Verfahrensgang

LG Hagen (Aktenzeichen 61 Vollz 859/07)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Festsetzung des Geschäftswertes aufgehoben.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird als unbegründet zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Gründe

I.

Der Antragsteller verbüßt derzeit eine Freiheitsstrafe von sechs Jahren wegen Totschlags. Im Anschluss daran ist eine Freiheitsstrafe von drei Monaten wegen Diebstahls zu vollstrecken. Das Strafende ist notiert auf den 07. April 2009.

Nachdem der Betroffene am 05. September 2007 aus dem offenen Vollzug der Justizvollzugsanstalt C-M herausgenommen worden ist, er hatte am 19. August 2007 eine Flasche Wodka bei sich, befindet er sich seit dem 06. September 2007 in der Justizvollzugsanstalt T. Dort ging er im September keiner Arbeit nach.

Unter dem 05. Oktober 2007 hat die Leiterin der Justizvollzugsanstalt T gegen den Betroffenen für die Zeit vom 06. bis zum 30. September 2007 einen Haftkostenbeitrag in Höhe von 242,60 Euro erhoben, da dieser aufgrund eigenen Verschuldens nicht gearbeitet habe und nicht erkennbar sei, dass hierdurch seine Wiedereingliederung gefährdet werde.

Gegen diese Entscheidung hat der Antragsteller mit Schreiben vom 12. Oktober 2007 Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Zur Begründung hat er ausgeführt, die Erhebung von Haftkosten sei seiner Wiedereingliederung nicht förderlich. Angesichts bereits bestehender erheblicher Zahlungspflichten (Verbindlichkeiten gegenüber der Oberjustizkasse Hamm in Höhe von 16.899,49 Euro ) werde er bei seiner Entlassung mit Pfändungen rechnen müssen. Zum einen mache dies beim Arbeitgeber keinen guten Eindruck, zum anderen erhöhe dies nicht die Motivation zu arbeiten. Im Übrigen sei er im Juni 2007 Vater geworden und werde für seinen Sohn Unterhalt zahlen müssen und auch wollen. Vor der Verlegung in den offenen Vollzug habe er in der Justizvollzugsanstalt bei dem Unternehmen I gearbeitet, das mit seiner Arbeit zufrieden gewesen sei und ihn sofort wieder einstellen würde. Er könne sofort arbeiten, man lasse ihn aber nicht.

Die Leiterin der Justizvollzugsanstalt hat vorgetragen, aufgrund Arbeitsplatzmangels könnten nicht alle Gefangenen beschäftigt werden; der Antragsteller sei in einer Warteliste vermerkt.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer die Verfügung der Leiterin der Justizvollzugsanstalt, mit der sie einen Haftkostenbeitrag erhoben hat, aufgehoben, da nicht ersichtlich sei, dass diese in Ausübung ihres im Rahmen des § 50 Abs. 1 S. 5 StVollzG bestehenden Beurteilungsspielraums alle maßgeblichen Gesichtspunkte berücksichtigt habe und von dem richtigen Begriff der Notwendigkeit zur Wiedereingliederung im Sinne des § 50 Abs. 1 S. 5 StvollzG ausgegangen sei. Im einzelnen ist ausgeführt:

"Nach dem Willen des Gesetzgebers soll durch die "Resozialisierungsklausel" unter anderem die vorrangige Berücksichtigung unterhaltsberechtigter Angehöriger sichergestellt werden (vgl BT-Drs 14/6855, S 32). Dass die Antragsgegnerin dies erwogen hat, ist weder aus ihrer Entscheidung noch der im Verfahren abgegebenen Stellungnahme ersichtlich. Anlass zu einer entsprechenden Prüfung hätte insbesondere deshalb bestanden, weil der Antragsteller zwei minderjährige Kinder hat und ausdrücklich auf seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jüngsten Sohn hingewiesen hat.

Darüber hinaus fehlt jegliche Auseinandersetzung damit, dass der Antragsteller bereits Zahlungspflichten gegenüber der Oberjustizkasse Hamm in Höhe von ####1,49 EUR; hat. Vor diesem Hintergrund liegt die Annahme nahe, dass er auch in absehbarer Zeit keine Geldmittel haben werde, um diese Forderungen zu begleichen. Die Argumentation des Antragstellers, dass solche erhebliche Schulden seiner Resozialisierung nach seiner Haftentlassung nicht förderlich seien, ist daher durchaus naheliegend. Selbst wenn die Antragsgegnerin ihr nicht folgen sollte, hätte ihre Entscheidung einer vertieften Auseinandersetzung mit diesem Gesichtspunkt bedurft."

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Rechtsbeschwerde der Leiterin der Justizvollzugsanstalt T, der das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen beigetreten ist.

II.

Der Senat hat die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen.

Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückweisung des Antrages auf gerichtliche Entscheidung, da die Strafvollstreckungskammer Bedeutung und Tragweite des § 50 Abs. 1 S. 5 StVollzG verkannt hat.

Nach § 50 Abs. 1 StVollzG erhebt die Vollzugsanstalt von dem Strafgefangenen einen Haftkostenbeitrag als Teil der Kosten der Vollstreckung der Rechtsfolgen einer Tat im Sinne des § 464 a Abs. 1 S. 2 StPO. § 50 StVollzG verwirklicht damit den strafprozessualen Grundgedanken, wonach ein Straftäter im Falle seiner Verurteilung die Kosten des gegen ihn geführten Strafverfahrens zu tragen hat (§ ...

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