Verfahrensgang

LG Dortmund (Entscheidung vom 20.10.2005; Aktenzeichen 4 O 11/03)

 

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen einer am 03.04.2002 durchgeführten kosmetischen Brustoperation (subpectorale Augmentation mit beidseitiger periareolärer Bruststraffung) auf Schmerzensgeld, Erstattung von Foto- und Beratungskosten sowie auf Feststellung weiterer Schadensersatzpflichtigkeit in Anspruch.

Die damals 36-jährige Klägerin wünschte sich nach der Geburt und dem Stillen zweier Kinder eine Vergrößerung der erschlafften Brüste mit gleichzeitiger Straffung. Sie besprach hierzu mit dem Beklagten zu 1) - der an der von der Beklagten zu 2) betriebenen Klinik für ästhetische Chirurgie operierte - am 14.03.2002 die Möglichkeiten operativer Vorgehensweisen beim Einsetzen von Brustimplantaten, wobei die Einzelheiten des Gesprächs zwischen den Parteien streitig sind. Die schlanke und körperlich zierlich gebaute Klägerin entschied sich in diesem Gespräch für eine optisch weniger auffälligere Implantation unter dem Brustmuskel und eine periareoläre Straffung.

Nachdem die Klägerin die schriftliche Narkoseeinwilligung und den ihr vorgelegten Perimed - Bogen "Augmentationsplastik" unterzeichnet hatte, führte der Beklagte zu 1) am 03.04.2002 die operative Brustvergrößerung aus, wobei jeweils 300 g - Implantate unter die Brustmuskel der Klägerin eingesetzt wurden. Die Klägerin wurde nach komplikationslosem Verlauf am Folgetag aus der Klinik entlassen.

Im Juni 2002 bemerkte sie einen aus der rechten Brustnaht herausstechenden Faden des vom Beklagten zu 1) verwandten resorbierbaren Nahtmaterials. Diesen entfernte ihre Frauenärztin durch Abschneiden. Sodann bildete sich an der unteren Nahtstelle eines Brustwarzenvorhofes eine Eiterblase, die sich spontan eröffnete und Eiter freigab. Unter Hinweis hierauf stellte sich die Klägerin am 18.06.2002 bei dem Beklagten zu 1) zur Nachschau vor; dieser entfernte weitere resorbierbare Fadenenden mittels einer Pinzette.

Bei der Klägerin entwickelten sich postoperativ rund um die Brustwarzenvorhöfe breite Narben. Die Brustwarzenvorhöfe erscheinen vergrößert und sind asymmetrisch ausgebildet (rechts oval / links rund). Die Brustwarzenhöfe sind beidseitig so hoch oberhalb der natürlichen Position gelegen, dass sie aus einem Halbschalen - BH herausschauen. Zudem zeigt sich bei der Klägerin auch in normaler Körperhaltung das auf ein Implantat hinweisende sog. Double - Bubble - Phänomen.

Wegen dieser optischen Beeinträchtigungen, wegen der von ihr behaupteten Berührungsunempfindlichkeit im Bereich der Brustwarzen und darunter, wegen vorwiegend im Bereich der rechten Brust auftretender stechender Schmerzen bei Belastungen des Brustmuskels - etwa durch Putzarbeiten, Tragen von Einkaufstüten etc. - und wegen psychischer Belastungen durch Beeinträchtigungen ihres Sexualerlebens sowie Selbstwertgefühls infolge der Unförmigkeit ihrer Brüste nimmt die Klägerin die Beklagten auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Anspruch, welches nach ihren Vorstellungen mindestens 25.000,- betragen sollte. Auch begehrt sie den Ersatz von Fotodokumentations- sowie Arztberatungskosten und die Feststellung weiterer Ersatzpflichtigkeit für zukünftige materielle und immaterielle Schäden, da sie den Zustand ihrer Brüste durch ein bis zwei weitere Operationen - soweit als möglich - korrigieren lassen möchte.

Wegen der weiteren Darstellung des Sachverhaltes, des erstinstanzlichen Streitstandes und der Anträge in erster Instanz wird gemäß § 540 I 1 Zif. 1 ZPO ergänzend auf die Feststellungen des angefochtenen Urteils des Landgerichts Dortmund vom 20.10.2005 (Bl. 258 fff. d.A.) Bezug genommen.

Das Landgericht hat - sachverständig beraten durch den Chirurgen Prof. Dr. P2 - der Klage auf Zahlung der bezifferten materiellen Schäden und eines Schmerzensgeldes in Höhe von 5.000,- nebst Prozesszinsen seit dem 13.02.2003 stattgegeben. Es hat ferner festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet seien, der Klägerin als Gesamtschuldner alle weiteren gegenwärtigen und zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden - letztere soweit sie gegenwärtig noch nicht vorhersehbar sind - aufgrund der fehlerhaften Behandlung im Zeitraum vom 03.04.2002 bis zum 16.06.2002 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind.

Zur Begründung hat das Landgericht im wesentlichen ausgeführt, die Beklagten hafteten nur für diejenigen Gesundheitsbeeinträchtigungen der Klägerin, die auf der Behandlungsfehlerhaftigkeit des Eingriffs vom 03.04.2002 beruhten,- mithin auf der falschen Umsetzung der OP-Technik und auf der Verwendung ungeeigneten Nahtmaterials durch den Beklagten zu 1).

Der Klägerin stehe für die folgenden Beeinträchtigungen ein Schmerzensgeld von 5.000,- zu : Breite Narben, zu hoch gesetzte Brustwarzen und -vorhofkomplexe, Entrundung bzw. Vergrößerung der Brustwarzenvorhofkomplexe, psychische Beeinträchtigungen durch optisch unschönes Ergebnis, Beeinträchtigung ihres Intimlebens sowie Notwendigkeit einer Korrektur-OP mit zweitägigem Kr...

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