Entscheidungsstichwort (Thema)

Tilgung der Barzahlungsverpflichtung durch "Rückzahlung" eines dem Gesellschafter gewährten Darlehens

 

Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 08.10.2003; Aktenzeichen 401 O 46/03)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Hamburg, Kammer 1 für Handelssachen, vom 8.10.2003 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

Gemäß § 540 Abs. 1 ZPO wird anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil des LG Bezug genommen und zu den Tatsachengrundlagen dieses Berufungsurteils sowie zu den Gründen für die Zurückweisung der Berufung des Klägers Folgendes ausgeführt:

I. Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Fa. A. Grundstückgesellschaft mbH (nachfolgend: Schuldnerin). Das Insolvenzverfahren wurde am 5.4.2002 durch das AG P. eröffnet. Die Schuldnerin war im September 1993 von dem Hamburger Rechtsanwalt D. als Vorratsgesellschaft unter der Firma "K." Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH mit einem Stammkapital von 50.000 DM gegründet und im Dezember 1993 je zur Höhe eines Teilgeschäftsanteils von 25.000 DM von den Beklagten übernommen worden.

Die Parteien streiten darüber, ob das Stammkapital wirksam eingezahlt wurde. Der Kläger ist der Ansicht, das sei zur Höhe von 40.000 DM nicht der Fall gewesen, und verlangt von den Beklagten Einzahlung des Stammkapitals i.H.v. je 10.225,84 Euro (= 20.000 DM).

Der Kläger hat beantragt,

1. den Beklagten zu 1) zu verurteilen, an den Kläger 10.225,84 Euro nebst 5 % jährlicher Zinsen hierauf über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klagzustellung zu zahlen,

2. den Beklagten zu 2) zu verurteilen, an den Kläger 10.225,84 Euro nebst 5 % jährlicher Zinsen hierauf über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klagzustellung zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.

Das LG hat die Klage mit Urteil vom 8.10.2003 abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.

In erster Instanz erstreckte sich der Streit auch auf die Einzahlung des Stammkapitals durch den ursprünglichen Alleingeseltschafter D. Hierzu hat das LG nach Beweisaufnahme festgestellt, dass D. im Zuge der Gründung der Gesellschaft die Stammeinlage von 50.000 DM in bar erbracht und im Tresor seines Anwaltsbüros verwahrt habe. Dieses Ergebnis der erstinstanzlichen Verhandlung wird von dem Kläger in der Berufungsinstanz nicht in Frage gestellt.

In der Berufungsinstanz beschränkt sich der Streit der Parteien vielmehr darauf, ob

1. die Beklagten wegen wirtschaftlicher Neugründung der Gesellschaft gehindert waren, sich ohne Schaden für die Wirksamkeit der Einzahlung der Stammeinlage einen Teil des von Rechtsanwalt D. überwiesenen Geldbetrages bis zur tatsächlichen Aufnahme des Geschäftsbetriebes der Schuldnerin im Herbst 1994 als Darlehen auskehren zu lassen, und ob

2. jedenfalls die Rückzahlung der Darlehen im Herbst 1994 dazu führte, dass die Aufbringung des Stammkapitals als erbracht anzusehen ist.

Hierzu ist - soweit es den Sachstand im Berufungsverfahren betrifft - Folgendes festzustellen:

Am 8.12.1993 beschlossen die Beklagten eine Neufassung des Gesellschaftsvertrages und eine Umfirmierung. Sie errichteten bei der L.-Bank ein Girokonto, auf das Rechtsanwalt D. am 3.1.1994 46.277,74 DM mit der Zweckbestimmung "K." überwies (Anl. K 3, K 4). Zu diesem Zeitpunkt war die Schuldnerin noch nicht wirtschaftlich tätig, sie hatte keine Verbindlichkeiten, keine laufenden Kosten und keine Angestellten. Geschäftsführergehälter waren noch nicht angefallen und die Gesellschaft residierte mietfrei in den Räumen des Beklagten zu 1). Mit Verträgen vom 5.1.1994 gewährte die Schuldnerin einem jeden der beiden Beklagten ein mit 7 % zu verzinsendes, jederzeit kündbares Darlehen i.H.v. jeweils 20.000 DM (vgl. Anl. K 8). Die Beklagten zahlten die Darlehen (einschl. Zinsen) im Herbst 1994 - vor tatsächlicher Aufnahme des eigentlichen Geschäftsbetriebes und zur Deckung des damit verbundenen Kaplitalbedarfes - in Raten an die Schuldnerin zurück. Die Rückzahlung als solche ist in der Berufungsinstanz unstreitig geworden, vgl. hierzu die Berufungsbegründung vom 8.1.2004, S. 4 (Bl. 101 d.A.) sowie die Erklärung des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Termin vom 29.10.2004 (Bl. 162 d.A.). Angesichts der Tatsache, dass jedenfalls die von dem Beklagten zu 1) zur Akte gereichten Überweisungsträger (Anlagen B 5 und B 7) unter in der Rubrik "Verwendungszweck" nur das Darlehen erwähnen, muss in Ermangelung abweichender Anhaltspunkte zudem zugunsten des Klägers unterstellt werden, dass auch die übrigen Rückzahlungen der Beklagten lediglich mit der Zweckbestimmung "Darlehensrückzahlung" erfolgten.

Der...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt VerwalterPraxis Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge