Verfahrensgang

LG Bochum (Urteil vom 28.10.2004; Aktenzeichen 3 O 32/04)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 09.01.2008; Aktenzeichen XII ZR 184/05)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 28.10.2004 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des LG Bochum wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsrechtszuges.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger verlangt von der Beklagten die hälftige Erstattung erbrachter Rückzahlungen auf gemeinsam aufgenommene Darlehen sowie hälftige Freistellung daraus fällig werdender Verbindlichkeiten.

Die Parteien, deren Ehe durch rechtskräftiges Urteil des AG Gelsenkirchen (24 F 131/01) vom 6.2.2002 geschieden wurde, nahmen am 24.1.2000 bei der Sparkasse H einen Kredit über 45.000 DM netto auf, der bis zum 30.1.2007 in monatlichen Raten von 718 DM zu tilgen war. Im April 2000 trennten sich die Eehleute endgültig. Am 28.9.2000 gewährte ihnen die Sparkasse H einen weiteren, in monatlichen Raten von 173 DM bis zum 15.9.2007 zurückzuführenden Kredit über 10.800 DM netto. Der Kläger hat die fällig werdenden Raten seit der Trennung der Parteien allein an die Sparkasse H geleistet. Auf den für die Zeit ab Mai 2000 geltend gemachten Ausgleichsanspruch lässt er sich eine Mietforderung der Beklagten i.H.v. 2.442,35 EUR für eine von ihm genutzte Wohnung anrechnen.

Die Beklagte hat behauptet, die Parteien hätten bei Abschluss der Darlehensverträge ausdrücklich besprochen, dass der Kläger die Kredite allein tilgt. Eine hälftige Ausgleichspflicht der Beklagte bestehe auch deshalb nicht, weil die monatlich aufzubringenden Darlehensraten von insgesamt 891 DM im Kindesunterhalts- und Ehegattentrennungsunterhaltsrechtsstreit 24 F 13/01 AG Gelsenkirchen bei der Berechnung des geschuldeten Unterhalts zugunsten des Klägers berücksichtigt worden seien. Dies gelte insbesondere für den im Berufungsverfahren vor dem OLG Hamm (8 UF 100/01) unter dem 10.12.2001 abgeschlossenen Vergleich. Auch im Zugewinnausgleichsverfahren 15 F 279/02 AG Herne seien die Darlehensverbindlichkeiten bei der Ermittlung des von der Beklagten geschuldeten Zugewinns zugunsten des Klägers berücksichtigt worden. Die Beklagte habe sich - was zwischen den Parteien unstreitig ist - durch gerichtlichen Vergleich zur Zahlung eines Zugewinnausgleichs von 24.000 EUR an den Kläger verpflichtet.

Das LG hat die Klage abgewiesen. Ein hälftiger Ausgleichs- und Freistellungsanspruch stehe dem Kläger nicht zu, weil die Parteien eine anderweitige Bestimmung getroffen hätten. Der Kläger habe die Kreditbelastungen im Zugewinnausgleichsverfahren von seinem Zugewinn abgezogen. Auf dieser Berechnungsgrundlage hätten sich die Parteien über den Zugewinn verglichen, ohne dass die Beklagte die Berücksichtigung des hälftigen Ausgleichsanspruchs in dem Verfahren verlangt habe. Die Parteien hätten sich damit dahin geeinigt, dass der Kredit weiterhin allein vom Kläger zurückzuführen sei.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Berufung. Grundsätzlich werde der Gesamtschuldnerausgleich nicht durch den Zugewinnausgleich verdrängt. Im Verfahren 15 F 279/02 AG Herne habe der Kläger die gemeinsam aufgenommenen Kredite nur zur Hälfte in sein Endvermögen eingerechnet, während die Beklagte die von ihr im Verhältnis zwischen den Parteien geschuldete Hälfte der Kreditverbindlichkeiten bei der Berechnung ihres Endvermögens nicht berücksichtigt habe. Hieraus ergebe sich keine stillschweigende Vereinbarung des Inhalts, dass der Kläger die Kredite allein zurückführe. Von einer solchen Abrede sei nur auszugehen, wenn ein Gesamtschuldner die gemeinsamen Verbindlichkeiten im Zugewinnausgleichsverfahren in voller Höhe von seinem Endvermögen absetze.

Der Kläger beantragt,

1. unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an ihn 10.3113,33 EUR zu zahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, ihn hälftig von den weiteren Verbindlichkeiten ab Januar 2005 ggü. der Sparkasse H zu Kredit-Nr. ...22 und zu Kredit-Nr. ...67 freizustellen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und vertieft ihr Vorbringen zu einer zwischen den Parteien getroffenen, einer hälftigen Ausgleichspflicht der Beklagten entgegenstehenden Bestimmung. Insbesondere genüge es für eine stillschweigend im Zugewinnausgleichsverfahren getroffene Abrede, dass die Beklagte eine ggü. dem Kläger bestehende Ausgleichsverpflichtung bei der Ermittlung des Endvermögens nicht passiviert habe.

Wegen des weitergehenden Vortrags der Parteien wird auf die von ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II. Die Berufung ist unbegründet.

Dem Kläger steht, wie das LG im Ergebnis zu Recht entschieden hat, aus § 426 Abs. 1 BGB gegen die Beklagte weder ein Zahlun...

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