Entscheidungsstichwort (Thema)

Prüfungsumfang des Registergerichts bei Anträgen auf Eintragung einer Umwandlung

 

Leitsatz (amtlich)

Im Verfahren auf Eintragung der Umwandlung einer GmbH in eine GmbH & Co. KG durch Formwechsel hat das Registergericht das völlige Fehlen einer Vermögensaufstellung als Bestandteil des Umwandlungsberichtes ohne entsprechenden Verzicht sämtlicher Gesellschafter der GmbH auch dann zu berücksichtigen, wenn gegen den Gesellschafterbeschluss über den Formwechsel eine Anfechtungsklage innerhalb der gesetzlichen Frist nicht erhoben wurde.

 

Normenkette

UmwG §§ 190-192, 198-199

 

Verfahrensgang

LG Darmstadt (Beschluss vom 13.08.2002; Aktenzeichen 18 T 6/02)

AG Darmstadt (Aktenzeichen HRB 70035)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Beschwerdewert: 25.000 Euro

 

Gründe

Der Beteiligte zu 2) meldete am 5.7.2001 als alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer zum Handelsregister des bisherigen Sitzes der Anmelderin an, dass die Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Umwandlungsbeschluss vom 28.6.2001 ihre Umwandlung in die Rechtsform einer KG unter der Firma A. GmbH & Co. KG sowie die Verlegung des Sitzes der KG nach B. beschlossen hat. Mit Schreiben vom 27.7.2001 teilte der Verfahrensbevollmächtigte einer Minderheitsgesellschafterin (der Bet. zu 5)) dem Handelsregister mit, dass er die Umwandlung für nicht eintragungsfähig halte, weil dem mit der Einladung zur außerordentlichen Gesellschafterversammlung an die Gesellschafter versandten Umwandlungsbericht eine Vermögensaufstellung nicht beigefügt war; des Weiteren sei die Mitwirkung der Bet. zu 3), vertreten durch die Bet. zu 4) bei dem Umwandlungsbeschluss unzulässig gewesen, weil es für die vorausgegangene Teilung und Abtretung eines Geschäftsanteiles des Bet. zu 2) an die Bet. zu 3) vom 26.6.2001 an der nach § 5 der Satzung erforderlichen Zustimmung der Gesellschaft fehle.

Auf Zwischenverfügung des Registergerichts reichte die Anmelderin eine auf den 31.12.2000 datierte Vermögensaufstellung nach. Auf weitere Beanstandung des Registergerichts wurde mit Schreiben vom 15.2.2002 eine Vermögensaufstellung zum 1.7.2001 vorgelegt, die nicht unterzeichnet war. Der Eintragungsantrag wurde sodann mit Beschluss vom 19.2.2002 zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Bet. zu 1) bis 4) wies das LG nach Eingang einer nunmehr von dem Bet. zu 2) als alleinvertretungsberechtigtem Geschäftsführer unterzeichneten und auf den 1.7.2001 datierten Vermögensaufstellung mit Beschluss vom 13.8.2002 zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, auch wenn eine Klage gegen die Unwirksamkeit des Umwandlungsbeschlusses von einem Gesellschafter nicht anhängig gemacht worden sei, habe das Registergericht das Fehlen der Vermögensaufstellung bei der Beschlussfassung über die Umwandlung zu berücksichtigen, welches durch eine nachträgliche Vorlegung der Vermögensaufstellung zum 1.7.2001 nicht geheilt werden könne. Die von den Beschwerdeführern in Bezug genommene Rspr. des BGH zum Ausschluss abfindungswertbezogener Rügen (BGH v. 18.12.2000 – II ZR 1/99, BGHReport 2001, 200 = AG 2001, 301 = GmbHR 2001, 200 = ZIP 2001, 199 und v. 29.1.2001 – II ZR 368/98, BGHReport 2001, 288 = AG 2001, 263 = GmbHR 2001, 247 = ZIP 2001, 412) sei auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar.

Hiergegen wenden sich die Beschwerdeführer mit der weiteren Beschwerde, mit der sie im Wesentlichen geltend machen, nachdem eine Anfechtungsklage gegen den Umwandlungsbeschluss nicht erhoben worden sei und es wegen der Mehrheitsverhältnisse auch an einer Kausalität fehle, unterfalle das ursprüngliche Fehlen der Vermögensaufstellung unter Heranziehung der zitierten BGH-Rspr. nicht der Prüfungskompetenz des Registergerichts. Im Übrigen habe die Vermögensaufstellung bei der Umwandlung in eine KG auch keine eigene Funktion, da die Eintragung dieser Personenhandelsgesellschaft nicht von einer Kapitalaufbringung abhängig sei.

Die Bet. zu 5) wiederholt im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen und verteidigt den angefochtenen Beschluss.

Die zulässige weitere Beschwerde führt in der Sache nicht zum Erfolg, da die Entscheidung des LG nicht auf einer Rechtsverletzung beruht (§§ 27 Abs. 1, 546 ZPO). Die Vorinstanzen haben die Eintragung der formwechselnden Umwandlung der anmeldenden GmbH in eine KG zu Recht abgelehnt, weil es für die Beschlussfassung der Gesellschafter an der gesetzlich vorgeschriebenen Vermögensaufstellung fehlte.

Nach §§ 190 Abs. 1, 191 Abs. 1 Ziff. 2 und Abs. 2 Ziff. 2 UmwG kann eine GmbH durch Formwechsel in eine KG umgewandelt werden. Hierbei hat gem. § 191 Abs. 1 S. 1 UmwG das Vertretungsorgan des formwechselnden Rechtsträgers einen ausführlichen schriftlichen Bericht zu erstatten, in dem der Formwechsel und insb. die künftige Beteiligung der Anteilsinhaber an dem Rechtsträger rechtlich und wirtschaftlich erläutert und begründet werden (Umwandlungsbericht). Diesem Umwandlungsbericht ist gem. § 192 Abs. 2 S. 1 UmwG eine Vermögensaufstellung be...

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