Leitsatz (amtlich)

Ein Mangelbeseitigungsverlangen gem. § 536 BGB kann treuwidrig sein, wenn ein krasses Missverhältnis zwischen Reparaturaufwand einerseits und dem Nutzen der Reparatur für den Mieter sowie der Höhe des Mietzinses andererseits besteht, und die Mangelhaftigkeit nicht vom Vermieter verschuldet worden ist (Opfergrenze).

 

Verfahrensgang

LG Hamburg (Teilurteil vom 09.12.1999)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Teil-Urteil des Landgerichts Hamburg, Kammer für Handelssachen 13, vom 9.12.1999 wird zurückgewiesen.

Das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 9.12.1999 wird zur Klarstellung wie folgt neu gefaßt:

Die Klage wird in Höhe von DM 3.758.330,40 abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von DM 120.000,– abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Beschwer der Klägerin übersteigt DM 60.000,–.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten im Rahmen des Berufungsverfahrens darüber, ob die Beklagte der Klägerin für die Sanierung einer asbestbelasteten Tribüne einen Vorschuss auf die Sanierungskosten von DM 3.416.664,– sowie für Nebenkosten in Höhe von weiteren DM 341.666,40 zur Verfügung zu stellen hat.

Die Beklagte vermietete der Klägerin mit Vertrag vom 2.3.1976 (Anl. K 1) bis zum 30.12.2005 ein Grundstück nebst Baulichkeiten und Anlagen zur Benutzung als Trabrennbahn. Die Beklagte bewirtschaftet das Grundstück für die Freie und Hansestadt Hamburg, die dieses mit den im wesentlichen auch heute noch vorhandenen Gebäuden aus der Konkursmasse des A erworben hatte.

Der von der Klägerin zu zahlende Mietzins beläuft sich seit April 1993 auf ca. DM 310.000,– jährlich. Er setzt sich aus einer Festmiete von DM 250.000,– sowie einem nachträglich abzurechnenden Anteil (0,18 %) am Totalisatorumsatz zusammen (Anl. B 2).

Zuvor hatten die Parteien durch einen ersten Nachtrag zum Mietvertrag (Anl. K 8) mit Wirkung vom 1.1.1981 eine von der Klägerin zu zahlende Festmiete in Höhe von DM 793.000,– jährlich vereinbart.

Mit einem zweiten Nachtrag (Anl. K 7) ermäßigten die Parteien 1986 den Mietzins auf DM 200.000,– jährlich zuzüglich 0,18 % vom Totalisatorumsatz und verpflichteten die Klägerin, für die dach- und fachfeste Instandhaltung sämtlicher Gebäude auf ihre Kosten zu sorgen. Wegen der weiteren Einzelheiten des zweiten Nachtrages wird auf die Anlage K 7 verwiesen.

Nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 24.3.1992 (Anl. K 9) die Kündigung der im zweiten Nachtrag enthaltenen Mietzinsregelung erklärt hatte, setzte ein Schiedsgutachterausschuss den Mietzins mit Wirkung ab dem 1.4.1993 entsprechend der Anlage B 2 fest.

Im Jahr 1996 wurde im Bereich der Tribüne Spritzasbest festgestellt, woraufhin das Bezirksamt Altona im Mai 1999 die Stilllegung der asbestbelasteten Tribüne androhte (Anl. K 3).

Im Juni 1999 teilte das Bezirksamt Altona der Klägerin mit, dass es eine Nutzung des Tribünengebäudes nur noch bis zum 31.8.1999 dulden werde (Anl. K 15), da eine Asbestsanierung bisher nicht durchgeführt worden sei. Zwischenzeitlich hat die Behörde die Duldung bis zum 31.12.2000 verlängert, nachdem die Klägerin im Rahmen vorläufiger Maßnahmen die Deckenöffnungen zu den asbestbelasteten Teilen der Tribüne verschließen ließ.

Ein von der Klägerin im Dezember 1997 eingeholtes Angebot beziffert die Kosten der Asbestsanierung mit DM 2.945.000,– zuzüglich Umsatzsteuer (Anl. K 4).

Die Beklagte hat im Rahmen dieses Rechtsstreits mit Schriftsätzen vom 12. November 1999 sowie vom 2. Dezember 1999 jeweils die Kündigung des Mietverhältnisses aussprechen lassen. Wegen der Einzelheiten wird auf die genannten Schriftsätze verwiesen.

Mit ihrer Klage hat die Klägerin außer den genannten Sanierungskosten und entsprechenden Nebenkosten noch Schadensersatz wegen Umsatzrückgangs in Höhe von DM 357.879,72 geltend gemacht. Die Beklagte begehrt mit ihrer Widerklage Zahlung des Mietzinses für das dritte Quartal 1999 in Höhe von DM 77.500,– sowie Feststellung, dass die Klägerin zu einer Untervermietung zwecks Durchführung von Veranstaltungen wie zum Beispiel Musikkonzerten nicht berechtigt ist.

Im Einverständnis mit den Parteien hat das Landgericht durch Teilurteil vom 9.12.1999 zunächst nur über den Sanierungskostenvorschuss entschieden und die Klage insoweit abgewiesen. Das Landgericht stützt seine Entscheidung im wesentlichen darauf, dass angesichts unverhältnismäßig hoher Sanierungskosten die Geschäftsgrundlage des Vertrages weggefallen sei und die Beklagte deshalb das Mietverhältnis mit ihrem Schriftsatz vom 2.12.1999 wirksam gekündigt habe. Auf das Urteil des Landgerichts wird zur weiteren Sachdarstellung verwiesen.

Gegen das ihr am 13.12.1999 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 22.12.1999 Berufung eingelegt und diese am 24.1.2000 (Montag) begründet.

Nachdem die Klägerin mit ihrer Berufung zunächst auch den Schadensersatzanspruch wegen Umsatzrückgangs (DM 357.879,72) geltend gemacht ha...

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