Normenkette

BGB § 138

 

Verfahrensgang

LG Bochum (Aktenzeichen 12 O 172/01)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 18.12.2001 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des LG Bochum wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Beschwer der Beklagten übersteigt 20.000 Euro.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des § 10 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages.

Wegen des tatsächlichen Vorbringens wird auf die Entscheidung des LG Bochum Bezug genommen. Das LG hat der Klage stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, dass die in § 10 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages der Beklagten enthaltene Regelung zur Berechnung der Höhe der im Falle einer Einziehung zu zahlenden Vergütung gegen § 138 BGB verstoße. Bereits die Anteilsbewertung nach dem Stuttgarter Verfahren sei grundsätzlich ungeeignet. Die in der Satzung vorgesehene Berechnungsmethode könne dazu führen, dass der ausscheidende Gesellschafter nicht einmal ein Drittel des wahren Zeitwertes erhalte. Damit werde auf den Gesellschafter ein unzumutbarer Druck ausgeübt. Benachteiligt werde der Gesellschafter zudem durch die Streckung der Auszahlung auf 5 Jahresraten.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beklagte mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung.

Sie führt aus, bereits die Auffassung des LG, nach der das Stuttgarter Verfahren insgesamt zur Bemessung der Abfindung eines Gesellschafters ungeeignet sei und zu einer unangemessenen Benachteiligung führe, sei zu beanstanden. Das Stuttgarter Verfahren sei zur Ermittlung des Unternehmenswertes in st. Rspr. als zulässig angesehen worden. Es sei auch nicht zutreffend, dass es im, Vergleich zur discounted cash-flow-Methode zu unangemessenen Benachteiligungen führe. Das LG habe das für die betriebswirtschaftliche Beurteilung dieser Frage erforderliche Fachwissen nicht nachgewiesen. Selbst wenn man die Überlegenheit der discounted-cash-flow-Methode unterstelle, so komme es für die Frage, ob das Stuttgarter Verfahren zu Nach- oder Vorteilen für den ausscheidenden Gesellschafter führe, auch nach Ansicht der vom LG zitierten Autoren darauf an, ob es sich um ein kapitalintensives Unternehmen handele. Hierzu habe der Kläger nichts vorgetragen.

Der Gesellschaftsvertrag habe ursprünglich eine zulässige Abfindung nach dem Buchwert vorgesehen. Die Satzungsänderung habe dazu geführt, dass eine ggü. der Abfindung nach Buchwert erhebliche Besserstellung der Gesellschafter zu erwarten war. Diese Verbesserung des zulässigen Status quo könne nicht zu einer Sittenwidrigkeit der Abfindungsklausel führen. Schließlich führe auch die Fälligkeitsklausel nicht zur Unwirksamkeit der Abfindungsregel, da eine Auszahlung über einen Zeitraum von fünf Jahren regelmäßig nicht zu beanstanden sei. Die Beklagte beantragt, das Urteil des LG Bochum vom 18.12.2000 teilweise abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er führt aus, bei der Anwendung des Stuttgarter Verfahrens errechne sich für ihn ein Abfindungsguthaben von 182.725 DM, also ein Betrag, der deutlich unter dem von ihm für den Geschäftsanteil gezahlten Preis von 250.000 DM liege, obwohl deutliche Umsatz- und Gewinnsteigerungen der Gesellschaft im Vergleich zu den Vorjahren erzielt worden seien. Sowohl das Sachwert- als auch das Ertragswertverfahren und die discounted-cash-flow-Methode kämen zu einem wesentlich höheren Unternehmenswert. Auch die Streckung der Auszahlung über fünfeinhalb Jahre sei im Hinblick darauf, dass er keinerlei Sicherheit erhalte, sittenwidrig. Zudem stelle auch die äußerst geringe Verzinsung eine unangemessene Benachteiligung dar. Er sei darüber hinaus auch durch § 3 des Gesellschaftsvertrages in seiner Verfügungsbefugnis über den Gesellschaftsanteil erheblich eingeschränkt und damit unangemessen benachteiligt worden. Einen Vertrag, der eine Buchwertklausel erhalten hätte, hätte er niemals unterzeichnet.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.

Der bei einer Einziehung des Gesellschaftsanteils zu zahlende Abfindungsanspruch besteht, soweit sich in der Satzung keine abweichende Regelung findet, grundsätzlich in Höhe des Verkehrswertes des Anteils (Schröder, Die Geltendmachung des Abfindungsanspruches, GmbHR 2002, 542). Ist dieser Wert, der sich aus zeitnahen und objektiv vergleichbaren Veräußerungen von Geschäftsanteilen Dritter ergibt, nicht zu ermitteln, so ist der Wert des Anteils im Verhältnis zum Unternehmenswert zu berechnen.

Die Satzung der Beklagten kann grundsätzlich eine hiervon abw. Regelung vorsehen und einen Abfindungsanspruch zur Sicherung des Fortbestandes der Gesellschaft beschränken. Allerdings unterliegen diese Einschränkungen den Grenzen de...

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