Leitsatz (amtlich)

1. Zu den formellen Anforderungen an eine Erfindungsmeldung nach § 5 ArbnErfG.

2. Zu den Voraussetzungen, unter denen nach der Rechtsprechung des BGH (GRUR 06, 754 - "Haftetikett") die Frist für die Inanspruchnahme einer dem Arbeitgeber bekannt gewordenen Diensterfindung ausnahmsweise auch ohne formell ordnungsgemäße Erfindungsmeldung in Gang gesetzt wird; insbesondere zu der Frage, welche Anforderungen in diesem Zusammenhang an die "Wissensdokumentation" durch den Arbeitgeber zu stellen sind.

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2-6 O 82/06)

 

Gründe

I.

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen (§ 540 I, 1 ZPO). Mit der Berufung verfolgt die Klägerin das abgewiesene Klagebegehren nach Maßgabe der nachfolgend wiedergegebenen Anträge weiter.

Nach Erlass des angefochtenen Urteils haben die Parteien in einem Verfahren vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht (im dortigen Verfahren mit umgekehrten Parteirollen) mit schriftlichen Erklärungen vom ....2006/....2006 einen gerichtlichen Vergleich geschlossen, die in Ziffer 6. eine umfassende Abgeltungsklausel enthält, von der nach dem Wortlaut nur Ansprüche des Klägers des dortigen Verfahrens ausgenommen sind; wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss des Landesarbeitsgericht nach § 278 VI ZPO vom 2.11.2006 (Bl. 408 ff. d.A.) verwiesen. Nachdem der Beklagte die Auffassung vertreten hat, damit habe die Klägerin auf die mit der Berufung weiterverfolgten Ansprüche verzichtet, hat die Klägerin den Vergleich vorsorglich wegen Erklärungsirrtums angefochten und die Fortsetzung des Verfahrens vor dem Landesarbeitsgericht beantragt, verbunden mit der Widerklage auf Zwischenfeststellung, dass sich die Ausnahmeregelung von der Abgeltungsklausel in Ziffer 6.1 des Vergleichs gemäß Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 2.11.2006 auf Ansprüche beider Parteien bezieht. Mit Urteil vom 28.5.2008 (Bl. 789 ff. d.A.) hat das Landesarbeitsgericht festgestellt, dass der Rechtsstreit durch den Vergleich gemäß Beschluss vom 2.11.2006 beendet ist; zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Klägerin (Beklagte des dortigen Verfahrens) mit dem Vergleich nicht auf Ansprüche auf Umschreibung oder Übertragung von Schutzrechten oder Schutzrechtsanmeldungen verzichtet habe. Die Zwischenfeststellungswiderklage der Klägerin hat das Landesarbeitsgericht als unzulässig abgewiesen. Die gegen die Abweisung der Zwischenfeststellungswiderklage eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hat das Bundesarbeitsgericht durch Beschluss vom 12.12.2008 (Bl. 920 ff. d.A.) zurückgewiesen.

Die Klägerin schließt sich der vom Landesarbeitsgericht vorgenommenen Auslegung des Vergleichs gemäß Beschluss vom 2.11.2006 an. Weiter trägt sie im Berufungsverfahren erstmals vor, seit Juni 2007 hätten sich vierzehn ihrer Arbeitnehmer bei ihr gemeldet und geltend gemacht, neben dem Beklagten Miterfinder der streitgegenständlichen Diensterfindungen zu sein; die Erfindungen dieser Miterfinder habe sie unbeschränkt in Anspruch genommen. Im Hinblick darauf hat die weitere Hilfsanträge formuliert. Im Übrigen wiederholt und vertieft die Klägerin ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Während des Berufungsverfahrens hat der Beklagte aus zwei der streitbefangenen Patentanmeldungen zwei Gebrauchsmusterabzweigungen vorgenommen, auf eine der Patentanmeldungen ist inzwischen ein Patent erteilt worden; wegen der Einzelheiten wird auf den - unbestrittenen - Vortrag im Schriftsatz des Klägervertreters hierzu vom 8.7.2008 Bezug genommen. Hieran hat die Klägerin die Klageanträge angepasst.

Die Klägerin beantragt,

I.1. unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu verurteilen, in die Umschreibung der folgenden Schutzrechte und Schutzrechtsanmeldungen auf die Klägerin beim Deutschen Patent- und Markenamt einzuwilligen:

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hilfsweise für den Fall, dass eine Umschreibung nicht in Betracht kommt, den Beklagten zu verurteilen, seinen jeweiligen Erfinderanteil an vorgenannten Schutzrechtspositionen und den diesen zugrunde liegenden Erfindungen auf die Klägerin zu übertragen und in die Umschreibung dieser Schutzrechtspositionen auf die Klägerin beim Deutschen Patent- und Markenamt einzuwilligen.

2. festzustellen, dass dem Beklagten hinsichtlich der Erfindungen gemäß Ziffer I.1. wegen Benutzung dieser Erfindungen durch die Klägerin weitergehende Ansprüche als solche nach dem ArbEG nicht zustehen.

II. hilfsweise zu I.

1. den Beklagte zu verurteilen, der Klägerin an den Gegenständen der den Schutzrechtspositionen

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zugrunde liegenden Erfindungen eine Mitinhaberschaft einzuräumen und in eine entsprechende Umschreibung vorgenannter Schutzrechtspositionen gegenüber dem DPMA einzuwilligen;

2. hilfsweise zu Ziffer II. 1. festzustellen, dass die Klägerin an den Schutzrechtspositionen

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und den diesen zugrunde liegenden ...

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