Verfahrensgang

LG Bochum (Entscheidung vom 28.04.2003; Aktenzeichen 6 O 380/97)

 

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das am 28.04.2003 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wie folgt abgeändert:

Der Beklagte wird über die Verurteilung des Landgerichts hinaus verurteilt, von dem Vereinsgelände C-Straße #1 in ####1 X ausgehende Geräuscheinwirkungen auf die Grundstücke C-Straße #2 und #3 zu unterlassen, die dort folgende Immissionswerte, unter Berücksichtigung eines Abschlags von 3 dB(A) für Altanlagen nach Nr. 1.3.3. des Anhangs zur 18. BImSchV, aber ohne einen Messabschlag nach Nr. 1.6 des Anhangs zur 18. BImSchV, überschreiten:

an Werktagen:

tags (8.00 bis 20.00 Uhr)

55 dB(A)

Ruhezeit (6.00 bis 8.00 Uhr und 20.00 bis 22.00 Uhr)

50 dB(A)

nachts (0.00 bis 6.00 Uhr und 22.00 bis 00.00 Uhr)

40 dB(A)

an Sonntagen:

tags (9.00 bis 13.00 Uhr und 15.00 bis 20.00 Uhr)

55 dB(A)

Ruhezeit (7.00 bis 9.00 Uhr und 13.00 bis 15.00 Uhr und 20.00 bis 22.00 Uhr)

50 dB(A)

nachts (0.00 bis 7.00 Uhr und 22.00 bis 0.00 Uhr)

40 dB(A).

Ausgenommen hiervon sind seltene Sportereignisse bis zu 15 Tagen pro Jahr, insoweit wird der Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, die vorstehenden Immissionswerte um mehr als 10 dB(A) zu überschreiten.

Dem Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 20.000,-- Euro und für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu einem Monat angedroht.

Im Übrigen wird die Klage unter Zurückweisung der weiter-gehenden Berufung abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 3/4 den Klägern als Gesamtschuldnern und zu 1/4 dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer der Parteien übersteigt 20.000,-- Euro nicht.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Die Parteien streiten um verschiedenartige Immissionen, die von der von dem beklagten Verein in X in der C-Straße, einer Straße mit überwiegender Wohnbebauung, betriebenen Sportanlage mit einer Turnhalle und einem Sportplatz ausgehen.

Der Beklagte ist ein Sportverein mit über 1.500 Mitgliedern, der zahlreiche Abteilungen unterhält, von Badminton über Handball, Basketball, Turnen bis hin zu medizinischer Gymnastik und Ballett. Die größte Abteilung ist die Fußballabteilung mit zahlreichen Mannschaften von Jugendmannschaften bis zu einer Alt-Herrenmannschaft. Das Aushängeschild ist die 1. Mannschaft, die nach mehreren Aufstiegen nun in der Verbandsliga spielt.

Der Kläger zu 1) bewohnt zusammen mit seiner Frau, der Eigentümerin, das Haus C-Str. Nr. #2, die Klägerin zu 2) ist Eigentümerin des Hauses C-Str. Nr. #3.

Auf dem zwischen diesen beiden Häusern liegenden Grundstück Nr. #1 steht eine Dreifachturnhalle, die der Beklagte 1994 als Ersatz für eine bis dahin seit 1992 vorhandene Zweifachturnhalle errichtet hat. Vorgelagert zur Straße hin sind der Turnhalle mehrere Parkplätze.

An diese Grundstücke angrenzend liegt nördlich seit 1971 ein Sportplatz mit Tribünen und einem Fußballfeld, das im letzten Jahr mit Kunstrasen belegt wurde. Der Zugangsweg zu dem Sportplatz befindet sich zwischen der Turnhalle und dem Grundstück des Klägers zu 1). An der Westseite des Sportplatzes stehen Wohncontainer, die für Treffen kleinerer Gruppen genutzt werden können.

Neu errichtet wurde ein Küchenanbau im hinteren Bereich der Turnhalle zur Tribüne hin, wo während verschiedener Veranstaltungen zum Verkauf gegrillt werden kann, was zuvor im Freien geschah.

Die Sportanlage wird zeitweise auch für den Schulsport genutzt.

Die Kläger machen geltend, dass sie durch das Geschehen auf dem Sportplatz und in der Sporthalle immer wieder erheblichen Belästigungen ausgesetzt seien, insbesondere Lärmbelästigungen, aber auch durch gesellige Zusammenkünfte und Feiern auf dem Sportgelände.

Daneben gehe eine erhebliche Lärmbeeinträchtigung von den durch den Eingangsbereich geschleusten Zuschauern aus, aber auch von deren an- und abfahrenden Autos, die häufig noch zu einem Verkehrschaos auf der C-Straße führten, weil viele Zuschauer durch parkende Autos die Straße verstopften und so selbst die Einfahrten der Kläger blockierten. Diese Situation werde noch dadurch verschärft, dass die Parkplätze vor der Sporthalle nicht selten zu anderen Zwecken benutzt würden.

Das Grillen bei Veranstaltungen führe dazu, dass in den Gärten der Kläger intensiver Grillgeruch wahrnehmbar sei, was sich auch nach Errichtung des Küchenanbaus nicht geändert habe.

Die Kläger haben differenzierte Anträge zum Unterlassen von Veranstaltungen während bestimmter Zeiten gestellt.

Ferner haben sie beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, das Grillen in einem Abstand von 40 m zu ihren Grundstücken zu unterlassen, die Parkplätze vor der Halle nicht zweckentfremdend zu nutzen, dafür Sorge zu tragen, dass die Kläger ihre Grundstücke problemlos mit einem Kraftfahrzeug erreichen und verlassen können sowie den Zugang zum Sportplatz von der C-Straße in eine andere Straße zu verlegen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat gem...

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