Leitsatz (amtlich)

Die besondere Ermächtigung zu einer Rechtsmittelrücknahme gemäß § 302 Abs. 2 StPO kann auch im voraus in der dem Verteidiger erteilten Vollmacht erklärt werden.

 

Verfahrensgang

LG Dortmund (Entscheidung vom 08.11.2004)

 

Tenor

Die Revision wird auf Kosten des Angeklagten als unbegründet verworfen.

 

Gründe

Der Angeklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts Unna vom 28. Juni 2004 wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist, verurteilt worden. Darüber hinaus ist ihm ein Fahrverbot von 3 Monaten erteilt worden. Das Amtsgericht hat folgende Feststellungen getroffen:

"Am 21.11.2003 gegen 15.20 Uhr befuhr der Angeklagte mit einem von ihm geführten Pkw Daimler-Benz mit dem amtlichen Kennzeichen XXXXXXX die Bundesautobahn A 2 in Fahrtrichtung Oberhausen, in Höhe der Anschlussstelle Bönen, Kilometer 405,5, auf dem Seitenstreifen, wobei er den vorausfahrenden Sattelzug des Zeugen S. mit dem amtlichen Kennzeichen XXXXXXXXXX auf der rechten Seite über den Seitenstreifen überholte. Unmittelbar vor dem Fahrzeug des Zeugen S. wechselte der Angeklagte durch scharfes Herüberlenken nach links vor das Fahrzeug des Zeugen S., so dass dieser sofort stark abbremsen mußte, um einen Zusammenstoß der Fahrzeuge zu vermeiden. Ohne die schnelle und sichere Reaktion des Zeugen S. wäre es zu einem erheblichen Verkehrsunfall gekommen. Der Angeklagte beging diese Tat, um Anschluss an ein schnell voraus fahrendes Fahrzeug zu halten und nahm dabei auch die Gefährdung des Zeugen S. und dessen Fahrzeug in Kauf."

Im Rahmen der Beweiswürdigung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass die getroffenen Feststellungen auf der vollumfänglich geständigen und glaubwürdigen Einlassung des Angeklagten beruhten. Der Angeklagte ist durch Rechtsanwalt B. verteidigt worden. Nach der eingereichten Vollmacht war Rechtsanwalt B. u.a. berechtigt, Rechtsmittel einzulegen, zurückzunehmen oder auf sie zu verzichten.

Gegen das Urteil des Amtsgerichts Unna vom 28. Juni 2004 hat der Angeklagte durch Schriftsatz seines Verteidigers vom 5. Juli 2004, eingegangen am selben Tag, Berufung eingelegt. Das Urteil wurde dem Verteidiger daraufhin am 19. Juli 2004 zugestellt. Nach Eingang der Akten beim Landgericht Dortmund hat der Vorsitzende mit Verfügung vom 6. August 2004 bei Rechtsanwalt B. angefragt, ob die Berufung durchgeführt werden solle, da diese nach Lage der Akten nicht aussichtsreich erschiene. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2004 bestimmte der Vorsitzende Termin zur Hauptverhandlung auf den 8. November 2004 und legte in einem Vermerk nieder, der Verteidiger habe erklärt, die Berufung werde auf das Strafmaß beschränkt. Mit Schriftsatz vom 18. Oktober 2004, eingegangen beim Landgericht Dortmund am 22. Oktober 2004, meldete sich Rechtsanwältin H. als Verteidigerin des Angeklagten und bat um Akteneinsicht. Nach Gewährung von Akteneinsicht teilte Rechtsanwältin H. mit Schriftsatz vom 28. Oktober 2004, eingegangen am 01. November 2004, mit, dass die Berufung in vollem Umfange durchgeführt werden solle und stellte einen Beweisantrag. Mit Schriftsatz vom 3. November 2004, bei dem Landgericht eingegangen am 4. November 2004, erklärte Rechtsanwalt B., dass die Berufung auf die Rechtsfolgen beschränkt werde. Am 5. November 2004 legte der Vorsitzende in einem Vermerk nieder, Rechtsanwalt B. habe ihm auf seinen Anruf hin erklärt, der Angeklagte habe ihm mitgeteilt, der Hauptverhandlungs-termin sei aufgehoben worden, er brauche nicht zu erscheinen.

In der Hauptverhandlung am 8. November 2004 war als Verteidiger für den Angeklagten Assessor M. mit Untervollmacht für Rechtsanwältin H. erschienen. Laut Protokoll der Hauptverhandlung gab der Vorsitzende der XII. kleinen Berufungskammer zu erkennen, dass die Strafkammer die von Rechtsanwalt B. erklärte Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch für wirksam erachte. Der Verteidiger erklärte, dass er diese Entscheidung der Kammer nicht anfechten werde und wolle.

Mit Urteil vom 8. November 2004 hat die XII. kleine Strafkammer des Landgerichts Dortmund die Berufung mit der Maßgabe verworfen, dass die Freiheitsstrafe auf vier Monate reduziert werde.

Gegen dieses Urteil richtet sich die mit Schriftsatz der Verteidigerin Rechtsanwältin H. eingelegte Revision des Angeklagten vom 9. November 2004, eingegangen beim Landgericht Dortmund am 11. November 2004, die nach Zustellung des Urteils am 17. Dezember 2004 mit Schriftsatz vom 14. Januar 2005, eingegangen beim Landgericht Dortmund am 17. Januar 2005, begründet worden ist. Der Angeklagte rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Im Rahmen der formellen Rüge beanstandet er eine Verletzung des § 318 StPO. Das Gericht hätte nicht von einer wirksamen Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch ausgehen dürfen. Darüber hinaus rügt er eine Verletzung des § 137 StPO. Rechtsanwalt B. hätte nach Mandatsentziehung am 1. November 2004 keine Beschränkung des Rechtsmitt...

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