Entscheidungsstichwort (Thema)

Kreditsicherung: Schuldversprechen und Grundschuld; Darlehensrückzahlungsanspruch

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Frage der analogen Anwendung des § 216 Abs. 2 BGB auf das als Sicherheit dienende Schuldversprechen in notarieller Grundschuldbestellungsurkunde.

 

Normenkette

BGB §§ 195, 197 Abs. 1 Nr. 4, § 216 Abs. 2, § 780

 

Verfahrensgang

LG Gießen (Urteil vom 29.11.2006; Aktenzeichen 10 O 51/06)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 29.11.2006 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des LG Wiesbaden, Az.: 10 O 51/06, wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des insgesamt zu vollstreckenden Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Hinsichtlich des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Die Klägerin wendet sich im Wege der Teilvollstreckungsgegenklage gegen die Zwangsvollstreckung aus einem in einer notariellen Urkunde abgegebenen Schuldversprechen unter Berufung auf die Verjährung der gesicherten Forderung.

Das LG hat die von der Klägerin begehrte Klageänderung als unzulässig zurückgewiesen sowie den hilfsweise gestellten ursprünglichen Klageantrag abgewiesen.

Die Beklagte habe in die Klageänderung nicht eingewilligt und sie sei nicht sachdienlich, weil der Klageantrag unbestimmt und damit unzulässig sei und dadurch ein zukünftiger weiterer Streit zwischen den Parteien nicht vermieden werden könne. Den noch hilfsweise gestellten Klageantrag hat das LG in der Form als Teilklage für zulässig, aber unbegründet gehalten. Bei dem Vertrag mit der Beklagten handele es sich um einen Darlehensvertrag; die aus diesem resultierenden und spätestens im März 2000 fälligen Ansprüche auf Rückzahlung des Kapitals seien gem. Art. 229 § 6 Abs. 4 S. 1 BGB jedenfalls seit dem 31.12.2004 verjährt. Durch die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde sei die Verjährung hinsichtlich des Darlehensrückzahlungsanspruchs nicht unterbrochen oder gehemmt worden, weil der Anspruch aus dem Darlehen und der aus dem abstrakten Schuldversprechen selbständige, nicht auf demselben Grund beruhende Ansprüche seien, die selbständig verjährten. Die Beklagte sei aber berechtigt, auch nach Verjährung des Darlehensrückzahlungsanspruchs die Zwangsvollstreckung aus dem in der notariellen Urkunde abgegebenen abstrakten Schuldversprechen zu betreiben, das nach § 195 BGB a.F. und § 197 Abs. 1 Ziff. 4 BGB n.F. in 30 Jahren und unabhängig von der zugrunde liegenden Darlehensforderung verjähre, weshalb dieses auch nicht kondi-ziert werden könne. Dies ergebe sich aus Sinn und Zweck des in einer notariellen Urkunde abgegebenen Schuldversprechens als Sicherungsmittel und wegen der gebotenen Gleichbehandlung mit der gleichzeitig eingeräumten Sicherungsgrundschuld sowie in analoger Anwendung des § 216 BGB n.F. Nach der Änderung der Verjährungsfristen müsste auch die Forderung aus dem Darlehensvertrag nunmehr zusätzlich tituliert werden, was gerade durch die Unterwerfung in die Zwangsvollstreckung vermieden werden solle und zusätzlich Kosten auch zuungunsten des Schuldners verursachen würde. Die Entscheidung des BGH vom 28.1.1998 (BGH v. 28.1.1998 - XII ZR 63/96, BGHZ 138, 49 ff. = MDR 1998, 461), nach der § 223 Abs. 1 BGB a.F. nur für dingliche Sicherheiten gelte und daher nicht für eine Bürgschaft, die eine Personalsicherheit darstelle, stehe deshalb nicht entgegen, da durch die Änderung der Verjährungsfristen und damit des Auseinanderfalles der Verjährung von Darlehensforderung und abstrakten Schuldversprechen eine Regelungslücke entstanden sei. Eine Vergleichbarkeit des abstrakten Schuldversprechens mit der Bürgschaft als akzessorisch ausgestaltetem Sicherungsrecht sei nicht gegeben.

Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihren Klagantrag im Wesentlichen weiter. Sie ist der Auffassung, das abstrakte Schuldversprechen sei gerade nicht abhängig von der Grundschuld, sondern stehe als zusätzliche Sicherung der Kreditforderung neben der Grundschuld und sichere und verstärke nicht den Grundschuldbetrag. Durch den Bezug des abstrakten Schuldversprechens auf den Grundschuldbetrag solle nur verhindert werden, dass der Gläubiger den in der Urkunde genannten Betrag zweimal verlangen und vollstrecken könne. Es sei unlogisch, wenn nicht sämtliche abstrakten Schuldversprechen der Vorschrift des § 216 Abs. 1 BGB unterfallen, sondern nur das in der Grundschuldbestellungsurkunde abgegebene. Der BGH habe in seinem Urteil vom 28.1.1998 abschließend klargestellt, dass Personalsicherheiten nicht von der Vorschrift des § 223 BGB a.F. umfasst seien. Eine planwidrige Regelungslücke, die eine analoge Anwendung des § 216 BGB n.F. erlaube, liege gerade nicht vor, weil die Verjährungsfrist in Zukunft ...

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