Verfahrensgang

LG Dortmund (Urteil vom 14.05.2015; Aktenzeichen 10 O 32/14)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 14.05.2015 verkündete Urteil des LG Dortmund abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 14.000,- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.09.2012 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 755,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.06.2014 zu zahlen. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

A. Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Rückzahlung geleisteter Ausschüttungen in Höhe von 14.000,- EUR, die dieser als deren Treugeber-Kommanditist erhalten hat.

Der Beklagte beteiligte sich mit seiner Beitrittserklärung vom 11.07.2004 (Anl. B 1) mit einer Einlage von 200.000,- EUR als Treugeber-Kommanditist an der Klägerin, bei der es sich um eine Fondsgesellschaft handelt, deren Gegenstand der Erwerb und der Betrieb des Tankschiffes B A ist.

Der zugrunde liegende Gesellschaftsvertrag enthält u.a. die folgenden Regelungen:

"§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Beitritt

(...)

5. Anleger, die sich mittelbar als Treugeber über den Treuhandkommanditisten beteiligen, stehen, ohne selbst Gesellschafter zu sein, nach Maßgabe des mit dem Treuhandkommanditisten geschlossenen Treuhandvertrags sowie dieses Gesellschaftsvertrags im Innenverhältnis zu den anderen Gesellschaftern sowie im Verhältnis zueinander wirtschaftlich so, als seien sie direkt als Kommanditisten an der Gesellschaft beteiligt. Soweit deshalb nachfolgend Rechte und Pflichten für "Kommanditisten" oder "Gesellschafter" begründet werden, treffen diese Rechte und Pflichten im Innenverhältnis auch die mittelbar als Treugeber über den Treuhandkommanditisten beteiligten Anleger (...)."

§ 4 Gesellschafter, Gesellschafterkonten

(...)

5. Eine Nachschusspflicht der Kommanditisten besteht nicht, auch nicht als Ausgleichspflicht der Gesellschafter untereinander, soweit sich nicht aus den nicht abdingbaren §§ 171 f. HGB etwas anderes ergibt. Unberührt hiervon bleibt die Darlehensverbindlichkeit bei Ausschüttungen gern. § 11 Ziff. 5."

(...)

9. Für jeden Kommanditisten wird ein festes Kapitalkonto I, das die Höhe der Beteiligung am Gesellschaftsvermögen wiedergibt, eingerichtet. Die Höhe der Kapitalkonten I entspricht den zum Handelsregister angemeldeten Kommanditeinlagen. Im Falle der Umwandlung von Gesellschafterdarlehen in Kommanditeinlagen (§ 4a Ziff. 4) werden die so erhöhten Pflichteinlagen den Kapitalkonten I hinzugerechnet. Die Kapitalkonten I sind Festkonten.

Auf dem Kapitalkonto II werden die Gewinn- und Verlustanteile jedes Kommanditisten gebucht. Diese Konten gewähren keine Gesellschafterrechte.

Für jeden Kommanditisten wird ein gesondertes Einlage-/Entnahme-/Darlehenskonto gebildet, auf dem etwaige weitere Einlagen sowie sämtliche Entnahmen/Ausschüttungen gebucht werden. Soweit letztere zu einem Wiederaufleben der Haftung gegenüber Gläubigern der Gesellschaft führen, werden diese als zinslose Darlehensverbindlichkeit der betroffenen Kommanditisten gegenüber der Gesellschaft gebucht. Eine Rückzahlung ist jedoch aufschiebend bedingt von der Liquiditätslage der Gesellschaft abhängig.

(...)

§ 8 Gesellschafterbeschlüsse

(...)

4. Kein Kommanditist kann durch Gesellschafterbeschlüsse gegen seinen Willen verpflichtet werden, der Gesellschaft weitere Mittel nachzuschießen, unbeschadet der nicht abdingbaren gesetzlichen Haftungsregelung und der Darlehensregelung in § 11 Ziff. 5. (...)

§ 11 Gewinn- und Verlustrechnung, Ausschüttungen

(...)

4. Nach den Zinszahlungen/Ausschüttungen gemäß Ziff. 3 schüttet die Gesellschaft unabhängig von einem im Jahresabschluss ausgewiesenen Gewinn oder Verlust für den Fall, dass die Liquiditätslage es zulässt, im jeweiligen Geschäftsjahr unbeschadet der Regelung gem. § 4 Ziff. 6 viertletzter Absatz einen Betrag für die Tranchen I (2004) und II (2005) sowie für die Garant-Kommanditisten bezogen auf ihre Kommanditeinlage von 10 % in Höhe von voraussichtlich

unterjährig

8,5 % in 2005 bis 2012

9,0 % in 2013 und 2014

10,0 % in 2015

12,0 % in 2016

des eingezahlten Kommanditkapitals p.a. an die Gesellschafter aus.

Soweit darüber hinaus Liquidität für weitere Ausschüttungen vorhanden ist, werden die Garant-Kommanditisten im Falle der Umwandlung ihres Gesellschafterdarlehens in zusätzliches Kommanditkapital hieran gemäß Ziff. 7 im gleichen Verhältnis wie die Dynamik-Kommanditisten beteiligt."

5. Sämtliche Ausschüttungen an die Gesellschafter werden auf das Darlehenskonto des Gesellschafters als Verbindlichkeit gebucht. Soweit das Kapitalkonto des Gesellschafters in der Investitionsphase und in der Betriebsphase herabgesetzt ist und soweit diese Herabsetzung nicht auf Ausschüttungen bzw. Entnahmen beruht, werden die Ausschüttungen zuerst aus der im Handelsregister eingetragenen Pflichteinlage geleistet. Sofern ein Gesellschafter im Hinblick auf das Wiederaufleben der Haftung auf diese Entnahmen verzichtet, ent...

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