Entscheidungsstichwort (Thema)

Zum Vorliegen einer nicht anleger- ond objektgerechten Anlageberatung per Telefon

 

Normenkette

BGB § 280

 

Tenor

Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Klägerin durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil die Berufung keine Aussicht auf Erfolg erkennen lässt, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert.

Die Klage ist aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung unbegründet. Das Vorbringen der Klägerin in zweiter Instanz rechtfertigt keine hiervon abweichende Beurteilung.

 

Gründe

1. Rechtsfehlerfrei hat das LG zunächst hinsichtlich des von der Klägerin nach telefonischer Beratung getätigten Erwerbs von 100 St. Global Champion Zertifikaten IV" ein Widerrufsrecht der Klägerin - das Vorliegen eines Fernabsatzvertrages unterstellt - nach § 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB verneint.

Nach dieser Vorschrift besteht ein Widerrufsrecht nicht bei Fernabsatzverträgen, die die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Finanzdienstleistungen zum Gegenstand haben, deren Preis auf dem Finanzmarkt Schwankungen unterliegt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können. Hintergrund dieser Bestimmung ist, dass eine Gewährung der Widerrufsmöglichkeit mit dem vom Zufall abhängigen Charakter solcher Verträge im Widerspruch stünde, da der Verbraucher im Falle einer für ihn günstigen Preisentwicklung den Gewinn einstreichen, im Falle einer ungünstigen Entwicklung dagegen von seinem einseitigen Reuerecht Gebrauch machen könnte (Münchener Kommentar - Wendehorst, BGB, Bd. 2, 5. Aufl., § 312d Rz. 45). Dieses Ergebnis wäre mit dem spekulativen Charakter des Geschäfts nicht vereinbar. Als Beispiele nennt das Gesetz u.a. Dienstleistungen im Zusammenhang mit Aktien und anderen Wertpapieren. Gemeint sind damit Dienstleistungen, deren Preis tatsächlich und unmittelbar von Preisschwankungen auf dem Finanzmarkt abhängt (Münchener Kommentar - Wendehorst, a.a.O., Rz. 46).

Diese Voraussetzung ist vorliegend zu bejahen.

Bei den von der Klägerin erworbenen Global Champion Zertifikaten IV handelt es sich um eine Schuldverschreibung, deren Verzinsung von der Entwicklung dreier Aktenindizes und damit den Schwankungen auf dem Finanzmarkt dreier Wirtschaftsräume abhängt. Denn dieses Finanzprodukt ist so ausgestaltet, dass der Anleger zu den jeweiligen Bewertungsstichtagen eine Bonuszahlung von 8,5 % des Anlagebetrages nur dann erhält, sofern keiner der drei Indizes um 40 % oder mehr unter den Ausgangswert fällt. Sofern nur einer der drei Indizes die Sicherheitsschwelle von 60 % seines Ausgangswertes berührt oder gar unterschreitet, mit anderen Worten in Relation zum Ausgangswert um mindestens 40 % nachgibt, hat dies den Verlust der Bonuszahlung zu Folge und führt zudem dazu, dass sich die Rückzahlung des Anlagebetrages in Abhängigkeit vom Stand des Index' am Endfälligkeitstag ergibt, der seine Kursschwelle am deutlichsten unterschritten hat. Die danach zu erwartenden Schwankungen des Wertes führen zu Schwankungen des Preises.

2. Des Weiteren hat das LG nach rechtsfehlerfreier Beweiswürdigung einen Schadensersatzanspruch der Klägerin nach § 280 BGB wegen Verletzung der Pflichten aus einem Beratungsvertrag durch die Mitarbeiterin der Beklagten, die Zeugin Z1, verneint.

Die Beweisaufnahme hat nicht ergeben, dass die Klägerin von der Zeugin Z1 nicht anleger- und objektgerecht beraten worden ist. Insbesondere kann auf der Grundlage der Zeugenaussagen nicht angenommen werden, dass die Klägerin im Rahmen der Anlageberatung gegenüber der Zeugin Z1 angegeben hat, ihr Geld absolut sicher anlegen zu wollen. Zwar will der Zeuge Z2 gehört haben, dass die Klägerin bei dem Telefongespräch geäußert habe, etwas "Sicheres" haben zu wollen. Hierin erschöpfen sich allerdings seine Angaben zu dem mit der Zeugin Z1 geführten Telefonat. Darüber hinausgehende Einzelheiten zum Inhalt des Gesprächs vermochte der Zeuge nicht mitzuteilen. Zudem hat er ausdrücklich eingeräumt, außer dem mehrfach von der Klägerin geäußerten Wort "ja" nichts habe mithören zu können. Zu Recht hat das LG daher seine Aussage als nicht ergiebig eingestuft. Auf der anderen Seite konnte sich die Zeugin Z1, die zudem bekundet hat, telefonische Beratungen stets anhand einer auf dem Schreibtisch liegenden Produktbeschreibung vorzunehmen, an einen von der Klägerin geäußerten Wunsch nach einer sicheren Anlage nicht erinnern. Auch hat die Zeugin glaubhaft bestätigt, dass sie einem Kunden, der eine besonders sichere Anlage wünscht, ein Global Champion Zertifikat nicht empfohlen hätte.

Ohne Erfolg verweist die Berufung auf die vom Zeugen Z2 bekundete Länge des Telefonats von fünf Minuten und rügt, in einer solch kurzen Zeitspanne könne eine Risikoaufklärung in der von der Zeugin behaupteten Form nicht stattgefunden habe.

Zunächst sind schon ...

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