Leitsatz (amtlich)

1. Die Parteifähigkeit einer Vor-GmbH entfällt, wenn die Eintragung nicht zeitnah betrieben wird.

2. Die in solchen Fällen in Betracht zu ziehende BGB-Gesellschaft ist zwar parteifähig, muss aber mangels abweichender gesellschaftsvertraglicher Regelungen von allen Gesellschaftern vertreten werden.

 

Verfahrensgang

LG Dortmund (Urteil vom 01.09.2005; Aktenzeichen 2 O 47/04)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 31.03.2008; Aktenzeichen II ZR 308/06)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 1.9.2005 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des LG Dortmund abgeändert.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der als Vertreter der Klägerin aufgetretene S.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kostenschuldner bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagte zuvor Sicherheit i.H.v. 110 % des beizutreibenden Betrages leistet.

 

Gründe

I. Die Klägerin tritt als eine Vor-GmbH auf und begehrt die Feststellung, dass die Beklagte als Haftpflichtversicherer ihr Versicherungsschutz auf Grund eines Haftpflichtversicherungsvertrages Nr. 8434277-60 wegen von der Fa. B und dem Bauherrn J erhobener Ansprüche aus Anlass eines Schadensfalles vom 9.10.2003 zu gewähren habe.

Durch notariellen Vertrag vom 23.7.2003 (UR-Nr. 0898/2003 Notar) errichteten die Gesellschafter E und S eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem Firmennamen "Atlas-Bau-GmbH" mit Sitz in C. Das Stammkapital der Gesellschaft sollte 25.000 EUR betragen; beide Gesellschafter übernahmen Stammeinlagen von je 12.500 EUR.

Zum ersten Geschäftsführer der GmbH wurde S. bestellt.

Am 5.8.2003 meldete der Geschäftsführer S. für die Atlas-Bau-GmbH i.G. bei der Stadt G das Gewerbe "Erstellung von Wohnhäusern und Sanierung sowie der Handel mit Baustoffen sowie Gütern verschiedener Art, die zur Erbringung von Bauleistungen erforderlich sind" zum Gewerberegister an.

Unter dem 15.8.2003 beantragte der Gesellschafter S. über den AWD, Geschäftsstelle G, bei der Beklagten für die Atlas-Bau GmbH den Abschluss einer Haftpflichtversicherung für Betriebe. Die Beklagte nahm den Antrag an und übersandte den Versicherungsschein vom 16.9.2003 (Vers. Nr. 8434 277-60). Der Beginn der Versicherung war zum 1.9.2003 vereinbart.

Unter dem 3.9.2003 unterschrieb der Gesellschafter S. für die Atlas-Bau GmbH einen Bauvertrag mit der Firma B. Vertragsgegenstand war die "Übernahme des Vertrages mit der Firma W.", einem Einzelunternehmen des S. ohne fest beschäftigte Mitarbeiter; bei den auszuführenden Leistungen handelte es sich um Restleistungen für Abbruch, Erd- und Entwässerungskanalarbeiten und Stahlbau für das Objekt "R." in G. des Bauherrn Sl., für den die Firma B. als Generalunternehmer tätig war. Die begonnen Leistungen der Firma W. waren fertigzustellen (§ 1 des Bauvertrages - Anlage K 2) sowie weitere Leistungen auszuführen. Es wurde eine Vergütung von 65.000 EUR vereinbart, wobei diese Summe die bereits an die Firma W. gezahlten Abschlagsrechnungen beinhalten sollte (§ 3 des Bauvertrages - Anlage K 2).

Am 9.10.2003 kam es aufgrund von Unterfangungsarbeiten am Gebäude R durch ein zu weites Untergraben des Fundamentes zu einer Setzung der straßenseitigen Außenwand des Gebäudes mit horizontalen Rissen in den Decken und Wänden. Das Überwachungsprotokoll des Ingenieurbüros Dr. M. vom 9.10.2003 (Anlage K 3), in dem Herr S. als für die Fa. W. anwesend aufgeführt ist, weist "Rissschäden im Mauerwerk, verursacht durch nicht genehmigte Unterfangungsarbeiten" aus.

Der Gesellschafter S. meldete der Beklagten den Schadensfall vom 9.10.2003 telefonisch.

Am 17.10.2003 schlug der Versuch der Beklagten, die Erstprämie für den Versicherungsvertrag Nr. 8434 277-60 von dem im Antrag vom 15.8.2003 angegebenen Konto abzubuchen, mangels Deckung fehl. Am 20.11.2003 zahlte der Gesellschafter S. den Erstbeitrag von 221,28 EUR in bar auf das Konto der Beklagten bei der Postbank ein.

Mit Schreiben vom 8.1.2004 verweigerte die Beklagte Versicherungsschutz für den Schadenfall vom 9.10.2003 und kündigte den Versicherungsvertrag sowohl aus Anlass des Schadenfalles als auch aus wichtigem Grund.

Die Klägerin hat - vertreten zunächst durch den Geschäftsführer D.S. - Klage auf Feststellung erhoben, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihr Versicherungsschutz für den Schadenfall vom 9.10.2003 zu gewähren.

Die finanzielle Situation der Klägerin verschlechterte sich; sie macht dafür die Nichtregulierung des Schadenfalles durch die Beklagte verantwortlich. Nach "festgestellter Gewerbeaufgabe" wurde die Klägerin zum 31.8.2004 aus dem Gewerberegister der Stadt G von Amts wegen abgemeldet.

Der Geschäftsführer S. hat inzwischen die Klägerin verlassen und sein Amt durch Erklärung ggü. dem Gesellschafter Schärmann niedergelegt. Seither tritt der Gesellschafter S. unter Berufung auf eine ihm von Silz am 22.7.2003, also vor dessen notarieller Bestellung als Geschäftsführer, erteilt...

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