Entscheidungsstichwort (Thema)

"Spassbieter"- Klausel in eBay-Angeboten verstößt gegen Wertung des § 305c Abs. 2 BGB

 

Leitsatz (amtlich)

1. Eine "Spassbieter"-Klausel in eBay-Angeboten verstößt gegen die Wertung des § 305c Abs. 2 BGB.

2. Ein "Spassbieter" ist nicht, wer rechtlich anerkannte Gründe dafür vorbringt, warum er an dem Vertrag nicht mehr festhalten will, wobei es nicht davon abhängt, ob diese Gründe im Ergebnis tatsächlich durchgreifen.

3. Da sich bei Geltendmachung einer Vertragsstrafe aufgrund einer "Spassbieter"-Klausel der Käufer in Verzug befinden muss, ist vorher regelmäßig eine Mahnung auszusprechen und die Geltendmachung der Vertragsstrafe anzukündigen.

 

Normenkette

BGB §§ 339, 305c Abs. 2, § 286 Abs. 2 Nr. 3

 

Verfahrensgang

LG Darmstadt (Urteil vom 22.07.2014; Aktenzeichen 13 O 20/14)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 13. Zivilkammer des LG Darmstadt vom 22.07.2014 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert der Berufungsinstanz wird auf 5.020,- EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Kläger verlangt von dem Beklagten die Zahlung einer Vertragsstrafe.

Der Kläger bot im ... 2013 über eBay seinen Pkw Marke ..., Erstzulassung 01.01.2007, zum Kauf an. In der Beschreibung hieß es: "TÜV/AU neu". Der Termin für die nächste Haupt- und Abgasuntersuchung wurde mit 01.2015 angegeben, der Kilometerstand mit 128.500 km. Das Fahrzeug wurde als "taschentuch-gepflegt", "fehlerfrei" und "Marke ...-Scheckheft-gepflegt" beschrieben. Unter der detaillierten Ausstattungsbeschreibung waren folgende Hinweise aufgelistet (Bl. 9 der Akte):

Keine Nachverhandlung

Spassbieter zahlen 20 % des KP

Probefahrt in Stadt1, nicht für JEDEN

Bilder http://www...de

Fragen?...

Die Auktion war am ... 05.2013 um 19.32 Uhr beendet, wobei der Beklagte mit einem Gebot in Höhe von 25.100,- EUR Höchstbietender war.

Danach stellte der Kläger das Fahrzeug beim TÜV vor. In dem Prüfbericht dieser letzten TÜV/AU-Untersuchung heißt es: "geringe Mängel" und "Motor/Antrieb/Kühlsystem, Umweltbelastung: Getriebe Öl feucht (GM)" (Bl. 23 der Akte). Der Kläger übersandte dem Beklagten den TÜV-Bericht, ohne auf diese Mängel gesondert hinzuweisen.

Die Parteien vereinbarten die Abholung des Fahrzeugs am ... 06.2013 in Stadt1. Der Beklagte traf Vorbereitungen zur Abholung, u.a. ließ er sich die Anschrift zur Abholung geben (Bl. 12 der Akte).

Der Kläger übersandte dem Beklagten ein Foto des Tachos, der einen Kilometerstand von 129.121 km anzeigte (Bl. 22 der Akte).

Der Beklagte teilte per "WhatsApp" mit, dass er vom Kaufvertrag zurücktrete, weil das Fahrzeug nach der Auktion noch ca. 650 km gefahren worden sei und die TÜV-Untersuchung "mit Mängeln sei" (Bl. 12 der Akte).

Mit Anwaltsschreiben vom 25.07.2013 forderte der Kläger den Beklagten zur Zahlung der Vertragsstrafe in Höhe von 5.020,- EUR bis zum 09.08.2013 auf (Bl. 13 f. der Akte). Mit Anwaltsschreiben vom 07.08.2013 lehnte der Beklagte die Zahlung ab (Bl. 15 der Akte).

Der Kläger hat behauptet, das Fahrzeug weise keine Mängel auf.

Er ist der Ansicht, er habe einen Anspruch aus § 339 Satz 1 BGB, da die Parteien wirksam eine Vertragsstrafe vereinbart hätten, die verwirkt sei. Der Beklagte habe keinen rechtlichen Grund für seinen Rücktritt und müsse sich als "Spassbieter" behandeln lassen.

Der um ca. 600 km abweichende Kilometerstand sei bei dem Gesamtkilometerstand nicht erheblich. Die Aussagen zu TÜV und AU seien zutreffend und nicht irreführend. Er habe nicht angegeben, dass die Untersuchung ohne Mängel erfolgt sei, und es sei jedem bekannt, dass die Plaketten auch mit geringen Mängeln zugeteilt werden könnten. Aus der Angabe "TÜV/AU neu" könne nicht abgeleitet werden, dass die Plakette ohne Mängel erteilt worden sei. Eine Qualitätszusage sei mit dieser Aussage nicht verbunden.

Der Beklagte hat behauptet, das Fahrzeug sei mangelhaft gewesen, da der Kilometerstand nicht gestimmt hätte und die Bezeichnung "TÜV/AU neu" irreführend sei, weil sie den Eindruck erwecke, dass diese Untersuchungen ohne Mängel verlaufen seien.

Er ist der Ansicht, die Parteien hätten keine Vertragsstrafe vereinbart, auf diese sei zu versteckt hingewiesen. Er sei kein Spassbieter, sondern habe einen Rücktrittsgrund gehabt, weil das Fahrzeug mangelhaft gewesen sei. Eine Nachfristsetzung sei entbehrlich gewesen. Er könne auch wegen arglistiger Täuschung anfechten.

Im Übrigen wird wegen der Feststellungen und der erstinstanzlich gestellten Anträge auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 35 ff. der Akte) verwiesen.

Das LG hat die Klage abgewiesen.

Es hat ausgeführt, der Beklagte sei kein "Spassbieter" gewesen, sondern habe Vertragsbindungswillen gehabt. Der Kläger hätte die Abnahme des Fahrzeugs verlangen und einklagen können, was er nicht getan habe. Außerdem handele es sich bei der Regelung zur Vertragsstrafe gemäß § 305c BGB um eine überraschende Klausel. Diese sei nich...

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