Entscheidungsstichwort (Thema)

Versorgungsausgleich: Anrechte bei der Pensionskasse Deutscher Eisen- und Straßenbahnen gelten als im Leistungsstadium volldynamisch

 

Leitsatz (amtlich)

1. Bei den Rentenanwartschaften der Pensionskasse Deutscher Eisen- und Straßenbahnen handelt es sich um eine im Leistungsstadium volldynamische Versorgung.

2. Der fehlende Rechtsanspruch der Versicherten auf Erhöhung der Versorgung rechtfertigt für sich allein nicht die Annahme, dass die betreffende Betriebsrente im Leistungsstadium als statisch zu bewerten ist.

3. Da, unter den derzeit gegebenen Bedingungen, eine zuverlässige Prognose darüber, wie sich die laufenden Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung in Zukunft entwickeln werden nicht getroffen werden kann, reicht es zur Feststellung der Volldynamik einer Betriebsrente in der Regel aus, dass sich aus einem - in der Vergangenheit liegenden - angemessenen Vergleichszeitraum eine vergleichbare Steigerung der Betriebsrente ergibt, die um nicht mehr als 1 % hinter der Dynamik der Grundversorgung aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung zurückbleibt. Tritt in der Zukunft eine andere Entwicklung ein, die der Annahme einer Volldynamik der betreffenden Betriebsrente nachhaltig entgegensteht, kann der ausgleichspflichtige Ehegatte auf die Möglichkeit der Abänderung nach § 10a VAHRG verwiesen werden.

 

Normenkette

BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3-4; BetrAVG § 16 Abs. 1, 3; VAHRG § 10a

 

Verfahrensgang

AG Essen (Aktenzeichen 109 F 332/02)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 06.02.2008; Aktenzeichen XII ZB 180/05)

 

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten der Beschwerdeführerin zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 1.000 EUR.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

Das FamG hat mit der angefochtenen Entscheidung die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich in der Weise durchgeführt, dass es im Wege des Rentensplittings vom Rentenversicherungskonto des Ehemannes bei der Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz Rentenanwartschaften i.H.v. monatlich 179,73 EUR bezogen auf das Ende der Ehezeit am 31.10.2002 auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der Landesversicherungsanstalt Westfalen übertragen, sowie im Wege des analogen Quasisplittings weitere 17,32 EUR zu Lasten der für den Ehemann bei der Beschwerdeführerin, der Pensionskasse Deutscher Eisen- und Straßenbahnen, bestehenden Versorgungsanwartschaften auf dem gesetzlichen Rentenversicherungskonto der Ehefrau begründet hat. Bei der Berechnung der betrieblichen Rentenanwartschaft des Ehemannes ist es davon ausgegangen, dass diese im Anwartschaftsstadium als statisch und im Leistungsstadium als dynamisch zu bewerten ist.

Dagegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit dem Antrag, das Urteil des AG - FamG - Essen vom 28.1.2005 dahingehend abzuändern, dass anstelle von 17,32 EUR lediglich 10,50 EUR bezogen auf das Ende der Ehezeit zu Lasten der Pensionskasse Deutscher Eisen- und Straßenbahnen, auf dem gesetzlichen Rentenversicherungskonto der Ehefrau bei der Landesversicherungsanstalt Westfalen begründet werden.

Zur Begründung führt sie aus, das FamG habe bei der Umrechnung der Rentenanwartschaft bei der Pensionskasse den Tabellenbarwert zu Unrecht um den Faktor 1,65 erhöht, denn die Anwartschaft sei auch im Leistungsstadium als statisch zu behandeln. Sie beruft sich darauf, in ihrer Satzung kein Versrechen abgegeben zu haben, die erwirtschafteten Überschüsse zur Erhöhung der laufenden Renten zu verwenden, weil sie von der Anpassungsmöglichkeit nach § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG keinen Gebrauch gemacht habe. Im Übrigen sei zukünftig mit einer nennenswerten

Erhöhung der Renten im Leistungstadium nicht zu rechnen. Die durchschnittliche lineare Steigerung im Zeitraum 1996 bis 2010 würde voraussichtlich deutlich unter 0,5 % liegen, da die Besonderheit bestehe, dass die Pensionskasse infolge eines gesetzlich angeordneten Rechtsformwechsels zum 1.1.2006 ihren Status als öffentlich-rechtliche Körperschaft verliere und in einen Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit umgewandelt werde. Als solcher müsse sie dann die gesetzlich vorgesehenen Solvabilitätsanforderungen des § 53c VAG erfüllen, wofür sie einen Betrag von rund 24 Mio. EUR aufbringen müsse. Dies würde die zukünftig verteilungsfähigen Überschüsse zur Erhöhung der Renten in den nächsten Jahren vollständig aufzehren.

Die gemäß den §§ 629a Abs. 2, 621e Abs. 1 und 3, 517, 520 form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, denn bei der Rentenanwartschaft der Pensionskasse Deutscher Eisen- und Straßenbahnen handelt es sich um eine im Leistungsstadium volldynamische Versorgung.

Die Beschwerdeführerin kann sich nicht darauf berufen, gem. § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG von der Anpassungsverpflichtung nach den §§ 16 Abs. 1, 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG entbunden zu sein, weil sie die anfallenden Überschußanteile zur Erhöhung der laufenden Rentenleistungen verwendet. Ebenso wenig, wie die Verpflicht...

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