestreift sei. Der Kläger habe sich umgedreht und ihn mit ausländerfeindlichen Bemerkungen beleidigt. Als er den Kläger gefragt habe, was das solle, habe der Kläger ihn weiter beleidigt. Darauf habe er leicht gegen den Schild der Schirmmütze des Klägers geschlagen, die ihm vom Kopf gefallen sei. Der Kläger habe ihn am Hals gepackt und so gewürgt, dass später ein Würgemal zu erkennen gewesen sei. Gleichzeitig habe er ihn in den Unterleib geschlagen oder getreten. Er habe den Kläger weggeschubst. Darauf sei der Kläger mi...

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