Verfahrensgang

AG Recklinghausen (Beschluss vom 29.05.2015)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Sache wird an das AG - Grundbuchamt - zur anderweitigen Prüfung und Entscheidung über den Eintragungsantrag nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Senats zurückverwiesen.

 

Gründe

I. Als Eigentümerin des im Grundbuch von Recklinghausen Blatt eingetragenen Eigentums ist die Beteiligte zu 16), die, eingetragen.

Mit notariellem Gesellschafterbeschluss und Auseinandersetzungsvertrag vom 19.12.2012 (UR Nr. des Notars) beschlossen die Gesellschafter der Kommanditgesellschaft die Beendigung der Gesellschaft zum 31.12.2012 und - unter Ausschluss einer Liquidation - die Auseinandersetzung im Wege der Realteilung. Mit notariellem Grundstücks-Übertragungsvertrag vom gleichen Tage (UR Nr. des Notars) ließ die Kommanditgesellschaft - vertreten durch die Geschäftsführer, die Beteiligten zu 9), 10) und 14) - den Grundbesitz an die Beteiligten zu 1) bis 15) jeweils zu quotalem Miteigentum auf. Zugleich erklärten die Beteiligten zu 9), 10) und 14) für die Kommanditgesellschaft die Bewilligung des Eigentumswechsels und beantragten die Eintragung in das Grundbuch.

In der Folgezeit wurde die Kommanditgesellschaft im Handelsregister des AG Gelsenkirchen gelöscht.

Mit Antrag vom 9.3.2015 hat der Notar u.a. die Umschreibung des Eigentums auf die Erwerber gemäß dem Inhalt der genannten Urkunde beantragt.

Mit Verfügung vom 28.4.2015 hat das Grundbuchamt den Notar darauf hingewiesen, dass der Vollzug der Auflassung im Grundbuch nicht mehr erfolgen könne, weil die eingetragene Eigentümerin nicht mehr existiere, da sie ohne Liquidation aufgelöst und die Firma erloschen sei. Nach Ablauf der in dieser Verfügung gesetzten Frist hat das Grundbuchamt den Eintragungsantrag durch Beschluss vom 29.5.2015 zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss hat der Notar namens der Beteiligten zu 1) bis 15) Beschwerde eingelegt.

Mit Verfügung vom 4.8.2015 hat das Grundbuchamt der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II. Die Beschwerde ist gemäß den §§ 71 ff GBO zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Das Grundbuchamt hat den von den Beteiligten zu 1) bis 15) gestellten Antrag, sie an der Stelle der Kommanditgesellschaft als Miteigentümer des oben bezeichneten Grundbesitzes einzutragen, mit rechtlich nicht tragfähiger Begründung zurückgewiesen.

Zu Unrecht ist der Rechtspfleger des Grundbuchamtes davon ausgegangen, dass die in der Urkunde des Notars vom 19.12.2012 von der und den Beteiligten zu 1) bis 15) erklärte Auflassung über den in Rede stehenden Grundbesitz nicht mehr vollzogen werden könne, weil die eingetragene Eigentümerin, die Kommanditgesellschaft, nicht mehr existiere. Zwar hat sich die Gesellschaft gemäß den §§ 161 Abs. 2, 131 Nr. 3 HGB durch Beschluss der Gesellschafter vom 19.12.2012 zum Ablauf des 31.12.2012 aufgelöst. Rechtsfolge dieser Auflösung ist jedoch nicht - wie der Rechtspfleger des AG meint - der Wegfall der Existenz der Gesellschaft, diese behält vielmehr ihre Identität bei und besteht als Liquidationsgesellschaft fort (Horn/Heymann/Balzer, Handelsgesetzbuch, Bd. 2, § 145, Rdn. 5). Zwar haben die Gesellschafter im vorliegenden Fall im Gesellschafterbeschluss und dem Auseinandersetzungsvertrag eine Liquidation ausgeschlossen und gemäß den §§ 161 Abs. 2, 145 Abs. 1 HGB die Realteilung als andere Art der Auseinandersetzung gewählt. Gemäß §§ 161 Abs. 2, 158 HGB finden jedoch im Außenverhältnis die Vorschriften der Liquidation auch in einem solchen Fall, in dem eine andere Art der Auseinandersetzung anstelle der Liquidation gewählt worden ist, Anwendung, solange noch ungeteiltes Gesellschaftsvermögen vorhanden ist. So liegt der Fall hier, da jedenfalls vor Übergang des hier in Rede stehenden "Grundbesitzes auf die Erwerber ungeteiltes Grundvermögen der Gesellschaft vorhanden ist (Horn/Heymann/Balzer, a.a.O., § 158, Rdn. 4). Etwas anderes folgt auch nicht aus der Löschung der Gesellschaft aus dem Handelsregister. Die Eintragung der Löschung hat nur rechtsbekundende Wirkung. Stellt sich vielmehr nach der Löschung heraus, dass noch Gesellschaftsvermögen vorhanden ist, so ist die Liquidation nicht beendet und die Firma in Wirklichkeit nicht erloschen (Horn/Heymann/Balzer, a.a.O., § 157, Rdn. 5).

Im gegebenen Fall besteht danach im Außenverhältnis die weiterhin fort. Damit ist die von der eingetragenen Eigentümerin abgegebene Auflassungserklärung in dem notariellen Übertragungsvertrag vom 19.12.2012 auch weiterhin vollziehbar.

Der Senat hat nicht abschließend geprüft, ob weitere Hindernisse für die Eintragung bestehen, so dass die Sache an das Grundbuchamt zurückzuverweisen war.

 

Fundstellen

Haufe-Index 10258720

NotBZ 2017, 275

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