Verfahrensgang

LG Dortmund (Urteil vom 15.06.2010; Aktenzeichen 8 O 480/09)

 

Tenor

Unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten wird auf die Berufung der Klägerin das am 15.6.2010 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des LG Dortmund teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000, EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, insgesamt jedoch höchstens zwei Jahre, zu unterlassen, im Wettbewerb handelnd in Allgemeinen Geschäftsbedingungen die nachfolgende oder eine inhaltsgleiche Klausel zu verwenden oder sich bei der Abwicklung von Verträgen auf diese Klausel zu berufen, wenn dies geschieht wie im Antragsformular "..." (Anlage 1 zur Klageschrift):

"Ich bin widerruflich damit einverstanden, dass der Anbieter meine Kontaktdaten (Post-, E-Mail-Adresse sowie Fax- und Rufnummer) zur Beratung und Werbung ausschließlich für eigene Zwecke nutzt und mir auf diesem Wege aktuelle Produktinformationen bzw. den Newsletter zukommen lässt. Meine Einwilligung kann ich jederzeit zurückziehen."

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

A. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Verwendung einer Klausel in dem folgenden Auftragsformular "..." in Anspruch.

Das Formular wurde für Aufträge über einen "ISDN-Mehrgeräteanschluss" Fon oder eine Basis-Flatrate DSL 2000" und entsprechende Zusatzmodule konzipiert und entsprechend benutzt. Die Klägerin wendet sich gegen folgende in diesem Formular enthaltene Klausel:

"Ich bin widerruflich damit einverstanden, dass der Anbieter meine Kontaktdaten (Post-, E-Mail-Adresse sowie Fax- und Rufnummer) zur Beratung und Werbung ausschließlich für eigene Zwecke nutzt und mir auf diesem Wege aktuelle Produktinformationen bzw. den Newsletter zukommen lässt. Meine Einwilligung kann ich jederzeit zurückziehen."

Eine gesonderte und von der Vertragserklärung an sich separate Einwilligungserklärung für die Einwilligung zur Nutzung der persönlichen Kontaktdaten befindet sich in dem Auftragsformular nicht.

Die Klägerin ist der Ansicht, die streitgegenständliche AGB-Klausel verstoße gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 Abs. 1 S. 1 BGB und sei daher unwirksam.

Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen,

1. es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen, im Wettbewerb handelnd in Allgemeinen Geschäftsbedingungen die nachfolgende oder eine inhaltsgleiche Klausel zu verwenden oder sich bei der Abwicklung von Verträgen auf diese Klausel zu berufen, wenn diese in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen eingebettet ist und keine ausdrückliche Einwilligung der Kunden im Sinne eines Opt-In vorsieht:

"Ich bin widerruflich damit einverstanden, dass der Anbieter meine Kontaktdaten (Post-, E-Mail-Adresse sowie Fax- und Rufnummer) zur Beratung und Werbung ausschließlich für eigene Zwecke nutzt und mir auf diesem Wege aktuelle Produktinformationen bzw. den Newsletter zukommen lässt. Meine Einwilligung kann ich jederzeit zurückziehen."

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 208,65 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

hilfsweise:

1. es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen, gegenüber Verbrauchern im Wettbewerb handelnd in Allgemeinen Geschäftsbedingungen die nachfolgende oder eine inhaltsgleiche Klausel zu verwenden oder sich bei der Abwicklung von Verträgen auf diese Klausel zu berufen, wenn diese in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen eingebettet ist und keine ausdrückliche Einwilligung der Kunden im Sinne eines Opt-In vorsieht:

"Ich bin widerruflich damit einverstanden, dass der Anbieter meine Kontaktdaten (Post-, E-Mail-Adresse sowie Fax- und Rufnummer) zur Beratung und Werbung ausschließlich für eigene Zwecke nutzt und mir auf diesem Wege aktuelle Produktinformationen bzw. den Newsletter zukommen lässt. Meine Einwilligung kann ich jederzeit zurückziehen."

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 208,65 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, ihre AGB-Klausel entspreche den gesetzlichen Vorgaben und hat dies näher begründet.

Wegen des Weiteren Sachverhalts wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.

Das LG hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt allerdings mit der Einschränkung, dass sie die Verwendung der Klausel nur gegenüber Verbrauchern zu unterlassen habe. Insoweit verstoße die Klausel gegen § 7 Abs. 2 UWG. Für die Kontaktaufnahme gegenüber Verbrauchern sei eine ausdrückliche Erklärung erforderlich. Es genüge nicht, wenn in den AGB eine Einwilligung in die Kontaktaufnahme enthalten sei. Vielmehr sei es erforderlich, durch eine separate Erklärung unabhängig von der eigentlichen Vertragserklärung die Zustimmung zu erklären. Hins...

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